RS OGH 1969/4/24 2Ob331/68 (2Ob333/68), 2Ob364/69, 8Ob250/73, 2Ob151/75, 7Ob613/84, 2Ob52/84, 2Ob138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1969
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Norm

ABGB §1325 D5
ABGB §1325 D6

Rechtssatz

Ein durch die Verletzungsfolgen im Studium behinderter Student hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der durch den verzögerten Eintritt ins Berufsleben entsteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 331/68
    Entscheidungstext OGH 24.04.1969 2 Ob 331/68
    Veröff: EvBl 1969/374 S 574
  • 2 Ob 364/69
    Entscheidungstext OGH 18.12.1969 2 Ob 364/69
    Veröff: ZVR 1970/150 S 205
  • 8 Ob 250/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 8 Ob 250/73
    Vgl
  • 2 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 25.09.1975 2 Ob 151/75
    Beisatz: Doch können nicht die Vermehrung der Kosten der Berufsausbildung neben dem Verdienstentgang wegen verspäteten Eintritts ins Berufsleben verlangt werden. (T1)
  • 7 Ob 613/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 613/84
    Beisatz: Der vermögensmindernde Aufwand für die verlängerte Berufsausbildung kann nicht zusätzlich begehrt werden, wenn er nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt besteht. (T2)
  • 2 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 52/84
    Beis wie T1
  • 2 Ob 138/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 138/00h
    Vgl auch; Beisatz: Ein verletzter Student, der für die unfallskausale Verlängerung seines Studiums aus eigenem Vermögen einen Aufwand für seinen Unterhalt tätigt und für denselben Zeitraum auch einen Verdientsentgang erleidet, kann diesen Aufwand und den Verdienstentgang nicht nebeneinander begehren. Die effektive Vermögensminderung ist auch nicht in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Tatsächlich entsteht ihm der Schaden durch die Studiumverzögerung in der Höhe des gesamten Verdienstausfalls. (T3)
  • 2 Ob 18/18p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 18/18p
    Veröff: SZ 2018/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0030970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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