TE OGH 2009/11/11 15Os190/08t

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Veröffentlicht am 11.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der drei zuletzt genannten Angeklagten und die Berufungen des Privatbeteiligten Peter A***** und zahlreicher weiterer Privatbeteiligter gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. März 2008, GZ 29 Hv 174/07z-1647, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der drei zuletzt genannten Angeklagten und die Berufungen des Privatbeteiligten Peter A***** und zahlreicher weiterer Privatbeteiligter gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. März 2008, GZ 29 Hv 174/07z-1647, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der drei zuletzt genannten Angeklagten und der Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Sämtlichen Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, zahlreiche Privatbeteiligtenzusprüche, aber auch Verweisungen auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, hinsichtlich Johann D***** und Dr. Bernhard B***** in der Tatbegehungsform der Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB, erhobenen Anklage, des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, der Zweit- und Viertangeklagte als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, zahlreiche Privatbeteiligtenzusprüche, aber auch Verweisungen auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Walter S*****, Wilhelm Ludwig G*****, Johann D***** und Dr. Bernhard B*****, abweichend von der wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, hinsichtlich Johann D***** und Dr. Bernhard B***** in der Tatbegehungsform der Beteiligung nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, erhobenen Anklage, des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB, der Zweit- und Viertangeklagte als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben sie „in W***** und an anderen Orten die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich durch Verträge über eine Beteiligung als stiller Gesellschafter (stille Gesellschafter-Verträge) mit der V***** Ldt. und der VI***** Inc., deren alleiniger Gesellschafter und Generalbevollmächtigter Walter S***** war, dadurch wissentlich missbraucht und den Vertragspartnern einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass

A.

1. zwischen Anfang März 2004 und 17. Mai 2004 (Tag vor der Eintragung des Johann D***** als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH) sowie zwischen 14. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Johann D*****) und 21. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Walter S*****) Walter S***** als Alleintäter, und zwar als Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der V***** Ltd. und der VI***** Inc., und

2. zwischen 18. Mai 2004 und 13. Oktober 2004 (Tag vor der Verhaftung des Johann D*****)

Walter S***** als Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der V***** Ltd. und der VI***** Inc. und Johann D***** als Geschäftsführer der V***** H***** GmbH, welche die Vermögensverwaltung der V***** Ltd. und der VI***** Inc. übernommen hatte,

im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, obwohl in den Beteiligungsverträgen angeführt war, dass

