RS OGH 2014/9/4 2Ob530/53, 2Ob673/86, 1Ob571/88, 7Ob669/89, 7Ob667/90, 5Ob49/92, 5Ob87/92, 5Ob123/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1953
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Norm

JN §60 Abs2
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Als "Steuerschätzwert" kommt jetzt das entsprechende Vielfache (BGBl 1952/108) des Einheitswertes in Betracht. Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft besteht kein Einheitswert. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß entsprechende verhältnismäßige Anteil des Einheitswertes angenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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