Norm
SMG §27Rechtssatz
Das (Diversions-)Kriterium des § 35 Abs 1 SMG und die (materielle) Voraussetzung des § 27 Abs 2 SMG („ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“) werden insofern gleich verstanden, als nicht nur „Eigenkonsum“, sondern auch uneigennütziges Handeln zum persönlichen Gebrauch eines anderen (vgl § 35 Abs 1 SMG) den Privilegierungstatbestand erfüllt. Daraus folgt, dass – unbeschadet der Änderung in § 35 Abs 1 SMG mit BGBl I 2015/144 („§ 27 Abs 1 oder 2“ statt zuvor „§ 27 Abs 1 und 2“), die zur „Klarstellung“ dienen sollte – hinsichtlich einer Tat nach § 27 Abs 1 SMG das angesprochene Diversionskriterium genau dann erfüllt ist, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs 2 SMG vorliegen: Hier wie dort wird (nur) verlangt, dass die Tat ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder, ohne dass der Täter daraus einen Vorteil gezogen hat, für den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurde. Wurden daher durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen (§ 35 Abs 3 bis 7 SMG) – stets geboten. Dagegen ist diversionelles Vorgehen nach dieser Bestimmung – logisch – niemals zulässig, wenn durch die Tat nur Abs 1 (und nicht auch Abs 2) des § 27 SMG verwirklicht wurde.Das (Diversions-)Kriterium des Paragraph 35, Absatz eins, SMG und die (materielle) Voraussetzung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG („ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“) werden insofern gleich verstanden, als nicht nur „Eigenkonsum“, sondern auch uneigennütziges Handeln zum persönlichen Gebrauch eines anderen vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, SMG) den Privilegierungstatbestand erfüllt. Daraus folgt, dass – unbeschadet der Änderung in Paragraph 35, Absatz eins, SMG mit BGBl I 2015/144 („§ 27 Absatz eins, oder 2“ statt zuvor „§ 27 Absatz eins und 2), die zur „Klarstellung“ dienen sollte – hinsichtlich einer Tat nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG das angesprochene Diversionskriterium genau dann erfüllt ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorliegen: Hier wie dort wird (nur) verlangt, dass die Tat ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder, ohne dass der Täter daraus einen Vorteil gezogen hat, für den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen wurde. Wurden daher durch die Tat Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG verwirklicht, ist Diversion nach Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37,) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen (Paragraph 35, Absatz 3 bis 7 SMG) – stets geboten. Dagegen ist diversionelles Vorgehen nach dieser Bestimmung – logisch – niemals zulässig, wenn durch die Tat nur Absatz eins, (und nicht auch Absatz 2,) des Paragraph 27, SMG verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131952Im RIS seit
23.04.2018Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026