  • -Strichaufzählung
    der Gegenstand des Geschäftsbetriebes der V***** Ltd. und der VI***** Inc., an welcher sich die Vertragspartner durch Bezahlung einer Einlage (samt Agio) beteiligten, die Beteiligung sowie der Erwerb von Unternehmen aller Art sei,
  • -Strichaufzählung
    für den stillen Gesellschafter bei der V***** ein Einlagenkonto, ein Privatkonto und ein Verlustkonto als Kapitalgegenkonto geführt werde und dass auf dem Einlagenkonto, welches ein festes und unverzinsliches Konto sei, die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht werde,
  • -Strichaufzählung
    der stille Gesellschafter berechtigt sei, ab Vertragsunterzeichnung einen Antrag auf pauschalierte Gewinnvorauszahlung bis zu einer Höhe des 10-fachen des Beteiligungskapitals zu stellen, wobei dies in einem gesonderten Vertrag geregelt werde (im stillen Gesellschaftervertrag der V***** Ltd.),
  • -Strichaufzählung
    der stille Gesellschafter berechtigt sei, ab Vertragsunterzeichnung in der Höhe seines Beteiligungskapitals an den Ergebnissen des Tradingprogramms (T*****) der V***** insofern teilzunehmen, als diesem die Möglichkeit vorzeitiger Gewinnentnahmen (vorzeitiges Gewinnbezugsrecht) eingeräumt werde, wobei diese Option des stillen Gesellschafters in einem gesonderten Vertrag geregelt werde (im stillen Gesellschaftervertrag der VI***** Inc.),
den Vertragspartnern verschwiegen haben, dass
  • -Strichaufzählung
    die Firmen V***** Ltd. und VI***** Inc. Scheingesellschaften des Walter S***** waren,
  • -Strichaufzählung
    das Lizenzierungsverfahren hinsichtlich der V***** I***** Inc. noch nicht abgeschlossen war und diese Gesellschaft tatsächlich über keine Mitarbeiter und keine Büroräumlichkeiten verfügte,
  • -Strichaufzählung
    die V***** B***** Inc. noch nicht gegründet und somit nicht existent war,
  • -Strichaufzählung
    der Verein ***** H***** noch nicht gegründet und nicht im Vereinsregister eingetragen war,
und dass sie tatsächlich (auftragswidrig, entgegen ihrer eingeräumten Befugnis)
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise zur Zahlung von Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Bonuszahlungen und Honoraren an die Angeklagten sowie an inländische und ausländische Rechtsanwälte (wie der Kanzlei B*****, an welche ein Honorar über 54.750 US-Dollar bezahlt wurde) verwendeten,
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise zur Finanzierung der, den stillen Gesellschaftern im Profit-Sharing-Geschäft angebotenen Gewinnvorauszahlungen in Höhe des 7,9-fachen des eingesetzten Beteiligungskapitals (nach Abzug diverser Gebühren) verwendeten,
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise zur Auszahlung der, den stillen Gesellschaftern im T*****-Geschäft angebotenen vorzeitigen Gewinnentnahmen verwendeten,
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes des V***** U*****, nämlich der Bezahlung der Gehälter der Büroangestellten in W*****, der Bezahlung der Pachtzinse für die Büroräumlichkeiten, der Büroausstattung und der Fahrzeuge der Angeklagten verwendeten,
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise für die Gründung weiterer in- und ausländischer Gesellschaften (wie zB der V*****, deren Stammkapital in Höhe von 35.000 Euro bereits bezahlt war, der Gründung der E***** AG, wofür 100.000 SFR auf ein Konto bei der U***** einbezahlt wurden, der Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz, wofür 12.000 Euro in bar bezahlt wurden, der V***** I***** Inc., für deren Gründung zumindest 12.100 Euro bezahlt wurden) und einer Privatstiftung des Walter S***** (F***** Stiftung, für deren Gründung 25.000 Euro in bar bezahlt wurden) verwendeten,
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise für die Anschaffung von zwei Liegenschaften und zwei Wohnungen in W***** (im Gesamtwert von 846.000 Euro), sowie für den Ankauf von 'Time-Sharing'-Rechten in der Ferienanlage A***** auf G***** für Walter S***** privat im Wert von 420.579,42 Euro verwendeten,
  • -Strichaufzählung
    die Beteiligungsgelder teilweise für den Kauf eines Flugzeuges im Wert von 700.000 US-Dollar bis 800.000 US-Dollar verwenden wollten, wozu es nicht mehr gekommen ist und diese Tat somit beim Versuch blieb,
