TE OGH 1992/4/7 5Ob49/92

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin FÖDERATIVE VOLKSREPUBLIK

JUGOSLAWIEN (SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN),

vertreten durch das Generalkonsulat in Klagenfurt, dieses vertreten durch Marijan M*****, Generalkonsul der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Klagenfurt, dieser vertreten durch Dr. Matthäus Grilc und Dr. Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** KG *****, infolge des Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Feber 1992 zu AZ 1 R 87/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 13. Jänner 1992, TZ 349/92, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt mit dem Auftrag zurückgestellt, der Revisionsrekurswerberin aufzutragen, binnen einer zu setzenden Frist den zuletzt vor der Beschlußfassung des Rekursgerichtes erlassenen Einheitswertbescheid für die betroffene Liegenschaft vorzulegen, oder sonst eine Ausfertigung dieses Einheitswertbescheides anzuschließen und die Akten mit diesem wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Im Grundbuch ist auf Grund des Kaufvertrages vom 27. Dezember 1956 das Eigentumsrecht an der städtischen Liegenschaft für die "Föderative Volksrepublik Jugoslawien" einverleibt. Am 10. Jänner 1992 verlangte die Förderative Volksrepublik Jugoslawien die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft. Das Gesuch ist von Marijan M***** als Generalkonsul für das als Vertreter der Eigentümerin bezeichnete Generalkonsulat in Klagenfurt unterschrieben. Die Unterschrift ist notariell beglaubigt. Der Notar bestätigte auch, daß Marijan M***** nach der zwei Jahre gültigen vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 14. Dezember 1990 ausgestellten Legitimationsurkunde Nr 42/90 die Funktion des Generalkonsuls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Klagenfurt ausübt.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil es Bedenken hatte, ob der Generalkonsul zur Vertretung des als Liegenschaftseigentümer eingetragenen fremden Staates berechtigt ist und die Vertretungsmacht nicht urkundlich nachgewiesen wurde.

Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Akten wurden mit dem Revisionsrekurs der "Föderativen Volksrepublik Jugoslawien" vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 126 Abs 2 GBG idF nach Art XXIV Z 3 WGN 1989 kann in Grundbuchssachen der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG idF nach Art II Z 1 WGN 1989 angefochten werden. Für die Entscheidung des Rekursgerichtes gilt § 13 AußStrG (§ 126 Abs 1 GBG idF WGN 1989). Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, der rein vermögensrechtlicher Natur ist, S 50.000,- übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG idF WGN). Bei diesem Ausspruch sind die § 54 Abs 2, § 55 Abs 1 bis 3, § 56 Abs 3, § 57, § 58 und § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden (§ 13 Abs 2 AußStrG idF WGN 1989). Nach § 60 Abs 2 JN ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nun der Einheitswert der Liegenschaft (JBl 1991, 597). Die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft stellt einen rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dar (vgl Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 753), der als Folge der ausdrücklichen Anführung des § 60 Abs 2 JN im neu gefaßten § 13 Abs 2 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG zwingend mit dem Einheitswert der Liegenschaft zu bewerten ist. Den Akten ist weder zu entnehmen, daß es sich um eine nicht grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache handelt oder ein Einheitswert für die Liegenschaft nicht festgesetzt ist, noch ergibt sich aus der Entscheidungsbegründung, daß das Rekursgericht seinen Bewertungsausspruch auf die Kenntnis des Einheitswertes gestützt hat. An die Bewertung des Rekursgerichtes wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wenn sie von einer gesetzlichen vorgeschriebenen Bewertungsnorm (§ 60 Abs 2 JN) abweicht (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1985, 113; EvBl 1986/128; JBl 1991, 597 ua). Wie der fünfte Senat bereits mehrmals entschieden hat, muß auch im Grundbuchsverfahren an der klaren Regelung des Verfahrens über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof durch die WGN 1989 festgehalten werden, daß bei einem das Eigentum an einer Liegenschaft betreffenden Entscheidungsgegenstand die Bewertung nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert zu erfolgen hat (so etwa OGH 8. Oktober 1991 zu 5 Ob 1068/91).

Es ist daher dem Rekursgericht aufzutragen, die Voraussetzungen für die bei zwingenden Bewertungsrichtlinien zulässige Überprüfung des Ausspruches zu schaffen, weil erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides Klarheit besteht, ob die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes dem Einheitswert folgend zutraf und der Revisionsrekurs daher nicht jedenfalls unzulässig ist (§ 126 Abs 2 GBG und § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idF WGN 1989). Der Oberste Gerichtshof kann davon auch nicht absehen, wenn ein S 50.000,- übersteigender Einheitswert nahe liegt, weil durch die Anführung des § 60 Abs 2 JN die Erhebung des Einheitswertes in jedem Fall erforderlich ist, wenn sich dieser nicht aus den Akten ergibt.

Erst nach Vorliegen des Einheitswertbescheides wird darauf eingegangen werden können, ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 126 Abs 2 GBG und § 14 Abs 1 AußStrG) zulässig ist.

Anmerkung

E28907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00049.92.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19920407_OGH0002_0050OB00049_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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