TE Vfgh Erkenntnis 2014/12/4 G135/2014

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AußStrG §59 Abs3
JN §60 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aufhebung des Verweises auf eine Bewertungsregel der JN für Liegenschaften betr. die Maßgeblichkeit des dreifachen Einheitswertes für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Spruch

I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "und 60 Abs2" in §59 Abs3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl I Nr 111/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "und 60 Abs2" in §59 Abs3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

II.römisch zwei. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag, bisheriger Verfahrensgang und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag, bisheriger Verfahrensgang und Vorverfahren

1. Aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 Z1 lita B-VG den Antrag, die Wortfolge "und §60 Abs2" (gemeint offensichtlich "und 60 Abs2") in §59 Abs3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I 111/2003, in eventu diese Wortfolge sowie §60 Abs2 des Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN), RGBl. 111/1895, als verfassungswidrig aufzuheben.1. Aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses stellt der Oberste Gerichtshof gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 lita B-VG den Antrag, die Wortfolge "und §60 Abs2" (gemeint offensichtlich "und 60 Abs2") in §59 Abs3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in eventu diese Wortfolge sowie §60 Abs2 des Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN), RGBl. 111/1895, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Diesem Antrag ist folgendes Verfahren vorausgegangen:

2.1. Der Rechtsmittelwerber war auf Grund eines Schenkungsvertrages zwischen ihm und seiner Tante grundbücherlicher Eigentümer von 52/1655-Anteilen an einer in Innsbruck gelegenen Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum, geworden. In der Folge stellte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit rechtskräftigem Urteil fest, dass dieser Schenkungsvertrag unwirksam ist; der dort Beklagte und nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde deshalb schuldig erkannt, die in Rede stehenden Liegenschaftsanteile an die klagende Schenkungsgeberin rückzuübereignen.

2.2. Auf Grund dieses rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck und unter Vorlage weiterer Bewilligungsurkunden beantragte die vormalige Schenkungsgeberin die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Rechtsmittelwerbers und die Wiederherstellung des Grundbuchstandes zum 4. Mai 2004 durch Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an den Miteigentumsanteilen.

Die begehrte Grundbuchseintragung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28. November 2013 antragsgemäß bewilligt.

2.3. Dem vom Rechtsmittelwerber gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Innsbruck keine Folge und sprach gemäß §59 Abs1 Z2 und Abs2 AußStrG iVm §126 Abs1 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes € 30.000,– übersteige.2.3. Dem vom Rechtsmittelwerber gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Innsbruck keine Folge und sprach gemäß §59 Abs1 Z2 und Abs2 AußStrG in Verbindung mit §126 Abs1 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes € 30.000,– übersteige.

Das Rekursgericht begründete die Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes mit dem Hinweis auf den "in der Titelurkunde ausgewiesenen Verkehrswert der Eigentumswohnung".

2.4. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichtes rechtzeitig außerordentlichen Revisionsrekurs, der den Obersten Gerichtshof veranlasste, den eingangs wiedergegebenen Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zufolge hat die Eigentumswohnung (unter Berücksichtigung des Reparaturbedarfs) einen Verkehrswert von € 55.695,55 und einen Steuerschätzwert (dreifachen Einheitswert) von € 15.262,08.

3.1. Zur Präjudizialität der (teils eventualiter) angefochtenen Bestimmungen führt der Oberste Gerichtshof aus:

"[...] Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 124/03a = RdW 2004/180, 212 = NZ 2005/13, 24; 5 Ob 49/97k = NZ 1988, 219; 5 Ob 290/06t mwN; 5 Ob 241/07p). Besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß §59 Abs2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt (richtig:) 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

[...] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist §60 Abs2 JN anzuwenden, wenn der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RIS-Justiz RS0053191; RS0046509 [insb T2 und T11]; 3 Ob 89/12b NZ 2012/136). Dies trifft auf ein Grundbuchgesuch zu, mit dem – wie hier – die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer (gesamten) Liegenschaft (Einlagezahl) begehrt wird (5 Ob 87/92 mwN; 17.6.2003, 5 Ob 124/03a; 5 Ob 50/04w; 5 Ob 241/07p).

[...] Nach gesicherter neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs knüpft der in §60 Abs2 JN erwähnte 'Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung' an §6 Abs1 litb GrEStG 1987 an, der idF BGBl I 2000/142 festlegt, dass als Wert des Grundstücks das Dreifache des Einheitswerts anzusetzen ist (5 Ob 180/02k MietSlg 54.583; 3 Ob 320/02h SZ 2003/134; 2 Ob 64/11t; 2 Ob 127/11g; RIS-Justiz RS0046526 [T6]; 3 Ob 89/12b NZ 2012/136).[...] Nach gesicherter neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs knüpft der in §60 Abs2 JN erwähnte 'Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung' an §6 Abs1 litb GrEStG 1987 an, der in der Fassung BGBl I 2000/142 festlegt, dass als Wert des Grundstücks das Dreifache des Einheitswerts anzusetzen ist (5 Ob 180/02k MietSlg 54.583; 3 Ob 320/02h SZ 2003/134; 2 Ob 64/11t; 2 Ob 127/11g; RIS-Justiz RS0046526 [T6]; 3 Ob 89/12b NZ 2012/136).

[...] Die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit einem Betrag über dem (nunmehr dreifachen) Einheitswert unbeachtlich ist (5 Ob 102/91 NZ 1992/228 GBSlg [Hofmeister]; 3 Ob 320/02h; 2 Ob 64/11t; 3 Ob 89/12b NZ 2012/136; vgl RIS-Justiz RS0007074).[...] Die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls insoweit zwingend, als eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit einem Betrag über dem (nunmehr dreifachen) Einheitswert unbeachtlich ist (5 Ob 102/91 NZ 1992/228 GBSlg [Hofmeister]; 3 Ob 320/02h; 2 Ob 64/11t; 3 Ob 89/12b NZ 2012/136; vergleiche RIS-Justiz RS0007074).

[...] Aus der beschriebenen Rechtslage folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts, wonach der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, im Hinblick auf den Steuerschätzwert (den dreifachen Einheitswert) von 15.262,08 EUR gegen die zwingende Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN verstößt und somit unbeachtlich ist.

[...] Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht, so steht dem Rechtsmittelwerber nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach §63 Abs1 AußStrG offen. Die Akten wären demnach dem Rekursgericht zurückzustellen, welches dann den als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers als Zulassungsvorstellung zu behandeln hätte. [...]"

3.2. Die Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, werden wie folgt dargelegt:

"[...] Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Verfahren außer Streitsachen regelt §62 AußStrG. Dem Konzept nach besteht das System der Revisionsrekurszulässigkeit in einem Zulassungsmodell verbunden mit einer Wertgrenze (30.000 EUR) bzw der Abhängigkeit von einer bestimmten Qualität des erhobenen Anspruchs (nicht rein vermögensrechtlicher Natur); letztgenannter Fall liegt hier nicht vor [...] und ist daher bei den weiteren Überlegungen nicht weiter zu berücksichtigen.

[...] Zunächst hat das Gericht zweiter Instanz gemäß §59 Abs1 Z2 AußStrG auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach §62 Abs1 AußStrG zulässig ist. Hat das Rekursgericht, weil es der Ansicht ist, dass es keine erhebliche Rechtsfrage zu klären hatte, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so hat das Rekursgericht weiters auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt (richtig:) 30.000 EUR übersteigt oder nicht.

[...] Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht, kann der Rechtsmittelwerber nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung; §63 Abs3 AußStrG). Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen (§63 Abs4 AußStrG). In diesem Fall kann der Oberste Gerichtshof mit der Rechtssache nicht mehr befasst werden (§62 Abs3 AußStrG).

[...] Übersteigt dagegen der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR, so kann auch dann, wenn das Rekursgericht nach §59 Abs1 Z2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dennoch ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (außerordentlicher Revisionsrekurs; §62 Abs5 AußStrG).

[...] Demnach ist im vorliegenden Kontext für die garantierte Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs von maßgeblicher Bedeutung, ob der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Der Gesetzgeber selbst bringt damit zum Ausdruck, dass für eine Rechtssache, deren wirtschaftliche Bedeutung einen gewissen Grenzwert (30.000 EUR) übersteigt, jedenfalls der Zugang zum Obersten Gerichtshof gewährleistet sein soll.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hat in jüngerer Zeit in unterschiedlichen Zusammenhängen mehrfach die Unsachlichkeit der Anknüpfung an den (dreifachen) Einheitswert bei Liegenschaften als Bemessungsgrundlage aufgegriffen (VfGH G34/11 [Aufhebung der einheitswertbezogenen Ermittlungsvorschrift bei der Eintragungsgebühr nach dem GGG]; VfGH G111/11 [Stiftungseingangssteuergesetz]; VfGH G54/06 VfSlg 18.093 [Aufhebung des §1 Abs1 Z1 ErbStG]).

