Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2021, GZ 61 Hv 106/21k-63, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 2021, GZ 61 Hv 106/21k-63, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchpunkt I., demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Ausspruch des Verfalls aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruchpunkt römisch eins., demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Ausspruch des Verfalls aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Ihm fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält – wurde * U* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (II.) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält – wurde * U* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kugeln beinhaltend jeweils 0,4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 61,61 % Cocain
I. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar im Zeitraum Ende 2016 bis 16. September 2021 in zahlreichen Fällen zumindest 10.515 (US 5) Kugeln an im Urteil namentlich genannte (A–AE) und nicht mehr feststellbare Abnehmer (AF);römisch eins. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar im Zeitraum Ende 2016 bis 16. September 2021 in zahlreichen Fällen zumindest 10.515 (US 5) Kugeln an im Urteil namentlich genannte (A–AE) und nicht mehr feststellbare Abnehmer (AF);
II. vor dem 16. September 2021 erworben und am 16. September 2021 besessen, um diese in Verkehr zu setzen, und zwar neun Kugeln, indem er sie in seiner Wohnung für die spätere Weitergabe aufbewahrte.römisch zwei. vor dem 16. September 2021 erworben und am 16. September 2021 besessen, um diese in Verkehr zu setzen, und zwar neun Kugeln, indem er sie in seiner Wohnung für die spätere Weitergabe aufbewahrte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den Schuldspruchpunkt I. richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen den Schuldspruchpunkt römisch eins. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach das vom Angeklagten überlassene Kokain einen Reinheitsgehalt von 61,61 % Cocain aufgewiesen habe (US 5), gänzlich unbegründet geblieben ist. [4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach das vom Angeklagten überlassene Kokain einen Reinheitsgehalt von 61,61 % Cocain aufgewiesen habe (US 5), gänzlich unbegründet geblieben ist.
[5] Denn die bloße Bezugnahme (US 6 und 11) auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (ON 40), wonach die beim Angeklagten sichergestellten neun Kugeln (Schuldspruchpunkt II.) Kokain einen derartigen Reinheitsgehalt hatten, liefert allein keine zureichende Begründung für die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des vom Angeklagten über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren überlassenen Kokains (Schuldspruchpunkt II.; US 5). [5] Denn die bloße Bezugnahme (US 6 und 11) auf den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (ON 40), wonach die beim Angeklagten sichergestellten neun Kugeln (Schuldspruchpunkt römisch zwei.) Kokain einen derartigen Reinheitsgehalt hatten, liefert allein keine zureichende Begründung für die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des vom Angeklagten über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren überlassenen Kokains (Schuldspruchpunkt römisch zwei.; US 5).
[6] Dies erfordert nicht auch die Kassation des Schuldspruchpunktes II. (§ 289 StPO – RIS-Justiz RS0119278), weil diversionelles Vorgehen nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG nicht in Betracht kommt, wenn durch die Tat – wie hier – nur Abs 1 und nicht auch Abs 2 des § 27 SMG verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0131952). Ein Vorgehen nach § 35 Abs 2 (iVm § 37) SMG scheidet fallbezogen schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Z 3 leg cit zufolge einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG im Jahr 2015 und einer weiteren dazu im Zusatzstrafenverhältnis (§ 31 Abs 1 StGB) stehenden wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach dem SMG (vgl US 5) aus (vgl 11 Os 131/18a). [6] Dies erfordert nicht auch die Kassation des Schuldspruchpunktes römisch zwei. (Paragraph 289, StPO – RIS-Justiz RS0119278), weil diversionelles Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37,) SMG nicht in Betracht kommt, wenn durch die Tat – wie hier – nur Absatz eins und nicht auch Absatz 2, des Paragraph 27, SMG verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0131952). Ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37,) SMG scheidet fallbezogen schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 3, leg cit zufolge einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG im Jahr 2015 und einer weiteren dazu im Zusatzstrafenverhältnis (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) stehenden wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen nach dem SMG vergleiche US 5) aus vergleiche 11 Os 131/18a).
[7] Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in dem aus dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 285e StPO). [7] Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in dem aus dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).
[8] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7). [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).
Textnummer
E134467European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00019.22M.0405.000Im RIS seit
20.04.2022Zuletzt aktualisiert am
20.04.2022