TE OGH 2013/1/7 8Nc1/13h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Bw. H***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, über die Eingabe des Schuldners vom 31. Dezember 2012 (eingelangt am 3. Jänner 2013) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 67/05t des Landesgerichts Salzburg gerichtete Eingabe des Schuldners wird zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Landesgericht Salzburg überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter richtete seine Eingabe unter „des AZ 8 Ob 105/12t“ an den Obersten Gerichtshof. In dieser Eingabe beantragt er erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens (richtig) 3 Cg 67/05t des Landesgerichts Salzburg sowie die „Aussetzung der Hauptverhandlung“ im Strafverfahren zu AZ 38 Hv 71/12v des Landesgerichts Salzburg. Als Grund für seine Anträge führt er „die kriminelle Kreditgelderbeschaffung für die Schuldensanierung der Kläger (zur Bankengläubigerbefriedigung und Abwendung von Versteigerungsverfahren)“ an, wodurch er und sein Sanierungsteam missbraucht worden sei. Außerdem seien Zeugen „vernachlässigt worden“.

Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist die vorliegende auf die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens gerichtete Eingabe beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen (vgl RIS-Justiz RS0044579). Eine bei einem unzuständigen Gericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen (RIS-Justiz RS0041882).Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist die vorliegende auf die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens gerichtete Eingabe beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen vergleiche RIS-Justiz RS0044579). Eine bei einem unzuständigen Gericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen (RIS-Justiz RS0041882).

Ein Antrag „auf Aussetzung eines Strafverfahrens bzw einer Hauptverhandlung“ kann nur an das zuständige Strafgericht gerichtet werden.

Textnummer

E103017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080NC00001.13H.0107.000

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten