Entscheidungsdatum
25.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2166616-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 13, 57 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 13, 57, AsylG
2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 53 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und 9, 53 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.6.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.6.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
" - Sie sind spätestens am 20.06.2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist, und haben Sie an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Iraks und am XXXX in XXXX im Irak geboren zu sein." - Sie sind spätestens am 20.06.2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist, und haben Sie an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Iraks und am römisch 40 in römisch 40 im Irak geboren zu sein.
F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
A: Vor ca 4 Monaten wurde ich von verschleierten Männern an einen unbekannten Ort entführt und einen Monat festgehalten. Ich wurde von diesen Männern immer wieder gefoltert, mir wurden die Haare abgeschnitten, und mir wurden mit Messern und Rasierklingen Schnittwunden an beiden Armen zugefügt. Bei der Entführung wurde mir eine Haube aufgesetzt und ich wurde aus einem PKW geworfen. Ich wurde noch mit dem Umbringen bedroht.
Ich habe mein Land nach dieser Entführung verlassen, weil ich mir meines Lebens nicht mehr sicher bin.
F: Wie lautet Ihr vollständiger Name?
A: XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren.A: römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
A: Ich nehme Tabletten, damit ich schlafen kann. Regelmäßig zum Arzt gehe ich aber nicht.
F: Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ich habe die Wahrheit gesagt, möchte heute aber noch mehr sagen. Rückübersetzt wurde mir meine Erstbefragung nicht.
F: Warum haben Sie die Rückübersetzung dann mit Ihrer Unterschrift bestätigt?
A: Ich kann mich nicht daran erinnern, ob es mir rückübersetzt wurde.
F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich habe meinen Staatsbürgerschaftsnachweis und meinen Personalausweis bei der Erstbefragung abgegeben. Meinen Reisepass ist im Meer verloren gegangen. Ich habe alles im Meer verloren.
F: Sie gaben gerade an, dass Sie Ihren Personalausweis in Österreich abgegeben hätten.
A: Ich habe nur Kopien abgegeben. Die Kopien habe ich im Irak angefertigt.
F: Wie konnten Sie dann am 22.07.2015 eine Kopie Ihres Reisepasses vorlegen? Wie sind Sie an die Kopien gelangt?
A: Meine Familie hat Sie fotografiert und mir geschickt.
F: Wann war das?
A: Als ich im Camp in Wien war.
F: Wie kann die Familie die Dokumente fotografieren, wenn die Dokumente im Meer liegen?
A: Ich habe bereits bevor ich den Irak verlassen habe Kopien gemacht. Die Originale habe ich im Meer verloren.
Vorhalt: Für die Zuerkennung eines Schutzstatus in Österreich ist es erforderlich Ihre Identität aufgrund unbedenklicher Dokumente festzustellen.
F: Es ist also unmöglich originale Dokumente zu beschaffen?
A: Meine Familie ist bereits weg aus dem Irak. Es gibt niemanden, der neue Dokumente beschaffen könnte.
F: Wann hat Ihre Familie den Irak verlassen?
A: Genau weiß ich es nicht. Etwa vier Monate nachdem ich in Österreich war, hat meine Familie den Irak verlassen.
F: Gibt es irgendwelche Unterlage, die Sie heute vorlegen wollen?
A: Ich will versuchen einen meiner Verwandten im Irak zu ersuchen, dass sie mir meine Dokumente aus dem Irak hierher schicken. Reisepass weiß ich aber nicht, ob ich einen bekommen kann.
Ich habe alles bei meiner Erstbefragung abgegeben.
F: Die Kopien Ihrer Dokumente haben Sie nicht in der Erstbefragung abgegeben, sondern später durch die Caritas vorgelegt.
A: Ja, das stimmt. Man sagte mir, beim Geburtsdatum wäre ein Fehler.
F: Weshalb gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie am 01.01.1998 geboren wären und haben Ihre Daten erst nach Ihrer Ladung zur Altersfeststellung berichtigt?
A: Ich hatte damals Angst. Ich war noch nie in Europa. Die Dolmetscherin hat dieses Geburtsdatum angegeben. Sie sagte ich sei so jung.
Vorhalt der Kopien: Gibt es Kopien in besserer Qualität?
A: Ja, auf meinem Telefon sind sie in besserer Qualität zu sehen. Mein Telefon befindet sich bei einem Freund in Puntigam. Er wohnt in der XXXX , sein Name ist Derwan und er ist Kurde.A: Ja, auf meinem Telefon sind sie in besserer Qualität zu sehen. Mein Telefon befindet sich bei einem Freund in Puntigam. Er wohnt in der römisch 40 , sein Name ist Derwan und er ist Kurde.
F: Warum legte die Caritas dann nicht leserliche Kopien vor?
A: Die Fotoapparate im Irak sind schlechter als in Österreich.
F: Wer verfasste Ihre englischsprachige Eingabe vom 18.03.2016?
A: Das haben Beamte des sozialen Dienstes im Gefängnis geschrieben. Ich habe das nicht geschrieben. Ich kann weder lesen noch schreiben.
F: Ein Beamter des sozialen Dienstes hat den Brief geschrie