wodurch die Vertragspartner
aufgrund der Tathandlungen des Walter S***** und des Johann D***** als Mittäter einen Gesamtschaden von 16.676.233,96 Euro (18.539.384,06 Euro minus 1.863.150,10 Euro) sowie 91.701,05 US-Dollar (umgerechnet: 116.616,22 Euro) und aufgrund der Tathandlungen des Walter S***** als Alleintäter einen weiteren Schaden von 871.125,36 Euro (19.410.509,30 Euro minus 1.863.150,10 Euro minus 16.676.233,96 Euro) sowie 115.261,08 US-Dollar (umgerechnet: 146.577,51 Euro) erlitten haben;
B.
zu den unter Punkt A. angeführten Taten des Walter S***** und des Johann D***** beigetragen (§ 12 dritte Alternative StGB),zu den unter Punkt A. angeführten Taten des Walter S***** und des Johann D***** beigetragen (Paragraph 12, dritte Alternative StGB),
I. römisch eins.
Wilhelm G***** zwischen 26. Mai 2004 (erster Arbeitstag des Genannten bei der V***** H***** GmbH) und 21. Oktober 2004 (Tag seiner Verhaftung), indem er
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** Auszahlungen der im Profit-Sharing-Geschäft angebotenen Gewinnvorauszahlungen und der im T***** angebotenen vorzeitigen Gewinnentnahmen an stille Gesellschafter aus Beteilungsgeldern neu hinzugekommener stiller Gesellschafter veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    am 21. Juni 2004 eine Überweisung über 109.867,59 Euro auf ein Konto der V***** H***** GmbH bei der B*****, mit dem Verwendungszweck 'Provisionen' veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    im September 2004 die Überweisung der Umsatzbeteiligungen der Gesellschafter der V***** H***** GmbH für das Monat Juli 2004 veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** mehrere Überweisungen auf ein Konto der Ferienanlage A*****, bei welcher Walter S***** 'Time-Sharing-Rechte' für private Zwecke käuflich erwarb, veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    im September 2004 die Überweisung der Honorarforderung der RA-Kanzlei B***** in Höhe von 54.750 US-Dollar von einem Konto 'M*****', auf welchem Gelder der stillen Gesellschafter lagen, veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    Gelder der stillen Gesellschaft von insgesamt 2.437.123,91 Euro einem Konto 'M*****' auf ein Konto der U***** in Z*****, lautend auf die E***** AG, überweisen ließ,
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** eine Firma für kaufmännische Tätigkeiten, nämlich die V***** M***** GmbH, gründete, bei welcher er die Geschäftsführung übernahm,
  • -Strichaufzählung
    Geschäftskonten bei der O***** in W***** (ein Unterkonto 'M*****'), bei der B***** in S***** und bei der S***** in K***** (je ein Konto 'M*****' und je ein Unterkonto 'M*****') eröffnete,
  • -Strichaufzählung
    die Kaufpreise für die beiden Liegenschaften und die beiden Wohnungen in W***** von insgesamt 846.000 Euro in bar bezahlte, wobei er das Geld jeweils von Walter S***** in bar erhielt,
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** mit Jürgen B***** in Kontakt trat und diesen beauftragte, Büroräumlichkeiten für die V***** Ltd. und die VI***** Inc. anzumieten, vernünftige Geschäftsführer zu bestellen, Konten zu eröffnen und alles 'legal' zu machen,
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** mit Jürgen B***** die Gründung der V***** I***** Inc. in Auftrag gab,
  • -Strichaufzählung
    zweimal 100.000 Euro von einem Konto behob, das Bargeld in einen Schrank sperrte und letztlich Walter S***** übergab,
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** einen Safe bei der R***** W***** anmietete, um dort Bargeld der stillen Gesellschafter zu deponieren,
  • -Strichaufzählung
    bei der Veranstaltung in G***** die geplante Gründung der V***** B***** Inc. und den geplanten Kauf eines Flugzeuges präsentierte,
  • -Strichaufzählung
    am 30. September 2004 über Anweisung des Walter S***** per Fax an die P***** eine Auslandsüberweisung über das gesamte Guthaben auf dem Konto mit der Nr. ***** (Kontostand per 30. September 2004: 1.139.293,78 Euro) auf das Konto bei der U***** mit der Nr. *****, lautend auf die E*****, veranlasste, wobei diese Überweisung nicht mehr durchgeführt worden war und diese Tathandlung somit beim Versuch blieb,
obwohl er wusste, dass die einlangenden Gelder von Walter S***** und Johann D***** auftragswidrig verwendet wurden, dass die V***** Ltd. und die VI***** Inc. tatsächlich keine Gewinne erwirtschafteten, dass keine Rückflüsse von den genannten Unternehmen einlangten und deren Unternehmensgegenstand tatsächlich nicht - wie in den Verträgen angeführt - die Beteiligung sowie der Erwerb von Unternehmen aller Art ist, wobei der ihm zurechenbare Gesamtschaden 16.694.145,81 Euro (18.557.295,91 Euro minus 1.863.150,10 Euro) und 180.540,01 US-Dollar (umgerechnet: 229.592,73 Euro) beträgt;
II. römisch zwei.
Dr. Bernhard B***** zwischen Anfang März 2004 und 21. Oktober 2004 (Tag der Verhaftung des Walter S*****), indem er
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** Überweisungen auf Konten ausländischer Banken (zB der L***** auf den B*****) aus Beteilungsgeldern stiller Gesellschafter veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    im Auftrag des Walter S***** eingegangene Beteiligungssummen auf Listen erfasste, diese nach einem bestimmten Schlüssel aufteilte und die sich daraus ergebenden Summen auf mehrere Inlandskonten weiter überwies,
  • -Strichaufzählung
    Kontakt mit den jeweils betreibenden Parteien in zahlreichen gegen Walter S***** behängenden Exekutionsverfahren aufnahm und Überweisungen an diese, von einem, von ihm (Dr. Bernhard B*****) am 3. August 2004 bei der S***** K***** eröffneten Anderkonto des Walter S***** mit der Nr. ***** aus angeblich dem Erstangeklagten zustehenden Provisionen in Höhe von 84.050,71 Euro sowie eine Zahlung an die T***** in Höhe von 12.372,66 Euro veranlasste,
  • -Strichaufzählung
    Walter S***** zu Beginn seiner Tätigkeit kurzfristig Büroräumlichkeiten und -ausstattung in seiner Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung stellte,
  • -Strichaufzählung
    der V***** H***** GmbH seine Sekretärin Johanna E***** als formelle Geschäftsführerin vermittelte,
  • -Strichaufzählung
    Anderkonten bei der B***** W***** und S***** K***** für Einzahlungen der stillen Gesellschafter zur Verfügung stellte und Einzahlungen entgegennahm, wobei er das Anderkonto bei der S***** K***** für diesen Zweck eröffnete,
  • -Strichaufzählung
    das bestehende Guthaben auf dem Anderkonto bei der B***** W*****, nachdem eine Geldwäscheverdachtsprüfung durchgeführt worden war, auf ein Anderkonto bei der S***** K***** transferierte,
  • -Strichaufzählung
    den Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen V***** H***** GmbH und zwei Mietverträge für dieselbe, und zwar einen mit Christina K***** und einen weiteren mit Katharina M*****, verfasste,
  • -Strichaufzählung
    am 1. Oktober 2004 über Anweisung des Walter S***** zwei Auslandsüberweisungen über 548.409,45 Euro (Verwendungszweck: Profit Sharing, T***** lt. Verteilerliste 30. September 2004, 29. September 2004 und 25. September 2004) und 324.149 Euro (Verwendungszweck: Profit-Sharing, T***** lt. Verteilerliste 13. und 15. September 2004) sowie am 6. Oktober 2004 eine Auslandsüberweisung über 337.610,27 Euro (Verwendungszweck: V***** Ltd., VI***** Inc., Firmenbeteiligungen, lt. Liste vom 20. September 2004 und 23. September 2004) vom Anderkonto bei der S***** K***** Nr. ***** auf das Konto bei der U***** mit der Nr. *****, lautend auf die E*****, veranlasste, wobei diese Überweisungen letztlich nicht mehr durchgeführt worden waren und diese Tathandlungen beim Versuch blieben,
obwohl er wusste, dass Walters S***** und Johann D*****o die einlangenden Gelder auftragswidrig verwendeten, dass Walter S***** Ende 2003/Anfang 2004 völlig mittellos war, Gewerbeausschließungsgründe vorlagen und er spätestens seit Anfang August 2004 wusste, dass über Walter S***** eine 18-monatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, welche dieser zu verbüßen hatte sowie dass Geldwäscheverdachtsmeldungen vorlagen und mehrere inländische Banken die Geschäftsbeziehungen mit dem V*****-U***** beendeten und Konten geschlossen wurden, wobei der ihm zurechenbare Gesamtschaden 17.547.359,20 Euro (19.410.509,30 Euro minus 1.863.150,10 Euro) und 206.962,13 US-Dollar (umgerechnet: 263.193,74 Euro) beträgt."