[...] Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur auch wiederholt festgehalten, es sei als notorisch anzusehen, dass zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks und seinem Einheitswert, und zwar auch wenn dieser verdreifacht wird, im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen (vgl VfSlg 19.487/2011 [Seite 160 unter Verweis auf VfSlg 18.093/2007 insb Seite 317]; VfGH G78/12). Im vorliegenden Zusammenhang führen diese Abweichungen im Hinblick auf die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN dazu, dass die Möglichkeit, eine bestimmte Rechtssache im Hinblick auf ihre erhebliche wirtschaftliche Bedeutung – jedenfalls – an den Obersten Gerichtshof herantragen zu können, den Parteien bloß deswegen verschlossen sein kann, weil der Gegenstand der Entscheidung in einer Liegenschaft besteht.[...] Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur auch wiederholt festgehalten, es sei als notorisch anzusehen, dass zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks und seinem Einheitswert, und zwar auch wenn dieser verdreifacht wird, im Hinblick auf die seit Jahrzehnten unterlassene Hauptfeststellung der Einheitswerte im Regelfall erhebliche Abweichungen bestehen vergleiche VfSlg 19.487/2011 [Seite 160 unter Verweis auf VfSlg 18.093/2007 insb Seite 317]; VfGH G78/12). Im vorliegenden Zusammenhang führen diese Abweichungen im Hinblick auf die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN dazu, dass die Möglichkeit, eine bestimmte Rechtssache im Hinblick auf ihre erhebliche wirtschaftliche Bedeutung – jedenfalls – an den Obersten Gerichtshof herantragen zu können, den Parteien bloß deswegen verschlossen sein kann, weil der Gegenstand der Entscheidung in einer Liegenschaft besteht.

[...] Besteht etwa der Gegenstand der Entscheidung lediglich aus Fahrnissen, deren für die Bewertung durch das Rekursgericht maßgeblicher Verkehrswert 30.000 EUR übersteigt, steht den Parteien – jedenfalls und unabhängig vom Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts – die Anrufung des Obersten Gerichtshofs offen. Besteht der Gegenstand der Entscheidung dagegen in einer Liegenschaft, deren Verkehrswert zwar 30.000 EUR übersteigt, deren 'Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung' aber nicht 30.000 EUR übersteigt, hängt die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs letztlich vom Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts ab. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung, bei der Bewertung von Liegenschaften anders als bei beweglichen Sachen nicht den tatsächlichen Wert, sondern nur den dreifache[n] Einheitswert heranzuziehen, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen.

[...] Eine teleologische Reduktion des §59 Abs3 AußStrG um den Verweis auf §60 Abs2 JN ist ausgeschlossen, setzt dies doch den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks voraus, an dem sich die letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll (9 ObA 38/06p SZ 2006/109; RIS-Justiz RS0106113; VfGH G78/12). Davon kann hier aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber durch den Verweis auf §60 Abs2 JN diese Bestimmung ganz bewusst zum Maßstab für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rechtsmittelgericht machen wollte (VfGH G78/12)."

4. Die Bundesregierung nahm "vor dem Hintergrund der mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 36/2014 bewirkten Änderung der Rechtslage, in Kraft getreten mit 31. Mai 2014," von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand.4. Die Bundesregierung nahm "vor dem Hintergrund der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 36 aus 2014, bewirkten Änderung der Rechtslage, in Kraft getreten mit 31. Mai 2014," von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die angefochtenen Vorschriften stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

1. Gemäß §126 Abs1 Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 gilt im Grundbuchverfahren für die Entscheidung des Rekursgerichtes §59 AußStrG.

2.1. §59 AußStrG, BGBl I 111/2003, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):2.1. §59 AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Ausspruch des Rekursgerichts

§59. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,

1. dass der Revisionsrekurs nach §62 Abs2 jedenfalls unzulässig ist;

2. falls Z1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach §62 Abs1 zulässig ist.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs1 Z2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs2 sind die §§54 Abs2, 55 Abs1 bis 3, 56 Abs3, 57, 58 und 60 Abs2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs1 Z1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs1 Z2 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs1 Z1 und Abs2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs1 Z2 kann – außer in einer Zulassungsvorstellung – nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden."

