TE OGH 1988/7/13 9ObA159/88

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosa S***, Pensionistin, Wien 14, Breitenseerstraße 108/3/5, wider die beklagte Partei W*** G***, Wien 10,

Wienerbergstraße 15-19, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Cr 2230/81 des Arbeitsgerichtes Wien, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederaufnahmsklägerin strebt die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 Cr 2230/81 des Arbeitsgerichtes Wien an, in dem zuletzt der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9.November 1982, 4 Ob 123/82, ihrer Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 18. März 1982, 44 Cg 42/82-14, nicht Folge gegeben hat. Die im Wiederaufnahmsverfahren unvertretene Klägerin macht als Wiederaufnahmsgrund "falsche Aussagen ihrer Arbeitgeberin", also anscheinend den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 2 (oder allenfalls Z 7) ZPO geltend. Gemäß § 532 Abs 2 ZPO muß in diesen Fällen die Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht erster Instanz (jetzt: Arbeits- und Sozialgericht Wien), wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei den bezüglichen höherer Instanz angebracht werden. Werden von einem Wiederaufnahmsgrund - wie vorliegend - die Tatsachengrundlagen der früheren Entscheidung betroffen, so ist die Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die berührten Feststellungen getroffen hatte. Das Gericht erster Instanz ist für die Wiederaufnahmsklage selbst nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zuständig, wenn die zweite Instanz - wie hier - die vom Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen übernommen hatte. Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes als Erstgericht kommt bei den in § 532 Abs 2 ZPO aufgezählten Wiederaufnahmsgründen nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht Lehr- und Handbuch Rz 2078).

Die Klägerin hat ihr Ersuchen um Wiederaufnahme ohne Bezeichnung des wiederaufzunehmenden Verfahrens an die (irrtümlich noch als "Arbeitsgericht" bezeichnete) erste Instanz gerichtet (Schreiben vom 18. April 1988, 4 Nc 1/88-1). Erst über Aufforderung durch das Erstgericht bekanntzugeben, gegen welche Entscheidung sich die Wiederaufnahme überhaupt richte, hat sie unter Angabe auch der Geschäftszahl der seinerzeitigen erstgerichtlichen Entscheidung erklärt, sie richte ihre Wiederaufnahme "gegen die Entscheidung des OGH 4 Ob 123/82".

Das Erstgericht wird daher der Klägerin Rechtsbelehrung (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG) über das zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständige Gericht zu erteilen haben. Nur wenn die Klägerin trotz einer solchen Rechtsbelehrung darauf bestehen sollte, daß der Oberste Gerichtshof als erste Instanz über ihr Wiederaufnahmebegehren entscheidet, wäre der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Anmerkung

E15083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00159.88.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19880713_OGH0002_009OBA00159_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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