Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 1438265-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
1.2. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.1.2. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.3. Mit Eingabe vom XXXX wurde eine Schulbesuchsbestätigung des BF vorgelegt.1.3. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde eine Schulbesuchsbestätigung des BF vorgelegt.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er sei minderjährig, ledig und strafrechtlich unbescholten. Seine beiden Elternteile seien verstorben und habe er keine Geschwister. Er spreche Dari und Farsi. Er habe im Kleinkindalter gemeinsam mit seiner Tante Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe.
Der BF lebe in der Grundversorgung und besuche eine Sporthauptschule.
Der BF habe keine familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und es könne nicht festgestellt werden, dass die notwendigen Existenzgrundlagen im Falle einer Rückkehr als Minderjähriger nach Afghanistan gesichert seien.
Unter Berücksichtigung der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan und der Minderjährigkeit komme die Behörde zu dem Schluss, dass der BF im Falle einer Rückkehr derzeit noch in eine ausweglose Lage geraten könne.
1.5. Die dagegen behobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX gemäß § 3 AsylG abgewiesen.1.5. Die dagegen behobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF im Alter von zwei Jahren von seiner Tante in den Iran gebracht worden sei, wo er in weiterer Folge mit seiner Tante gelebt habe. Der BF sei in seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht mehr zurückgekehrt. Der BF habe im Iran zwei Jahre lang die Schule besucht und danach in einer Firma, die Schuhe produziert habe, gearbeitet.
Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und die Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 JGG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und die Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
Der BF habe am XXXX gemeinsam mit einem anderen Täter dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzt, wodurch dieses leichtgradige Verletzungen, nämlich eine Kopfprellung, eine Nasenbeinprellung, eine Brustkorbprellung sowie ein Abdominaltrauma erlitten habe.Der BF habe am römisch 40 gemeinsam mit einem anderen Täter dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzt, wodurch dieses leichtgradige Verletzungen, nämlich eine Kopfprellung, eine Nasenbeinprellung, eine Brustkorbprellung sowie ein Abdominaltrauma erlitten habe.
Am XXXX habe der BF in der Jugendasylunterkunft mit der Faust gegen das Türtelefon im ersten Stock geschlagen, wodurch ein Schaden von EUR 30,- entstanden sei.Am römisch 40 habe der BF in der Jugendasylunterkunft mit der Faust gegen das Türtelefon im ersten Stock geschlagen, wodurch ein Schaden von EUR 30,- entstanden sei.
Außerdem habe der BF am XXXX gemeinsam mit anderen Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei insgesamt neun parkenden PKWs Außenspiegel vorsätzlich beschädigt, wodurch insgesamt ein Schaden von EUR 2.260,48 entstanden sei.Außerdem habe der BF am römisch 40 gemeinsam mit anderen Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei insgesamt neun parkenden PKWs Außenspiegel vorsätzlich beschädigt, wodurch insgesamt ein Schaden von EUR 2.260,48 entstanden sei.
Bei der Strafbemessung sei die Unbescholtenheit, das junge Alter und die überwiegende Geständigkeit des BF zu werten. Als erschwerend sei das Zusammentreffen von mehreren Vergehen zu werten.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die dagegen erhobene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge gegeben.
2.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als (Jugend)Schöffengericht vom XXXX wurde der BF unter Bedachtnahme des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 40 erster Satz StGB sowie § 5 Z 4 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten und 20 Tagen verurteilt.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als (Jugend)Schöffengericht vom römisch 40 wurde der BF unter Bedachtnahme des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 40 erster Satz StGB sowie Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten und 20 Tagen verurteilt.
