TE AsylGH Erkenntnis 2013/09/12 S25 437509-1/2013

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Spruch

S25 437.509-1/2013-3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zl. 13 09.690-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 08.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine im Zuge der Antragstellung durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2011 in Griechenland sowie am 05.06.2013 in Ungarn jeweils im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden war (EURODAC-Treffer der Kat. 1) [Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 5].

 

Bei der am 18.07.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, im Jänner 2010 von Algier nach Istanbul geflogen und sich dort für sechs Wochen aufgehalten zu haben. Im März 2010 sei er schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt, wo er sofort von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei; einen Asylantrag habe er vorerst nicht gestellt. Er habe sich bis 24.03.2010 in einem Lager aufgehalten und danach einen Landesverweis erhalten. Anschließend sei er nach Athen gereist, wo er sich 13 Monate aufgehalten habe, ehe er wegen Diebstahls festgenommen worden sei. In der Folge sei er 22 Monate in Haft gewesen und Mitte 2012 entlassen worden; zwischenzeitlich habe er einen Asylantrag gestellt, welcher negativ entschieden worden sei. Er habe nach drei Monaten Aufenthalt in Athen in Patras für vier Monate als Erntehelfer gearbeitet und sei im März 2013 wieder nach Athen zurückgekehrt. Da er dort keine Arbeit mehr bekommen habe, habe er Griechenland Anfang Mai 2013 verlassen. Er sei über Mazedonien und Serbien, wo er sich jeweils eine Woche aufgehalten habe, nach Ungarn gelangt, wo er am Tag der Einreise von der Polizei aufgegriffen und inhaftiert worden sei; nach 24-stündiger Haft habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei dann für zwei Tage in ein geschlossenes Lager gebracht worden und anschließend in das Flüchtlingslager Debrecen gekommen, wo er sich ungefähr einen Monat bis letzten Samstag aufgehalten habe, ehe er das Lager selbstständig verlassen und von Ungarn mit dem Zug direkt nach Österreich gereist sei, wo er die ersten vier Nächte bei einem Bekannten und anschließend drei Nächte auf der Straße und in Parks verbracht habe. Nach dem Aufgriff durch die Polizei habe er im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme um Asyl angesucht. Er sei in Griechenland 22 Monate in Haft gewesen, habe dort einen negativen Asylbescheid erhalten und in Ungarn das Asylverfahren nicht abgewartet. Er habe Griechenland verlassen, da er dort nach seiner Haftentlassung keine Arbeit gefunden habe und über Ungarn könne er nicht viel angeben, da er nur sehr kurz dort gewesen sei. Er wolle in diese Länder nicht zurückkehren, da er dort keine Arbeit mehr gefunden habe. Er wolle in Österreich leben und arbeiten (AS 35 f).

 

Am 10.07.2013 richtete das Bundesasylamt gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die ungarischen Behörden (AS 51 ff).

 

Am 11.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 10.07.2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 63 ff).

 

Am 15.07.2013 teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2013 in Ungarn um Asyl angesucht habe und dessen Antrag von den ungarischen Behörden am 01.07.2013 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, weshalb Ungarn der Wiederaufnahme auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO zustimme (AS 73).

 

Am 08.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Dazu befragt, was einer Überstellung seiner Person nach Ungarn entgegenstehe, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Ungarn zurück, er habe 15 Tage in Ungarn verbracht und habe dort nur Probleme gehabt. Im Lager gebe es täglich Probleme und Streitereien, die Polizei schaue nur zu und unternehme nichts. Sie würden bei der Essensvergabe in einer Reihe stehen und die Polizisten würden dort mit Hunden stehen. Man werde dort geschlagen, man schlafe in großen Zimmern; das sei nicht wie hier. Zu seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach er zu Ungarn nichts angeben könne, da er dort nur kurz gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zutreffe, er nicht lange dort gewesen sei und er die Probleme dort gesehen habe, weshalb er Ungarn verlassen habe.

