RS OGH 1990/11/15 7Ob628/90, 1Ob635/92, 10Ob526/94, 7Ob521/95, 9Ob507/95, 5Ob524/95, 6Ob643/95, 2Ob2

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde (7 Ob 579/90). Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 628/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 628/90
    Veröff: RZ 1991/25 S 98
  • 1 Ob 635/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 635/92
    Auch
  • 10 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 526/94
    Auch
  • 7 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 7 Ob 521/95
  • 9 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 507/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahnregulierungskosten (T1) Veröff: SZ 68/38
  • 5 Ob 524/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 524/95
    Beisatz: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Zu prüfen ist daher, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille des Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag kann dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. (T2)
  • 6 Ob 643/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 643/95
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 2022/96h
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 2 Ob 2022/96h
    Beis wie T2 nur: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. (T3)
  • 1 Ob 2383/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
    nur: Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T4)
  • 10 Ob 118/97v
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 Ob 118/97v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 86/00d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 86/00d
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss sich, ermangelt der Unterhaltspflichtige der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit, insofern Einschränkungen unterwerfen, als jene Aufwendungen, die nicht existenznotwendig sind und zu welchen deshalb wohl auch die Kosten für die Teilnahme an Schulsportwochen zählen, unterbleiben müssen, wenn sie mit den laufenden Unterhaltsaufwendungen nicht bestritten werden können. (T5)
  • 1 Ob 39/01v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2001 1 Ob 39/01v
    Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn die Anschaffung des Großraumwagens zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte für den an einer progressiven Muskeldystrophie leidenden Sohn unumgänglich wäre, wäre ein unterhaltsrechtlich relevanter Sonderbedarf anzunehmen. Dass die Vergrößerung seines Aktionsradius und die Gewinnung von Lebensfreude für den Unterhaltsberechtigten anzustreben und in jeder Hinsicht sinnvoll ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen. (T6); Beisatz: Diente die Anschaffung des Kraftfahrzeugs jedoch nicht nur dazu, um eine auf die übliche Bewahrung und Förderung von Sozialkontakten ausgerichtete Lebensweise des Sohnes zu gewährleisten, so könnte die Anschaffung nur dann als unumgänglich beurteilt werden, wenn ein Sachverständiger aus dem genannten Fachgebiet ein solches Erfordernis bestätigte. (T7)
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T8)
  • 10 Ob 61/05a
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 61/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für Kontaktlinsen. (T9); Veröff: SZ 2005/124
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    nur T4
  • 4 Ob 96/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 96/08h
    Auch; Beisatz: Hier: Kosten einer Psychotherapie. (T10)
  • 6 Ob 230/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 230/08d
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 120/09i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 120/09i
    Auch; nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T11); Beisatz: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. (T12)
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; nur: Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen. (T13); Beis wie T12; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T14)
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Auch; nur T13
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; nur T11; nur T13; Beis wie T12
  • 10 Ob 17/12s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 17/12s
    Auch
  • 4 Ob 242/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
    Auch
  • 5 Ob 29/18b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 29/18b
    Auch
  • 6 Ob 175/18f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
    Auch; nur T4
  • 10 Ob 51/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 51/19a
    Vgl; nur T4; nur T12
  • 3 Ob 243/19k
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 3 Ob 243/19k
    Beis wie T12; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T15)
  • 7 Ob 182/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 182/21x
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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