Der BF habe am XXXX in verabredeter Verbindung mit anderen Tätern dadurch, dass sie mit zumindest vier Messern, zahlreichen Gasflaschen und Holzstöcken bewaffnet den XXXX Park aufgesucht hätten und dort gegen andere Personen tätlich vorgegangen seien, indem sie unter Einsatz ihrer Fäuste und der mitgeführten Waffen auf die genannten Personen eingeschlagen hätten, einen anderen in Form einer oberflächlichen längsgezogenen ca. 7 bis 8 cm langen Wunde am linken Oberarm und einer Schwellung am Kopf und eine weitere Person in Form von zwei minimalen oberflächlichen Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, am Körper verletzt sowie zwei weitere Personen am Körper zu verletzen versucht. Der BF habe mit anderen Tätern jemanden dadurch absichtlich schwer am Körper verletzt, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen anderen mit Fäusten, Flaschen, Holzstöcken und Ästen gegen den Kopf und Körper des zuletzt bereits schwer verletzt und hilflos am Boden liegenden Opfers eingeschlagen und mit den Füßen getreten hätten, wobei die Tat den Tod des Opfers durch die von einem anderen Täter angeführte Handlung zur Folge gehabt habe.Der BF habe am römisch 40 in verabredeter Verbindung mit anderen Tätern dadurch, dass sie mit zumindest vier Messern, zahlreichen Gasflaschen und Holzstöcken bewaffnet den römisch 40 Park aufgesucht hätten und dort gegen andere Personen tätlich vorgegangen seien, indem sie unter Einsatz ihrer Fäuste und der mitgeführten Waffen auf die genannten Personen eingeschlagen hätten, einen anderen in Form einer oberflächlichen längsgezogenen ca. 7 bis 8 cm langen Wunde am linken Oberarm und einer Schwellung am Kopf und eine weitere Person in Form von zwei minimalen oberflächlichen Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, am Körper verletzt sowie zwei weitere Personen am Körper zu verletzen versucht. Der BF habe mit anderen Tätern jemanden dadurch absichtlich schwer am Körper verletzt, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen anderen mit Fäusten, Flaschen, Holzstöcken und Ästen gegen den Kopf und Körper des zuletzt bereits schwer verletzt und hilflos am Boden liegenden Opfers eingeschlagen und mit den Füßen getreten hätten, wobei die Tat den Tod des Opfers durch die von einem anderen Täter angeführte Handlung zur Folge gehabt habe.
Der BF und ein anderer Täter hätten am XXXX in XXXX in verabredeter Verbindung mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern einen anderen durch Versetzen von Schlägen mit Gürtelschnallen und Fäusten in Form einer Kopfprellung sowie eines Monokelhämatoms samt Abschürfungen im Bereich des rechten Auges am Körper verletzt.Der BF und ein anderer Täter hätten am römisch 40 in römisch 40 in verabredeter Verbindung mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern einen anderen durch Versetzen von Schlägen mit Gürtelschnallen und Fäusten in Form einer Kopfprellung sowie eines Monokelhämatoms samt Abschürfungen im Bereich des rechten Auges am Körper verletzt.
Der BF habe außerdem am XXXX einem anderen zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt und eine Wodka-Flasche gegen die linke Kopfhälfte zu Bruch geschlagen, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde an der linken Schläfenregion sowie eine Verletzung am 3. Finger der rechten Hand erlitten habe.Der BF habe außerdem am römisch 40 einem anderen zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt und eine Wodka-Flasche gegen die linke Kopfhälfte zu Bruch geschlagen, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde an der linken Schläfenregion sowie eine Verletzung am 3. Finger der rechten Hand erlitten habe.
Am XXXX habe er einen anderen durch die Äußerung, er werde ihn schlagen und ihm den Kopf abschneiden, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.Am römisch 40 habe er einen anderen durch die Äußerung, er werde ihn schlagen und ihm den Kopf abschneiden, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Außerdem habe der BF am XXXX einen anderen mehrere Faustschläge versetzt, wodurch das Opfer eine Kopfprellung, eine blutende Wunde an der Lippe und eine Beule an der linken Schläfe erlitten habe.Außerdem habe der BF am römisch 40 einen anderen mehrere Faustschläge versetzt, wodurch das Opfer eine Kopfprellung, eine blutende Wunde an der Lippe und eine Beule an der linken Schläfe erlitten habe.