 

Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Ungarn (und nicht wie in der Niederschrift selbst aufgrund eines offensichtlichen Versehens festgehalten, zu Italien) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, führte dieser aus, dass ihm einmal die Türe bei der Krankenstation nicht aufgemacht worden sei und er eine Allergie gehabt habe. Dann sei ihm aber doch aufgemacht worden und er habe Medikamente erhalten. Es sei auch zutreffend, dass es Personal, eine Küche, Service, Schampoo und Seife gebe und man in der Früh und um 12 Uhr einen Tee erhalte. Jedoch habe man kein eigenes Zimmer, man könne schlafen, wo man wolle. Ab der Früh gebe es dann Streitereien, wegen Zigaretten oder so. Weiters gab der Beschwerdeführer an, keine Eltern oder Kinder im EU-Raum oder in Österreich zu haben sowie auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.

 

Am Ende der Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (AS 87 f).

 

Am 08.08.2013 wurde dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten übermittelt. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage in Ungarn unverändert schlecht sei und gesetzliche Änderungen ab 01.07.2013 zu einem neuerlichen Anstieg von Inhaftierungen führen und die Rechtsmittelmöglichkeiten verkürzen würden; verwiesen wurde auf einen nunmehrigen Bericht des Hungarian Helsinki Committee. Seit 01.07.2013 gebe es wieder extensive Gründe für die Inhaftierung von Asylwerbern. Es sei die so genannte "Asylum Detention" eingeführt worden. Das Helsinki Komitee fürchte, dass nun wieder vermehrt Haft verhängt würde. Inhaftierung könne nur im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftprüfung überprüft werden. Die zuständigen Gerichte würden aber oft ineffektiv sein. Ferner werde darauf hingewiesen, dass nun die Beschwerdefrist im Asylverfahren auf acht Tage verkürzt worden sei. Beachte man die komplexe rechtliche Situation von Asylbewerbern und die wahrscheinlich weit verbreitete Inhaftierungspraxis könne so der Zugang von Asylwerbern zu einem effektiven Rechtsmittel gefährdet sein. Unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung, insbesondere des VG Hannover (Beschluss vom 18.3.2013 - Aussetzung der Abschiebung nach Ungarn, Az. 1 B 244 B/13) wurde in der Stellungnahme weiters ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass in Ungarn die angekündigten Rechtsänderungen noch nicht in die Praxis umgesetzt seien. Diesen Schluss lasse auch der Bericht des UNHCR vom Dezember 2012 zu. Weiter wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf die deutsche Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass die von Ungarn in diesem Bereich angekündigten Rechtsänderungen noch nicht in die Praxis umgesetzt seien. Die Länderberichte würden keine Informationen über die nächste bevorstehende Novelle im ungarischen Asylrecht, geplantes In-Kraft-Treten Juli 2013, enthalten und werde auf den Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom 08.04.2013 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe demnach im Falle einer Rückstellung nach Ungarn wieder mit einer sechsmonatigen Inhaftierung zu rechnen, was eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK darstelle. Auch die soziale Lage von Flüchtlingen sei in Ungarn erniedrigend und unmenschlich. Flüchtlinge hätten in Ungarn ab Anerkennung nur 6 Monate Zugang zu einer staatlichen Versorgung und einem Obdach im Pre-Intergrationscamp Biscke. Nach dieser Zeit in Biscke (eine Verlängerung um 6 Monate sei für vulnerable Personen in Ausnahmefällen möglich) würden die Flüchtlinge der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Da eine ordentliche Wohnadresse Voraussetzung für die Zahlung der ohnehin geringen Sozialleistungen (über einen Zeitraum von 2 Jahren ab Anerkennung erhalten die Flüchtlinge 90 Euro monatlich) sei, erhielten die Flüchtlinge keine staatliche Unterstützung. Seit dem 11.03.2013 sei Obdachlosigkeit darüber hinaus mit einer Geldstrafe und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bedroht. Zur Obdachlosigkeit von Flüchtlingen in Ungarn wurde auf einen Bericht von UNHCR aus dem Jahre 2009 verwiesen und dieser auszugsweise in der englischen Fassung zitiert. Eine Abschiebung nach Ungarn stelle eine Verletzung von Art 3 EMRK dar.

