Norm
ZPO §474 Abs1Rechtssatz
Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076).Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (Paragraph 474, Absatz eins, ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023