2.3. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF sei dringend verdächtig, das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen der Nötigung begangen zu haben.2.3. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF sei dringend verdächtig, das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen der Nötigung begangen zu haben.
2.4 Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde der BF von der Einleitung des Aberkennungsverfahren aufgrund der Verurteilungen durch das Bezirksgerichts XXXX vom XXXX und durch das Landesgerichts XXXX vom XXXX verständigt.2.4 Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom römisch 40 wurde der BF von der Einleitung des Aberkennungsverfahren aufgrund der Verurteilungen durch das Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 und durch das Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 verständigt.
Es werde festgestellt, dass der BF mittlerweile volljährig sei und einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit nichts entgegenstehe. Der BF neige zu spontanen, massiven Gewalttätigkeiten. Die Vermutung, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit vom BF ausgehe, werde dadurch gestützt, dass das Landesgericht XXXX über ihn die Untersuchungshaft verhängt habe.Es werde festgestellt, dass der BF mittlerweile volljährig sei und einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit nichts entgegenstehe. Der BF neige zu spontanen, massiven Gewalttätigkeiten. Die Vermutung, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit vom BF ausgehe, werde dadurch gestützt, dass das Landesgericht römisch 40 über ihn die Untersuchungshaft verhängt habe.
2.5. In einer Stellungnahme vom XXXX führte der bevollmächtigte Vertreter des BF aus, dass sich der BF des Unrechts seiner Tat bewusst sei und Reue zeige. Der BF habe sich von seinen Freunden, welche einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten, bereits distanziert.2.5. In einer Stellungnahme vom römisch 40 führte der bevollmächtigte Vertreter des BF aus, dass sich der BF des Unrechts seiner Tat bewusst sei und Reue zeige. Der BF habe sich von seinen Freunden, welche einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt hätten, bereits distanziert.
Der BF werde von einer Familie in Österreich unterstützt und sei im XXXX bei dieser eingezogen. Die Familie habe einen sehr guten Einfluss auf den BF. Der BF habe das Deutsch A1 Zertifikat erworben und bereite sich derzeit auf die A2 Prüfung vor. In der Justizanstalt besuche er einen Deutsch- und Mathematikkurs und wolle nach der Haftentlassung seinen Pflichtschulabschluss nachholen.Der BF werde von einer Familie in Österreich unterstützt und sei im römisch 40 bei dieser eingezogen. Die Familie habe einen sehr guten Einfluss auf den BF. Der BF habe das Deutsch A1 Zertifikat erworben und bereite sich derzeit auf die A2 Prüfung vor. In der Justizanstalt besuche er einen Deutsch- und Mathematikkurs und wolle nach der Haftentlassung seinen Pflichtschulabschluss nachholen.
Der BF kenne Afghanistan nicht und habe dort keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei unzumutbar.
Der Stellungnahme wurden zwei Unterstützungsschreiben beigelegt.
2.6. Mit Schreiben vom XXXX wurde eine weitere Unterstützungserklärung für den BF eingebracht.2.6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine weitere Unterstützungserklärung für den BF eingebracht.
2.7. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.2.7. Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 87 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Der BF habe am XXXX dadurch, dass er einem anderen eine Glasflasche derart wuchtig auf den Kopf oder dessen Oberarm oder dessen Rückenbereich geschlagen habe, dass diese zerbrach, versucht, einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen.Der BF habe am römisch 40 dadurch, dass er einem anderen eine Glasflasche derart wuchtig auf den Kopf oder dessen Oberarm oder dessen Rückenbereich geschlagen habe, dass diese zerbrach, versucht, einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen.
Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend seien die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens mit erstinstanzlichem Urteil am XXXX , wobei diesbezüglich lediglich der Ausspruch über die Strafe sowohl vom Angeklagten, als auch vom öffentlichen Ankläger bekämpft worden sei.Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend seien die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens mit erstinstanzlichem Urteil am römisch 40 , wobei diesbezüglich lediglich der Ausspruch über die Strafe sowohl vom Angeklagten, als auch vom öffentlichen Ankläger bekämpft worden sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass gegen die Gewährung einer auch nur teilweise bedingten Strafnachsicht sowohl spezial- als auch (besondere) generalpräventive Bedenken sprechen würden. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sei schon unter Hinweis auf seine neuerliche Straffälligkeit, die auf erhebliche Charaktermängel schließen lasse, nicht begründbar. Der Angeklagte habe die gegenständlichen Straftaten nur zwei Wochen nach der mündlichen Verkündung eines Urteils am Ende eines sehr aufwändigen Verfahrens, indem er sich auch in Untersuchungshaft befunden habe, begangen, sodass nicht anzunehmen sei, dass die bloße Androhung des Strafvollzugs genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die offensichtliche Ignoranz des Angeklagten gegenüber staatlichen Reaktionen und Sanktionen erfordere vielmehr den sofortigen und gänzlichen Strafvollzug.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom XXXX wurde die dagegen erhobene Berufung zur Entscheidung dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Berufung zur Entscheidung dem Oberlandesgericht römisch 40 zugeleitet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Berufung nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe tat- und schuldadäquat sei.Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe tat- und schuldadäquat sei.
2.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan derzeit zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Fall des BF beginne die Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft, sofern der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.2.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Abs. Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan derzeit zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Fall des BF beginne die Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft, sofern der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Das BFA stellte fest, dass der BF wiederholt straffällig geworden sei und auch zweimal wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt worden sei. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem BF lediglich aufgrund der damaligen Minderjährigkeit in Verbindung mit dem damit möglicherweise verbundenen erhöhten Risiko in eine ausweglose Situation zu geraten, zuerkannt worden. Der BF sei mittlerweile volljährig. Die Lage für Rückkehrer in Afghanistan habe sich jedenfalls im Vergleich zur Situation im Jahr 2000 maßgeblich gebessert. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der BF sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der BF leide an keiner Krankheit. Aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung und seiner Arbeitsfähigkeit könne dem BF zugemutet werden, seine Lebensbedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Afghanistan herrsche aktuell keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sei.Das BFA stellte fest, dass der BF wiederholt straffällig geworden sei und auch zweimal wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem BF lediglich aufgrund der damaligen Minderjährigkeit in Verbindung mit dem damit möglicherweise verbundenen erhöhten Risiko in eine ausweglose Situation zu geraten, zuerkannt worden. Der BF sei mittlerweile volljährig. Die Lage für Rückkehrer in Afghanistan habe sich jedenfalls im Vergleich zur Situation im Jahr 2000 maßgeblich gebessert. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der BF sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der BF leide an keiner Krankheit. Aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes, seiner Ausbildung und seiner Arbeitsfähigkeit könne dem BF zugemutet werden, seine Lebensbedürfnisse in Afghanistan zu befriedigen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Afghanistan herrsche aktuell keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sei.
Die Zulässigkeit einer Rückführung nach Afghanistan werde zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Haftentlassung anhand der zukünftigen Situation erneut geprüft werden.
Der BF lebe seit XXXX in Österreich und habe den Deutsch A1 Kurs positiv abgeschlossen. In der Justizanstalt bereite er sich auf die A2 Prüfung vor. Der BF verbüße derzeit eine Haftstrafe. Er habe keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und kenne die in Afghanistan herrschenden sozialen und kulturellen Werte. Er beherrsche die dort gesprochenen Sprachen auf Muttersprachenniveau. Der BF sei dreimal rechtskräftig verurteilt worden.Der BF lebe seit römisch 40 in Österreich und habe den Deutsch A1 Kurs positiv abgeschlossen. In der Justizanstalt bereite er sich auf die A2 Prüfung vor. Der BF verbüße derzeit eine Haftstrafe. Er habe keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und kenne die in Afghanistan herrschenden sozialen und kulturellen Werte. Er beherrsche die dort gesprochenen Sprachen auf Muttersprachenniveau. Der BF sei dreimal rechtskräftig verurteilt worden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahre XXXX maßgeblich verbessert habe. Dem BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zuerkannt worden. Es sei unglaubwürdig, dass der BF sein beinahe ganzes Leben im Iran verbracht habe und über keine Verwandten in Afghanistan verfüge.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahre römisch 40 maßgeblich verbessert habe. Dem BF sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten lediglich aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zuerkannt worden. Es sei unglaubwürdig, dass der BF sein beinahe ganzes Leben im Iran verbracht habe und über keine Verwandten in Afghanistan verfüge.