 

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II) (AS 147 ff).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid insbesondere die Feststellungen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Ungarn spreche, dem Beschwerdeführer am 11.07.2013 das Führen von Konsultationen mit Ungarn bekannt gegeben worden sei und sich Ungarn gemäß § 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO für zuständig erklärt habe.

 

Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Das Bundesasylamt führte dabei insbesondere aus, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend sei. Der Zugang zu Rechtsberatung, UNHCR und NGOs sei gewährleistet, gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde könne Beschwerde vor einem Gericht erhoben werden und das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Die Unterbringung von Asylwerbern erfolge in verschiedenen Aufnahmestellen. So seien beispielsweise im offenen Zentrum Debrecen primär Erstantragsteller oder Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch laufe, untergebracht. Jene Einrichtung habe auf einen deutschen Liaisonbeamten im Februar 2012 einen zufriedenstellenden Eindruck gemacht. Medizinische Hilfe werde bereitgestellt. Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhalte bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung erstelle, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handle es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden könne. In Notfällen nehme man Patienten auch direkt in Kliniken auf. Notwendige Medikamente erhalte ein Patient ebenfalls kostenfrei.

 

Zur Haft führte das Bundesasylamt aus, dass mit 01.07.2013 eine neue Regelung zur Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen in Kraft getreten sei. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken"; die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe; die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung; die Antragstellung am Flughafen sowie die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von sechs Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht, wobei bei der ersten Verlängerung der Haft eine persönliche Anhörung zwingend erforderlich sei. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder mit Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft. Gegen die Entscheidungen des Gerichtes gebe es keine weiteren Rechtsmittel. Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1.Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung. Der Hauptgrund der Anordnung der sog. asylum detention sei die Verfügbarkeit von Asylwerbern während des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus. Es sei kein automatisches System (basierend auf einer individuellen Erwägung) und unabhängig davon, ob der Asylwerber Personaldokumente habe oder nicht. Ein eigenes Asylum Detention Reception Centre werde speziell für auf solche Art Inhaftierte eingerichtet werden. Darin sollen ausschließlich Asylwerber, inhaftiert nach dieser neuen Regelung untergebracht werden. Dieses Zentrum sei bewacht, Asylwebern sei es möglich, sich innerhalb des Geländes frei zu bewegen.

 

Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches garantiere und zwar unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Bei durch Verfahrenseinstellung (zB wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greife diese Vorschrift nicht. In einem solchen Fall seien dann bezüglich der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regeln wie für das Erstverfahren gültig. In Folge nationaler und internationaler Kritik sei ab Mitte Juni 2012 die Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge von den ungarischen Behörden geändert worden, um sicherzustellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen worden sei, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert werde, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen worden sei. Diese Regelung sei zunächst dadurch umgesetzt worden, dass bei diesem Personenkreis vom Erlass einer notwendigen erneuten Ausweisungsverfügung nach Dublin-Überstellung abgesehen worden sei, wenn ein Folgeantrag gestellt worden sei. In der Konsequenz habe daraus auch gefolgt, dass Abschiebehaft nicht verhängt habe werden können, solange nicht bestands- bzw. rechtskräftig endgültig eine Sachentscheidung getroffen worden sei. Stattdessen bringe man die Folgeantragsteller in der offenen Aufnahmeeinrichtung Balassagyarmat unter. Anfang 2013 seien entsprechende Änderungen in Kraft getreten. Bei der genannten Aufnahmeeinrichtung handle es sich um eine offene Unterkunft mit 105 Plätzen. Die Unterkunft könne zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden. Wer zwischen 24 Stunden und fünf Tagen fernbleiben wolle, müsse dies begründen.

