TE OGH 1994/3/22 5Ob31/94

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Veröffentlicht am 22.03.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Karl W*****, geboren 1.2.1950, Gärtnermeister, ***** vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung des Rückübereignungsverfahrens eines Grundstückes der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.November 1993, GZ 46 R 2039/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 2.Juli 1993, TZ 1922, 1976/93, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies - in Stattgebung des Rekurses der Liegenschaftseigentümerin gegen den bewilligenden Beschluß des Rechtspflegers (§ 11 Abs 3 RPflG) - den Antrag des Antragstellers auf Anmerkung der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens gemäß § 45 Abs 3 BauO für Wien ab.Das Erstgericht wies - in Stattgebung des Rekurses der Liegenschaftseigentümerin gegen den bewilligenden Beschluß des Rechtspflegers (Paragraph 11, Absatz 3, RPflG) - den Antrag des Antragstellers auf Anmerkung der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BauO für Wien ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und daß (daher) der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die begehrte Anmerkung zu bewilligen.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber bekämpft zunächst den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes mit der nach der Aktenlage nicht nachvollziehbaren Begründung, "daß der Wert der Enteignung je S 32.320,- betrage, somit insgesamt das Gesamtinteresse bei S 64.640,-" liege; dies bereits im Jänner 1972. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes könne keinesfalls davon ausgegangen werden, daß ein Rechtsstreit wegen einer Anmerkung im Grundbuch prinzipiell unter S 50.000,- zu bewerten sei.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 126 Abs 1 GBG gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes § 13 AußStrG sinngemäß. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht,Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG gilt für die Entscheidung des Rekursgerichtes Paragraph 13, AußStrG sinngemäß. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht,

wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Gemäß § 13 Abs 2 AußStrG hat das Rekursgericht bei diesem Bewertungsausspruch die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren nur dann nicht, wenn das Rekursgericht von diesen gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist (EFSlg 67.426; RZ 1992, 288/92 ua). Dies gilt auch für das Grundbuchsverfahren (5 Ob 41/91 = NZ 1992, 81/227). Eine Verletzung der genannten Bewertungsgrundsätze durch das Rekursgericht ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers geht es nämlich bei der begehrten Eintragung nicht um die Liegenschaft selbst, sodaß für die Bewertung der Einheitswert maßgebend wäre, sondern bloß um die Anmerkung der Einleitung eines die Liegenschaft betreffenden Verfahrens zweck Herbeiführung bestimmter Publizitätswirkungen. Ein solcher Entscheidungsgegenstand ist nicht nach der Vorschrift des § 60 Abs 2 JN - dem einzigen Bewertungsgrundsatz, der von dem in § 13 Abs 2 AußStrG angeführten, sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen hier in Betracht käme - zu bewerten. wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG hat das Rekursgericht bei diesem Bewertungsausspruch die Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren nur dann nicht, wenn das Rekursgericht von diesen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen abgewichen ist (EFSlg 67.426; RZ 1992, 288/92 ua). Dies gilt auch für das Grundbuchsverfahren (5 Ob 41/91 = NZ 1992, 81/227). Eine Verletzung der genannten Bewertungsgrundsätze durch das Rekursgericht ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers geht es nämlich bei der begehrten Eintragung nicht um die Liegenschaft selbst, sodaß für die Bewertung der Einheitswert maßgebend wäre, sondern bloß um die Anmerkung der Einleitung eines die Liegenschaft betreffenden Verfahrens zweck Herbeiführung bestimmter Publizitätswirkungen. Ein solcher Entscheidungsgegenstand ist nicht nach der Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN - dem einzigen Bewertungsgrundsatz, der von dem in Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG angeführten, sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen hier in Betracht käme - zu bewerten.

Aus dem bindenden Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes folgt, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.Aus dem bindenden Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes folgt, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00031.94.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19940322_OGH0002_0050OB00031_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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