RS OGH 2022/11/22 8Ob599/92, 3Ob2414/96p, 3Ob108/98y, 3Ob136/98s, 9Ob169/98p, 3Ob232/98h, 10ObS363/9

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

ZPO §474 Abs1
ZPO §532 Abs1
ZPO §532 Abs2
  1. ZPO § 474 heute
  2. ZPO § 474 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076).Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (Paragraph 474, Absatz eins, ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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