Norm
JN §59Rechtssatz
§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß § 59 JN zu bewerten.Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß Paragraph 59, JN zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046509Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017