 

Laut UNHCR habe sich der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden seien, verbessert und werde deren Vorbringen bei ihrer Rückkehr einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen, sofern die (Wieder-)Aufnahme ihres vorherigen Asylverfahrens von diesen formal beantragt werde; eine Inhaftierung erfolge dann nicht und das Ergebnis des Verfahrens dürfe in Ungarn abgewartet werden. Der EGMR komme im Urteil Mohammed/Österreich vom 6.6.2013 zu dem Schluss, dass die Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung von Art 3 EMRK darstelle. Es gebe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr, was von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt worden sei.

 

Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines hinreichend relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 195).

 

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 185).

 

3. Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den Asylantrag für zu lässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen; dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den Bescheid nach § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen (AS 147 ff).

 

Ausgeführt wurde dazu, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es ständig Kämpfe im ungarischen Asyllager sowie mangelnden Schutz durch die ungarische Polizei gegeben habe, die Zustände im Flüchtlingslager sehr schlecht gewesen seien und die Aufnahmekapazitäten Ungarns erschöpft seien. Die von der belangten Behörde verwendeten Berichte seien veraltet und nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen.

 

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Ungarn entsprechen im Wesentlichen wortgleich der im Verfahren vor dem Bundesasylamt am 08.08.2013 erstatteten schriftlichen Stellungnahme (siehe dazu bereits weiter oben).

 

4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt der Aktenlage nach am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs 3 und 4 AsylG 2005 durch den zuständigen Richter als Einzelrichter über die gegenständliche Beschwerde erwogen

 

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

 

2. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

 

3. Zur Frage der Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)

 

3.1. Gemäß § 5 Abs 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

 

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung auf Basis des Unionsrechtes der Europäischen Union (vgl Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

Im vorliegenden Fall steht aufgrund des EURODAC-Treffers zunächst fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, seine Heimat im Jahr 2010 verlassen zu haben und zunächst über die Türkei nach Griechenland gereist zu sein, wo er im Zuge einer Haft im Jahre 2011 einen Asylantrag gestellt habe. Davon ausgehend war Griechenland auch berechtigt, das Asylverfahren des Beschwerdeführers selbst durchzuführen, da das Zuständigkeitskriterium des Art 10 Abs 1 Dublin II-VO verwirklicht war.

 

In der Folge steht wiederum aufgrund des zweiten EURODAC-Treffers in Verbindung mit der schriftlichen Mitteilung der ungarischen Behörden fest, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer selbst gab dazu an, im Mai 2013 von Griechenland weiter nach Ungarn gereist zu sein, wo er einen Asylantrag gestellt und in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden sei.

 

Klar ist auch, dass Ungarn verpflichtet war, ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und das Verfahren auch selbst zu führen, da zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in Ungarn, also im Frühjahr 2013, die Überstellung von Beschwerdeführern nach der Dublin-II-VO nach Griechenland wegen der dortigen Lage weiterhin im Allgemeinen nicht zulässig war. Sohin war Ungarn jedenfalls gehalten, jedenfalls gestützt auf Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO, mit der Prüfung des Asylantrages zu beginnen. Da nach den Angaben des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass in Bezug auf die Reisebewegung zwischen Griechenland und Ungarn ein anderer Staat zur Prüfung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, verbleibt also die Zuständigkeit Ungarns.

 

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache N.S. gegen UK vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10. Da die griechische Zuständigkeit nicht mehr effektuierbar ist, sich auch keine Zuständigkeit eines anderen Staates zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn "nach einem nachfolgenden Kriterium" der Dublin II-VO ergeben hat, war Ungarn gehalten, das Schutzbegehren inhaltlich zu prüfen. Diese Zuständigkeit Ungarns ist durch die weitere Reisebewegung nach Österreich offensichtlich nicht geendet; da von einer Verwirklichung der Tatbestände des Art 16 Abs 3 und 16 Abs 4 Dublin II-VO durch den direkten illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich nicht gesprochen werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Ungarn nach Österreich direkt gereist ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Punkten auch einheitlich gewesen sind.