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche, der Angeklagte Wilhelm Ludwig G***** auch den Strafausspruch des Urteils mit auf die im Folgenden bezeichneten Nichtigkeitsgründe gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***** (§ 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO):Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S***** (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO):

A./ § 281 Abs 1 Z 1 StPO:A./ Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO:

Die Besetzungsrüge versagt. Eine bestimmte (Mindest-)Dauer ist keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beratung und Abstimmung in Senaten (§§ 40 f StPO), umso weniger faktisches Kriterium für deren tatsächliche Durchführung. Das Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht sei bei der Beratung und Abstimmung über das Urteil und davor über den Antrag des Beschwerdeführers auf Enthebung des Gerichtssachverständigen samt Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 nicht gehörig besetzt gewesen, weil eine gemeinsame Beratung und Abstimmung des Spruchkörpers in Anbetracht des Verfahrensumfangs in der (vermeintlich kurzen) Zeitspanne von drei Stunden bzw einer Stunde und 40 Minuten „nicht möglich" sei, entspricht als solcherart bloß substratlose Spekulation nicht dem Bestimmtheitsgebot der §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 144; RIS-Justiz RS0109958). Es entzieht sich daher - ebenso wie die Anregung einer tatsächlichen „Aufklärung" (§§ 285 f StPO) und die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) - einer sachbezogenen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Beratung und Abstimmung des Senats per se kein Indiz für die Richtigkeit der Entscheidungsfindung darzustellen vermag (vgl RIS-Justiz RS0123012, RS0100732).Die Besetzungsrüge versagt. Eine bestimmte (Mindest-)Dauer ist keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beratung und Abstimmung in Senaten (Paragraphen 40, f StPO), umso weniger faktisches Kriterium für deren tatsächliche Durchführung. Das Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht sei bei der Beratung und Abstimmung über das Urteil und davor über den Antrag des Beschwerdeführers auf Enthebung des Gerichtssachverständigen samt Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 nicht gehörig besetzt gewesen, weil eine gemeinsame Beratung und Abstimmung des Spruchkörpers in Anbetracht des Verfahrensumfangs in der (vermeintlich kurzen) Zeitspanne von drei Stunden bzw einer Stunde und 40 Minuten „nicht möglich" sei, entspricht als solcherart bloß substratlose Spekulation nicht dem Bestimmtheitsgebot der Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 144; RIS-Justiz RS0109958). Es entzieht sich daher - ebenso wie die Anregung einer tatsächlichen „Aufklärung" (Paragraphen 285, f StPO) und die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) - einer sachbezogenen Erwiderung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Beratung und Abstimmung des Senats per se kein Indiz für die Richtigkeit der Entscheidungsfindung darzustellen vermag vergleiche RIS-Justiz RS0123012, RS0100732).

B./ § 281 Abs 1 Z 4 StPO:B./ Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO:

Die - weitwendig ausgeführte - Verfahrensrüge geht zur Gänze fehl. 1./ Es trifft zwar zu, dass das Schöffengericht über den in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Werner S*****, Claudio F***** und Jürgen B***** im Rechtshilfeweg „zum Beweis dafür, dass die Geldmittel, über welche die E***** AG insbesondere zum Ankauf der Wohnungen in W***** verfügte, nicht aus Geldern der Gesellschafter stammten, sohin der Erstangeklagte keinerlei Verfügungen in Schädigungsabsicht zum Nachteil der Gesellschafter vornehmen konnte" (ON 1642 S 25 f), nicht erkannt hat. Die solcherart unterlaufene Formverletzung (Z 4 erster Fall) konnte indes, weil ein hier gerechtfertigtes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0099821). Denn der Antrag war auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) gerichtet, weil nicht dargetan wurde, weshalb der nach der Aktenlage mit dem in Rede stehenden Liegenschaftsverkauf überhaupt nicht befasste Zeuge Jürgen B***** sowie die Zeugen Werner S***** und Claudio F***** entgegen deren keine Kenntnis von der behaupteten Mittelherkunft deponierenden Aussagen (ON 765, 920; 1058) zu dem genannten Beweisthema Auskunft geben zu können in der Lage sein sollten. Nachträgliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).Die - weitwendig ausgeführte - Verfahrensrüge geht zur Gänze fehl. 1./ Es trifft zwar zu, dass das Schöffengericht über den in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Werner S*****, Claudio F***** und Jürgen B***** im Rechtshilfeweg „zum Beweis dafür, dass die Geldmittel, über welche die E***** AG insbesondere zum Ankauf der Wohnungen in W***** verfügte, nicht aus Geldern der Gesellschafter stammten, sohin der Erstangeklagte keinerlei Verfügungen in Schädigungsabsicht zum Nachteil der Gesellschafter vornehmen konnte" (ON 1642 S 25 f), nicht erkannt hat. Die solcherart unterlaufene Formverletzung (Ziffer 4, erster Fall) konnte indes, weil ein hier gerechtfertigtes abweisendes Zwischenerkenntnis zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers geführt hätte, nach Lage des Falles unzweifelhaft keinen ihm nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0099821). Denn der Antrag war auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO) gerichtet, weil nicht dargetan wurde, weshalb der nach der Aktenlage mit dem in Rede stehenden Liegenschaftsverkauf überhaupt nicht befasste Zeuge Jürgen B***** sowie die Zeugen Werner S***** und Claudio F***** entgegen deren keine Kenntnis von der behaupteten Mittelherkunft deponierenden Aussagen (ON 765, 920; 1058) zu dem genannten Beweisthema Auskunft geben zu können in der Lage sein sollten. Nachträgliches Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

