Norm
AußStrG §13 Abs2Rechtssatz
Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser Grundsätze eine S 50.000 übersteigende Bewertung auszusprechen gewesen wäre, nicht jedenfalls unzulässig.Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser Grundsätze eine S 50.000 übersteigende Bewertung auszusprechen gewesen wäre, nicht jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014