 

Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung kein Zweifel besteht. Ungarn hat sich in seiner Zustimmungserklärung zudem ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit e der Dublin II-VO zu übernehmen. Der Umstand des abgeschlossenen Asylverfahrens in Ungarn schließt nicht die Zulässigkeit einer allfälligen neuerlichen Asylantragstellung in Ungarn aus.

 

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

 

Derartiges hat auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

 

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

 

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht [nunmehr: Unionsrecht] nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich [unionsrechtlich] zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059):

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 19 Dublin II-VO).

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechtes entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrecht verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechtes und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3, K8-K15 zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht [Unionsrecht] kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen [unionsrechtlichen] Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts [Unionsrechts] regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

 

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

 

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

 

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.

 

Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK

 

Der Asylgerichtshof geht zum heutigen Datum in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (so auch EGMR 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed, vgl auch die Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U 174/2013, und aus der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2013, 4 L 169/12, 5 A 180/12 MD). Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht hervor, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, jedoch ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben. Dass weitere Änderungen mit Mitte Juli 2013, beziehungsweise für Anfang 2014 dies wieder entscheidend relativieren würden, ist - auch vor dem Hintergrund der folgenden Ausführungen - nicht ersichtlich.

 

Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt vor, er könne über Ungarn nicht viel angeben, da er nur sehr kurz dort gewesen sei und er wolle nicht nach Ungarn zurück, da er dort keine Arbeit gefunden habe. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er dann an, dass er nicht nach Ungarn zurück wolle, da er 15 Tage in Ungarn verbracht und dort nur Probleme gehabt habe. Vom Bundesasylamt auf seine Angaben bei der Erstbefragung hingewiesen, wonach er zu Ungarn nichts angeben könne, da er dort nur kurz gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies zutreffe, er nicht lange dort gewesen sei und er die Probleme dort gesehen habe, weshalb er Ungarn verlassen habe.

 

Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens unterschiedlich gestaltete. Er erwähnte bei der Erstbefragung keine Probleme, gab dann bei der Einvernahme zunächst an, in Ungarn "nur Probleme" gehabt zu haben und relativierte diese Aussage unmittelbar anschließend wieder dahingehend, dass er die Probleme dort (lediglich) gesehen hätte. Ausgehend von diesen uneinheitlichen Angaben ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst konkret keine relevanten persönlichen Probleme gehabt hat, andernfalls er wohl von Beginn an ein annähernd gleichbleibendes Vorbringen erstattet hätte.

 

Insoweit vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerde die Unterbringung und Versorgung (auch die medizinische) in Ungarn in allgemeiner Form kritisiert und dazu beispielhaft angeführt wurde, dass es kein eigenes sondern nur große Zimmer zum Schlafen gebe, ist auszuführen, dass in Ungarn der Versorgungs-Standard im Vergleich zu anderen Ländern der EU möglicherweise niedriger sein mag, sich jedoch keine substantiierten Hinweise dahingehend ergeben haben, dass dem Antragsteller in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde, da sich unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte nämlich zweifelsfrei ergibt, dass die allgemeine und medizinische Versorgung in Ungarn gewährleistet sind (siehe dazu die bereits oben unter Pkt I.2. wiedergegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes). Der Beschwerdeführer selbst hat im Zuge der Einvernahme angegeben, dass er in Ungarn in einem Lager untergebracht sowie auch in der Krankenstation versorgt worden sei, es dort auch Personal, eine Küche, Service und Hygieneartikel gebe. Nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen sind zudem Nichtregierungsorganisationen in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv, an die man sich bei allfälligen Problemen wenden könnte und wurde auch seitens der Europäischen Kommission gegen Ungarn kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet, weshalb nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

 

In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, nicht allein ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären (vergleiche VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Laut den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (s.o. Pkt I.2.) wird die Haft in Ungarn inzwischen jedoch nur noch eingeschränkt verhängt. Was demgegenüber die Kritik in der Beschwerde daran betrifft, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt werden könnten und dass die gesetzlichen Bestimmungen dazu in Ungarn unklar formuliert seien, so ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen, beziehungsweise (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU, beziehungsweise angesichts des Fehlens eines Verfahrens nach § 39 Abs. 2 AsylG.

