Norm
JN §60 Abs2Rechtssatz
§ 60 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird.Paragraph 60, Absatz 2, JN ist anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053191Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021