Den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters sei zu entgegnen, dass der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen sei, dass die pauschale Annahme, dass ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann ohne familiäres Netzwerk generell nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne, nicht den Tatsachen entspreche. Eine drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK wäre hingegen konkret zu begründen gewesen und sei eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Der BF sei bereits im Alter von 11 Jahren erwerbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Dies würde von einer außergewöhnlichen Anpassungsfähigkeit zeugen. Der BF könne zudem finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der BF auch ohne familiäres Netzwerk in der Lage sei, sich selbst in Afghanistan zu versorgen. Der genaue Herkunftsort des BF könne nicht festgestellt werden. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar e- Sharif offen. XXXX sei relativ sicher und sei auch sicher mittels Flugzeug zu erreichen.Den Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters sei zu entgegnen, dass der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen sei, dass die pauschale Annahme, dass ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann ohne familiäres Netzwerk generell nicht nach Afghanistan abgeschoben werden könne, nicht den Tatsachen entspreche. Eine drohende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK wäre hingegen konkret zu begründen gewesen und sei eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Der BF sei bereits im Alter von 11 Jahren erwerbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können. Dies würde von einer außergewöhnlichen Anpassungsfähigkeit zeugen. Der BF könne zudem finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der BF auch ohne familiäres Netzwerk in der Lage sei, sich selbst in Afghanistan zu versorgen. Der genaue Herkunftsort des BF könne nicht festgestellt werden. Dem BF stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Herat oder Mazar e- Sharif offen. römisch 40 sei relativ sicher und sei auch sicher mittels Flugzeug zu erreichen.
Der BF verbüße derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt. Ein Familienleben mit der angegebenen Familie insbesondere ein Mutter-Kind-Verhältnis sei nicht glaubwürdig. Der BF habe bis XXXX auch regelmäßig Zahlungen aus der GVS erhalten und sei deshalb von keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der BF befinde sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet, wobei er bereits im Jahre XXXX das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der BF sei dreimal verurteilt worden und handle es sich überwiegend um Gewaltakte, die mit einem hohen Maß an Brutalität verbunden seien. Die vorgebrachten Integrationsschritte würden in der Gesamtbetrachtung des übrigen Verhaltens keine besondere Relevanz entfalten. Der BF sei nie erwerbstätig gewesen. Er könne sich auf Deutsch ausreichend verständigen.Der BF verbüße derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt. Ein Familienleben mit der angegebenen Familie insbesondere ein Mutter-Kind-Verhältnis sei nicht glaubwürdig. Der BF habe bis römisch 40 auch regelmäßig Zahlungen aus der GVS erhalten und sei deshalb von keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der BF befinde sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet, wobei er bereits im Jahre römisch 40 das erste Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der BF sei dreimal verurteilt worden und handle es sich überwiegend um Gewaltakte, die mit einem hohen Maß an Brutalität verbunden seien. Die vorgebrachten Integrationsschritte würden in der Gesamtbetrachtung des übrigen Verhaltens keine besondere Relevanz entfalten. Der BF sei nie erwerbstätig gewesen. Er könne sich auf Deutsch ausreichend verständigen.
2.9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.2.9. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.10. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde der im Spruch genannte Bescheid angefochten.
Der BF sei nach dem Tod seiner Eltern im Kleinkindalter mit seiner Tante von Afghanistan in den Iran gereist und habe dort gelebt. Der BF kenne Afghanistan nicht und habe dort keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Aufenthalts im Iran ausgehe.
