RS OGH 2018/4/25 1Ob2201/96z, 4Ob15/05t, 6Ob186/06f, 3Ob45/11f, 5Ob41/17s, 2Ob18/18p

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Rechtssatz

Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (gleich zu Rechtssatz Nr 22850). § 1358 ABGB ist analog anzuwenden. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für derartige Ansprüche besteht auch, wenn die Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten rechtskräftig festgestellt ist.Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (gleich zu Rechtssatz Nr 22850). Paragraph 1358, ABGB ist analog anzuwenden. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für derartige Ansprüche besteht auch, wenn die Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten rechtskräftig festgestellt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108085

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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