Die im Art5 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52, unterbliebene Erhöhung auch des im §59 Abs2 AußStrG genannten Betrages von € 20.000,– ist – nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (vgl. auch OGH 27.10.2010, 3 Ob 250/09z) – ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung dahin zu korrigieren sei, dass der in §59 Abs2 genannte Betrag von "20.000 Euro" richtig mit "30.000 Euro" gelesen werden müsse.Die im Art5 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52, unterbliebene Erhöhung auch des im §59 Abs2 AußStrG genannten Betrages von € 20.000,– ist – nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vergleiche auch OGH 27.10.2010, 3 Ob 250/09z) – ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das im Wege der Gesetzesauslegung dahin zu korrigieren sei, dass der in §59 Abs2 genannte Betrag von "20.000 Euro" richtig mit "30.000 Euro" gelesen werden müsse.

2.2. §§62 und 63 AußStrG (idF BGBl I 52/2009) regeln die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Zulassungsvorstellung folgendermaßen:2.2. §§62 und 63 AußStrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,) regeln die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Zulassungsvorstellung folgendermaßen:

"Zulässigkeit des Revisionsrekurses

§62. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig

1. über den Kostenpunkt,

2. über die Verfahrenshilfe sowie

3. über die Gebühren.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des §63 Abs3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach §59 Abs1 Z2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(4) Der Abs3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

(5) Hat das Rekursgericht nach §59 Abs1 Z2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Zulassungsvorstellung

§63. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das Rekursgericht nach §59 Abs1 Z2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach §62 Abs1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach §62 Abs1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

(2) Die Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen. §65 Abs1 zweiter Satz und Abs2 gilt sinngemäß.

(3) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach §62 Abs1 zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (§59 Abs3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen; dabei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und, soweit vorgesehen, dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen. Davon ist auch das Gericht erster Instanz zu verständigen."

3. Die Vorschrift des §60 Jurisdiktionsnorm – der in der Stammfassung RGBl. 111/1895 gilt und dessen Abs2 eventualiter mitangefochten (und ebenfalls hervorgehoben) ist – lautet:

"§. 60.

(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§56 Absatz 1), oder die im Sinne des §. 56 Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.(1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat (§56 Absatz 1), oder die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2 erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes (§7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nöthig erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung geschehen.

(2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.

(3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen und Beweisführungen der mit mehr als 100 000 Euro angegebene Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt (§7a).

(4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§7a) sowohl für das Gericht als für den Gegner bindend."

4.1. Nach gesicherter neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB OGH 1.10.2002, 5 Ob 180/02k, 5.5.2011, 2 Ob 64/11t, 11.7.2013, 3 Ob 89/12b) knüpft der in §60 Abs2 JN erwähnte "Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung" an §6 Abs1 litb Grunderwerbsteuergesetz 1987 an, der in der Fassung BGBl I 142/2000 festlegt, dass als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen ist.4.1. Nach gesicherter neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB OGH 1.10.2002, 5 Ob 180/02k, 5.5.2011, 2 Ob 64/11t, 11.7.2013, 3 Ob 89/12b) knüpft der in §60 Abs2 JN erwähnte "Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung" an §6 Abs1 litb Grunderwerbsteuergesetz 1987 an, der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, festlegt, dass als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen ist.

4.2. Der unter der Überschrift "Wert des Grundstückes" stehende §6 Abs1 GrEStG 1987 idF BGBl I 142/2000 hatte bis zum Ablauf des 30. Mai 2014 folgenden Wortlaut:4.2. Der unter der Überschrift "Wert des Grundstückes" stehende §6 Abs1 GrEStG 1987 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, hatte bis zum Ablauf des 30. Mai 2014 folgenden Wortlaut:

"§6. (1) Als Wert des Grundstückes ist

a) im Falle des §4 Abs2 Z2 der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist, im Übrigen

b) das Dreifache des Einheitswertes (lita) anzusetzen. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

[...]"

Das Dreifache des Einheitswertes kam gemäß §4 Abs2 GrEStG 1987 (idF vor BGBl I 36/2014) unter anderem dann zum Tragen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war (Z1) oder beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart worden ist (Z4).Das Dreifache des Einheitswertes kam gemäß §4 Abs2 GrEStG 1987 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014,) unter anderem dann zum Tragen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln war (Z1) oder beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart worden ist (Z4).

4.3. Durch die mit 31. Mai 2014 in Kraft getretene Novelle BGBl I 36/2014 wurde [VfSlg 19.701/2012, Kdm. BGBl I 116/2012]) das GrEStG 1987 insoweit geändert, als die Bemessungsgrundlage neu geregelt wurde (vgl. §§4 und 6 GrEStG 1987 idF BGBl I 36/2014).4.3. Durch die mit 31. Mai 2014 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2014, wurde [VfSlg

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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