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich entgegen der Behauptung der Behörde seit XXXX verschlechtert und setze sich dieser Trend auch im XXXX fort. Familiäre und soziale Kontakte in Afghanistan seien für eine menschenwürdige Existenzsicherung unerlässlich.Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich entgegen der Behauptung der Behörde seit römisch 40 verschlechtert und setze sich dieser Trend auch im römisch 40 fort. Familiäre und soziale Kontakte in Afghanistan seien für eine menschenwürdige Existenzsicherung unerlässlich.
Bei der Rückkehrentscheidung sei das Privatleben des BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beziehung zur Familie XXXX zu relativieren sei unsachlich. Der BF werde außerdem von der Familie regelmäßig in der Justizanstalt besucht.Bei der Rückkehrentscheidung sei das Privatleben des BF nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beziehung zur Familie römisch 40 zu relativieren sei unsachlich. Der BF werde außerdem von der Familie regelmäßig in der Justizanstalt besucht.
Der BF sei im Alter von 14 Jahren eingereist und habe als Minderjähriger noch nicht die Möglichkeit gehabt, selbsterhaltungsfähig zu sein. Bei den bedauerlicherweise begangenen Straftaten handle es sich um Jugendstraftaten.
Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF eine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
2.11. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt übermittelt.2.11. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt übermittelt.
Zu der in der Beschwerdeschrift kritisierten mangelhaften Erhebung betreffend das Familienleben des BF führte das BFA aus, dass bekannt geworden sei, dass Frau XXXX sexuelle Beziehungen zu minderjährigen Afghanen pflege und gehe die Behörde daher nicht von einer Mutter-Kind-Beziehung aus.Zu der in der Beschwerdeschrift kritisierten mangelhaften Erhebung betreffend das Familienleben des BF führte das BFA aus, dass bekannt geworden sei, dass Frau römisch 40 sexuelle Beziehungen zu minderjährigen Afghanen pflege und gehe die Behörde daher nicht von einer Mutter-Kind-Beziehung aus.
Zu dem vom BF vorgebrachten fehlenden Bezug zur afghanischen Kultur wurde ausgeführt, dass der BF in der afghanischen Community fest verwurzelt sei und fast ausschließlich afghanische Freunde habe.
2.12. Mit ergänzendem Vorbringen des bevollmächtigten Vertreters des BF vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der BF am XXXX aus der Haft entlassen worden sei und derzeit unter elektronischem Hausarrest im Haushalt der Familie XXXX lebe. Der BF habe während der Haft an einem Gewaltpräventionsprogramm teilgenommen und Deutschkurse sowie Unterricht in verschiedenen Fächern besucht.2.12. Mit ergänzendem Vorbringen des bevollmächtigten Vertreters des BF vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 aus der Haft entlassen worden sei und derzeit unter elektronischem Hausarrest im Haushalt der Familie römisch 40 lebe. Der BF habe während der Haft an einem Gewaltpräventionsprogramm teilgenommen und Deutschkurse sowie Unterricht in verschiedenen Fächern besucht.
Der BF sei seit XXXX als Küchenhilfe in Vollbeschäftigung tätig und verdiene monatlich EUR 1.460,- brutto.Der BF sei seit römisch 40 als Küchenhilfe in Vollbeschäftigung tätig und verdiene monatlich EUR 1.460,- brutto.
Der BF habe bereits seit mehreren Jahren ein Interesse zum christlichen Glauben entwickelt und strebe die Taufe an. Er habe aufgrund seines langjährigen Aufenthalts eine sehr moderne und westliche Lebensausführung angenommen. Darüber hinaus habe sich der BF auf Rücken und Brust großflächig tätowieren lassen, was in der afghanischen Kultur nicht akzeptiert werde und nach dem islamischen Glauben strikt verboten sei.
Des Weiteren folgten Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, zur Verfolgung von Hazara, der Situation von Rückkehrern und zur Konversion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweis