Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Valentin P*****, vertreten durch Dr.Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, wider die beklagte Partei Gertraud K*****, vertreten durch Dr.Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24.März 1995, GZ 4 R 93/95-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach vom 13. Dezember 1994, GZ C 369/93w-10, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Unterlassung von künstlichen Schneeanhäufungen auf dem über ihr Grundstück führenden Servitutsweg.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht gab (nach beschlußmäßiger Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung) der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab (nach beschlußmäßiger Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung) der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die "außerordentliche" Revision der Beklagten, welches Rechtsmittel unzulässig ist.
Die Beklagte macht in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, es gehe nicht bloß um die Unterlassung des Eingriffes in eine Dienstbarkeitsberechtigung, im Hinblick auf ihr eigenes Prozeßvorbringen wäre die Bewertung nach § 58 JN mit dem Zwanzigfachen des Wertes der wiederkehrenden Nutzung des Dienstbarkeitsweges vorzunehmen gewesen. Auch aus § 60 Abs 2 JN ergebe sich, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, weil der Einheitswert des herrschenden, durch den Servitutsweg aufgeschlossenen Gutes heranzuziehen sei.Die Beklagte macht in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, es gehe nicht bloß um die Unterlassung des Eingriffes in eine Dienstbarkeitsberechtigung, im Hinblick auf ihr eigenes Prozeßvorbringen wäre die Bewertung nach Paragraph 58, JN mit dem Zwanzigfachen des Wertes der wiederkehrenden Nutzung des Dienstbarkeitsweges vorzunehmen gewesen. Auch aus Paragraph 60, Absatz 2, JN ergebe sich, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, weil der Einheitswert des herrschenden, durch den Servitutsweg aufgeschlossenen Gutes heranzuziehen sei.
Diese Ausführungen sind verfehlt.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Verletzt das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO), so besteht aber keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (Kodek in Rechberger § 500 ZPO Rz 3 mwN). In § 500 Abs 3 ZPO sind zwar auch die §§ 58, 60 Abs 2 JN angeführt, jedoch kommt im vorliegenden Fall keine dieser Bestimmungen zum Tragen.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert eines nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Verletzt das Berufungsgericht im Gesetz angeführte zwingende Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO), so besteht aber keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (Kodek in Rechberger Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). In Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sind zwar auch die Paragraphen 58, 60, Absatz 2, JN angeführt, jedoch kommt im vorliegenden Fall keine dieser Bestimmungen zum Tragen.
Zunächst ist der Zulassungsbeschwerde entgegenzuhalten, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht vom Beklagtenvorbringen bestimmt wird. Im übrigen wurde vom Kläger kein Recht auf Bezug von wiederkehrenden Nutzungen im Sinne des § 58 Abs 1 JN, sondern die Unterlassung von Eingriffen in seine Dienstbarkeitsberechtigung eingeklagt (vgl RZ 1992/16; Mayr in Rechberger § 58 JN Rz 1; Fasching I 357 f). Der Streitwert war - für das Berufungsgericht nicht bindend - vom Kläger anzugeben.Zunächst ist der Zulassungsbeschwerde entgegenzuhalten, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht vom Beklagtenvorbringen bestimmt wird. Im übrigen wurde vom Kläger kein Recht auf Bezug von wiederkehrenden Nutzungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN, sondern die Unterlassung von Eingriffen in seine Dienstbarkeitsberechtigung eingeklagt vergleiche RZ 1992/16; Mayr in Rechberger Paragraph 58, JN Rz 1; Fasching römisch eins 357 f). Der Streitwert war - für das Berufungsgericht nicht bindend - vom Kläger anzugeben.
Da keine Liegenschaft selbst streitverfangen ist, kommt es auch nicht im Sinne des § 60 Abs 2 JN auf deren Einheitswert an (Mayr aaO § 60 JN Rz 2 mwN).Da keine Liegenschaft selbst streitverfangen ist, kommt es auch nicht im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, JN auf deren Einheitswert an (Mayr aaO Paragraph 60, JN Rz 2 mwN).
Der behauptete Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften liegt somit nicht vor, weshalb der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes bindend ist. Da demnach der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt, war die - jedenfalls unzulässige - Revision der Beklagten zurückzuweisen, ohnedaß es noch auf die Erheblichkeit von Rechtsfragen ankäme.Der behauptete Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften liegt somit nicht vor, weshalb der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes bindend ist. Da demnach der Entscheidungsgegenstand S 50.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt, war die - jedenfalls unzulässige - Revision der Beklagten zurückzuweisen, ohnedaß es noch auf die Erheblichkeit von Rechtsfragen ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00558.95.0824.000Dokumentnummer
JJT_19950824_OGH0002_0020OB00558_9500000_000