RS OGH 2012/2/28 8Ob544/78, 8Ob551/83, 4Ob305/84, 9ObA107/88, 9ObA159/88, 10ObS363/98z, 9ObA223/99f,

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Veröffentlicht am 28.06.1978
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Norm

ZPO §532 Abs2
  1. ZPO § 532 heute
  2. ZPO § 532 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Der OGH ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig, es sei denn, dass er gesetzwidrig von Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen abgewichen ist und die Wiederaufnahmsklage nur diese abweichende oberstgerichtliche Tatsachenfeststellung und nur das oberstgerichtliche Urteil zum Gegenstand der Anfechtung macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044576

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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