TE OGH 2009/10/22 3Ob205/09g

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Veröffentlicht am 22.10.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christian M*****, und 2. Margareta M*****, beide vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens zu 3 Ob 108/09t (16 C 189/07i des Bezirksgerichts Hernals) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren AZ 16 C 189/07i hob das Bezirksgericht Hernals mit Urteil vom 27. Mai 2008 die Aufkündigung vom 25. Mai 2007 auf und wies das auf Räumung näher bezeichneter Geschäftsräumlichkeiten gerichtete Begehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen von den nunmehrigen Wiederaufnahmsklägern erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 wurde die außerordentliche Revision der nunmehrigen Wiederaufnahmskläger gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Diese Zurückweisung erfolgte mit der Begründung, dass die Verlegung des „Quench-Rohrs" durch die beklagte Mieterin, welches Verhalten die Kläger ua zum Anlass für ihre Aufkündigung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG) machten, den geltend gemachten Kündigungsgrund deshalb nicht verwirkliche, weil die Verlegung behördlich genehmigt worden sei und es daher an einer objektiven Erkennbarkeit des nachteiligen Gebrauchs für die Mieterin gefehlt habe.

Die Wiederaufnahmskläger streben nun mit ihrer unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Wiederaufnahme dieses Revisionsverfahrens mit der Begründung an, dass der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung unter Abgehen der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen missachtet habe, dass zwar die Gemeinde Wien (MA 15) den Ausbau des von der beklagten Mieterin verwendeten MR-Geräts samt Führung des „Quench-Rohrs" bewilligt habe, dass aber eine baubehördliche Bewilligung gefehlt habe und nach wie vor fehle. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof unberücksichtigt gelassen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für den Austausch des MR-Geräts nicht vorgelegen seien, weil eine baurechtliche Bewilligung für den notwendigen Durchbruch der Feuermauer gefehlt habe und bereits Verschließungsaufträge erteilt worden seien.

Die Wiederaufnahmsklage ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er nach den Klagebehauptungen gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichenden oberstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht (RIS-Justiz RS0044576; zuletzt 10 ObS 173/08a). Diese Voraussetzungen relevieren die Wiederaufnahmskläger. Entgegen ihrer vertretenen Auffassung ging allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus, wonach die Verlegung des in Rede stehenden Rohrs mit Bescheid der Gemeinde rechtskräftig bewilligt wurde, die Kläger jedoch keine baubehördliche Bewilligung für den für die Verlegung erforderlichen Feuermauerdurchbruch im Ausmaß von ca 0,2 m x 0,2 m einholten. Die Beurteilung, dass bereits die Bewilligung durch die Gemeinde dazu führte, dass der beklagten Mieterin die (mögliche) Nachteiligkeit der Installierung des Rohrs nicht bewusst sein musste, gründete sich darauf, dass die Beklagte sich bei Verlegung des Rohrs eines behördlich konzessionierten Fachunternehmens bediente. Der Mauerdurchbruch selbst, der einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte, führte zu keiner Substanzschädigung oder Gefährdung. Beanstandet wurde vielmehr die mangelnde Absicherung gegen einen „Quench" (Austritt von Helium).

Ob die Gemeinde die Bewilligung überhaupt hätte erteilen dürfen, ist unmaßgeblich, weil allein die Verlegung durch ein konzessioniertes Fachunternehmen in Verbindung mit der erteilten Bewilligung die Beurteilung nach sich zog, dass der beklagten Partei ein allfälliger nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstands nicht erkennbar war oder sein musste.

Daraus folgt, dass der Oberste Gerichtshof nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen abgewichen ist, sondern in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen im Ergebnis diese Tatsachenfeststellungen dahin gewertet hat, dass allein die mangelnde baubehördliche Bewilligung noch nicht ausreicht, den geltend gemachten Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs zu bejahen.

Da nach dem Inhalt der Wiederaufnahmsklage nur die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von dem relevierten Wiederaufnahmsgrund betroffen ist, kommt eine Überweisung an das Gericht erster oder zweiter Instanz (RIS-Justiz RS0041882) nicht in Betracht. Vielmehr ist die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen (4 Ob 284/04z).

Textnummer

E92310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00205.09G.1022.000

Im RIS seit

21.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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