2./ In Betreff weiterer Anträge auf Vernehmung der Zeugen Jürgen B*****, Werner S***** und Claudio F***** (ON 1642 S 10 iVm ON 1511 S 90 f) wurden durchwegs keine Beweisthemen genannt, sodass für eine taugliche Antragstellung essentielle Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 55 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Die Beweisanträge wurden daher zu Recht abgewiesen (ON 1642 S 12, 24). Auch durch die Abweisung (ON 1642 S 12 bis 24, 30 bis 33, ON 1644 S 7, 9) der - im Schriftsatz ON 1569 enthaltenen - im Hinblick auf deren ausführliche Erörterung in der Hauptverhandlung prozessförmig gestellten (ON 1642 S 5 ff) und der weiteren (ON 1642 S 8, 11, 33 und 26 iVm dem Schriftsatz ON 1601 sowie ON 1644 S 6), nachstehend erörterten Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:2./ In Betreff weiterer Anträge auf Vernehmung der Zeugen Jürgen B*****, Werner S***** und Claudio F***** (ON 1642 S 10 in Verbindung mit ON 1511 S 90 f) wurden durchwegs keine Beweisthemen genannt, sodass für eine taugliche Antragstellung essentielle Voraussetzungen nicht vorlagen (Paragraph 55, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Die Beweisanträge wurden daher zu Recht abgewiesen (ON 1642 S 12, 24). Auch durch die Abweisung (ON 1642 S 12 bis 24, 30 bis 33, ON 1644 S 7, 9) der - im Schriftsatz ON 1569 enthaltenen - im Hinblick auf deren ausführliche Erörterung in der Hauptverhandlung prozessförmig gestellten (ON 1642 S 5 ff) und der weiteren (ON 1642 S 8, 11, 33 und 26 in Verbindung mit dem Schriftsatz ON 1601 sowie ON 1644 S 6), nachstehend erörterten Beweisanträge wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:

3./ Dass

3./1./ jeder der Gesellschafter mit Abschluss der jeweiligen Verträge sein Einverständnis erklärte und ihm bewusst war, dass seine jeweilige Beteiligung als stiller Gesellschafter zur Investition (Beteiligung) sowie zum Erwerb von Unternehmen aller Art verwendet wird (US 100, 233, 392),

3./2./ mit Abschluss des Gewinnvorauszahlungsvertrags sämtliche Gewinnbezugsrechte aus dem Vertrag über die Beteiligung als stiller Gesellschafter erlöschen (US 232, vgl auch 235),3./2./ mit Abschluss des Gewinnvorauszahlungsvertrags sämtliche Gewinnbezugsrechte aus dem Vertrag über die Beteiligung als stiller Gesellschafter erlöschen (US 232, vergleiche auch 235),

3./3./ die Gesellschafter ihr Einverständnis erteilten, dass die Gesellschaftereinlage nicht nur für den T*****-Handel sondern nach der der Geschäftsführung anheim gestellten Entscheidung auch für den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen Verwendung finden können (US 233),

3./4./ auf Konten der - tatsächlich existenten und wirtschaftlich tätigen - G***** Ltd. im Auftrag des Angeklagten Walter S***** zumindest 1,8 Mio Euro zum Zwecke des Tradings überwiesen und mit diesen Geldern auch Forex-Handel betrieben wurde (US 245 f, 378 f), 3./5./ Ausschüttungen (von Provisionen) nicht willkürlich, sondern auf Grundlage eines automatisierten, programmierten Systems erfolgt sind (US 237 iVm 383),3./4./ auf Konten der - tatsächlich existenten und wirtschaftlich tätigen - G***** Ltd. im Auftrag des Angeklagten Walter S***** zumindest 1,8 Mio Euro zum Zwecke des Tradings überwiesen und mit diesen Geldern auch Forex-Handel betrieben wurde (US 245 f, 378 f), 3./5./ Ausschüttungen (von Provisionen) nicht willkürlich, sondern auf Grundlage eines automatisierten, programmierten Systems erfolgt sind (US 237 in Verbindung mit 383),

3./6./ man um die Erlangung der für den Betrieb der bereits gegründeten V***** I***** Inc. [im Folgenden kurz: V***** B*****] notwendigen Lizenzen und Genehmigungen ernstlich bemüht war (US 77, 386),

