Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Heinz K*****, und 2. Dr.Heribert K*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Alexander ***** S*****, vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Wiederherstellung und Einverleibung infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 8.Oktober 1993, GZ 1 R 468/93-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.April 1993, GZ 2 C 1975/92w-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "außerordentliche" Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der Behauptung, eine Dienstbarkeit auf der Liegenschaft der Beklagten ersessen zu haben, begehren die Kläger die Einwilligung des Beklagten in die grundbücherliche Einverleibung "dieser Dienstbarkeit" sowie die Beseitigung verschiedener der behaupteten Dienstbarkeit widerstreitender Maßnahmen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige, die Revision sei gemäß § 502 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige, die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision der Kläger mit der Behauptung, es liege eine wesentliche Rechtsfrage vor, die die Vorinstanzen unrichtig gelöst hätten. Die kurze Begründung im Urteil, daß das Recht nicht mehr als 50.000 S wert sein könne, vermöge "bei einem solchen eklatanten Fehlurteil die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revisionsschrift nicht zu begründen".
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil gemäß § 502 Abs.2 ZPO die Revision unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage dann unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.2 Z 2 ZPO ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (3 Ob 506/93; SZ 59/198 uva). Eine derartige Verletzung liegt aber hier nicht vor, weil § 60 Abs.2 JN nur dann anzuwenden ist, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 55/186) oder das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft abhängt (1 Ob 571/88; JBl. 1991, 597). Dies trifft auf den Streit um die Einwilligung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit nicht zu (5 Ob 107/92), desgleichen nicht auf das Begehren auf Beseitigung der Dienstbarkeit widerstreitender Maßnahmen.Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO die Revision unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage dann unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen hat, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (3 Ob 506/93; SZ 59/198 uva). Eine derartige Verletzung liegt aber hier nicht vor, weil Paragraph 60, Absatz 2, JN nur dann anzuwenden ist, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (SZ 55/186) oder das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft abhängt (1 Ob 571/88; JBl. 1991, 597). Dies trifft auf den Streit um die Einwilligung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit nicht zu (5 Ob 107/92), desgleichen nicht auf das Begehren auf Beseitigung der Dienstbarkeit widerstreitender Maßnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00591.93.1209.000Dokumentnummer
JJT_19931209_OGH0002_0020OB00591_9300000_000