 

Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Dabei wird nicht allgemein in Abrede gestellt, dass sich im Falle einer Inhaftierung Schwierigkeiten bei der Führung ordnungsgemäßer Asylverfahren ergeben könnten und dass auch die Frage der hinreichenden Rechtsmittelfrist hier von besonderer Relevanz ist. Das in der Beschwerde zitierte Hungarian Helsinki Committee verlangt in diesem Zusammenhang eine entsprechend genaue Beobachtung; dies hat aber keine konkreten Auswirkungen auf den hier zu prüfenden Einzelfall insofern, als dass man daraus schon die Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK mit hinreichender Sicherheit annehmen müsste. Auch eine nur achttägige Rechtsmittelfrist kann (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden. Dass Hilfsorganisationen auch in geschlossenen Zentren für Asylbewerber Hilfestellungen bei einer Beschwerde geben können, ist nach der vorliegenden Erkenntnislage anzunehmen.

 

Sofern in der Beschwerde auf Entscheidungen einzelner deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen wird, die im Übrigen offenbar im Provisionalverfahren ergangen sind, kann daraus schon angesichts der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt keine weitergehende Relevanz für Österreich erschlossen werden (vergleiche in diesem Zusammenhang zuletzt auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 16.07.2013 zu dortgerichtlicher Zahl M10 S13.30628).

 

Auch allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von Eurostat, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.

 

Soweit der Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegeben hat, dass es im Lager täglich Probleme und Streitereien gebe, die Polizei lediglich zusehe aber nichts unternehme, und man dort geschlagen werde, gelingt es diesem nicht, eine persönliche Betroffenheit seiner Person und insbesondere eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, selbst an solchen Vorfällen persönlich beteiligt gewesen zu sein. Im Falle einer etwaigen tatsächlichen Schutzverweigerung einzelner Sicherheitsorgane besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an übergeordnete Aufsichtsbehörden zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten. Dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern in Ungarn straflos Übergriffe Dritter erfolgen könnten, ist aus der Quellenlage nicht ableitbar.

 

Sofern sich die Beschwerde schließlich noch allgemein mit dem Problem der Obdachlosigkeit von Fremden in Ungarn auseinandersetzt (zum Teil mit veralteten Quellen), zeigt selbst die Beschwerdeschrift, dass der ungarische Staat wesentliche Anstrengungen zur Unterbringung von Asylbewerbern unternimmt. Da der Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn nicht klar ist, erübrigen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch weitere Erwägungen hinsichtlich etwa der Versorgung des Beschwerdeführers im Falle des Erhalts eines Aufenthaltsstatus. Hier wäre nach einer Überstellung bei allfälligen Missständen primär der Rechtszug in Ungarn zu wählen (vgl EGMR 02.12.2008, Rs 32733/08, K.R.S./UK).

 

Medizinische Krankheitszustände; Behandlungsmöglichkeiten

 

Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staat nicht zulässig, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D vs UK, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

 

Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D vs UK).

 

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2/2008, 54ff) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

 

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

 

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

 

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

 

Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers kein akut die Existenz bedrohender Krankheitszustand oder Hinweis einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar in der Einvernahme angegeben, in Ungarn einmal wegen einer Allergie kurzfristig behandelt worden zu sein, aber in weiterer Folge keine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung behauptet. Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen dazu durchzuführen.

 

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 8 EMRK

 

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich oder im EWR-Raum zu haben und auch in der Beschwerde kein anderes Vorbringen dazu erstattet. Der Beschwerdeführer befindet sich erst knapp über zwei Monate in Österreich. Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der minderjährige Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.

 

3.3.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.

 

3.4. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.

 

4. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)

 

Gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs 2 oder 3 bzw. Abs 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem Beschwerdeführer ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung von Art 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits zuvor getätigten Ausführungen (s.o. II.3.3.2.) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs 4 leg cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig erscheinen lassen würde.

 

5. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.

 

6. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, real risk, unverzügliche Ausreiseverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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