3./7./ „Thomas W***** (als deren Direktor) für den Angeklagten Walter S***** eine Generalvollmacht für die V***** Ltd. [im Folgenden kurz:

P***** Ltd.] ausstellte und diese Gesellschaft über Büroräumlichkeiten und Geschäftskonten verfügte" (US 69 f, vgl auch 387) undP***** Ltd.] ausstellte und diese Gesellschaft über Büroräumlichkeiten und Geschäftskonten verfügte" (US 69 f, vergleiche auch 387) und

3./8./ sämtliche notwendigen rechtlichen Schritte für eine ehest mögliche Gründung der V***** B***** eingeleitet wurden (US 76 f), hat das Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen, sodass dies daher nicht weiter beweisbedürftig war (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).3./8./ sämtliche notwendigen rechtlichen Schritte für eine ehest mögliche Gründung der V***** B***** eingeleitet wurden (US 76 f), hat das Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen, sodass dies daher nicht weiter beweisbedürftig war (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).

Die zu diesen Beweisthemen gestellten Anträge auf

ad 3./1./ und 3./2./ Vernehmung „sämtlicher bisher vom

Beschwerdeführer angebotener Zeugen",

ad 3./3./ „Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Daten der V***** H***** GmbH ... durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich einschließlich Darstellung sämtlicher Links, die den Kunden zugänglich waren",

ad 3./4./ „Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche sich aus der Aktenübersicht des Bandes LIII zu ON 1132 unter dem Titel ‚H***** und B*****' in einem Karton befinden, in die deutsche Sprache", Vernehmung der Zeugen Mitchell Anthony V*****, Linda Christine B***** und Matthias R*****,

ad 3./5./ „Auswertung der sichergestellten EDV-Daten der V***** hinsichtlich der ausgeschütteten Provisionen auf Basis des vom Zeugen Patrick N***** programmierten Provisionssystems",

ad 3./6./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D*****,

ad 3./7./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** und

ad 3./8./ Vernehmung des Zeugen Marc S*****

wurden daher zu Recht abgewiesen.

Soweit der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Mitchell Anthony V***** auch auf die Veranlassung der Vorlage von Unterlagen durch den Genannten gerichtet war, entbehrt er eines Beweisthemas. Er wurde daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen.

4./ Rechtsfragen sind nicht Gegenstand der Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0099342). Zu Recht nicht entsprochen wurde daher den Anträgen auf:

4./1./ Vernehmung sämtlicher bisher vom Angeklagten angebotener Zeugen zum Beweis dafür, dass sämtliche vom Angeklagten getroffene rechtsgeschäftliche Verfügungen durch die Vereinbarungen des Vertrags über die Beteiligung als stille Gesellschafter (sowie damit im Zusammenhang stehender weiterer Verträge) gedeckt waren, und 4./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing sowie eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass entsprechende Provisionsansprüche der beteiligten Handelspartner einschließlich des Provisionsanspruchs des Erstangeklagten gerechtfertigt und angemessen sind, die vertraglichen Verpflichtungen der prozessgegenständlichen Verträge erfüllbar waren und der Erstangeklagte für private Investitionen ausschließlich ihm aus zu Recht bezogenen Provisionsansprüchen zustehende Geldmittel verwendete.

5./ Mangels Darlegung von Gründen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, mithin für die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) und damit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:5./ Mangels Darlegung von Gründen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, mithin für die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330) und damit ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:

5./1./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing zum Wert der bereits aufgebauten Struktur der Handelspartner zum Zeitpunkt des behördlichen Eingriffes und zum fiktiven Unternehmenswert nach Ablauf der Veranlagungsdauer von zehn Jahren, womit überdies zur Relevanz dieser Tatumstände nichts vorgebracht wurde;

5./2./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D***** zum Beweis dafür, dass es sich bei der VI***** Inc. [im Folgenden kurz: T***** Inc.] und der V***** B***** um keine Briefkastengesellschaften handelte, diese Unternehmen sehr wohl im Wirtschaftsleben tätig wurden, Gewinne und Erträge erzielten und die Zeugin als deren Geschäftsführerin auch effektiv tätig war sowie die V***** A***** gegründet wurde, und 5./3./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** zum Beweis dafür, dass es sich bei der P***** Ltd. um keine Briefkastengesellschaft handelte, diese vielmehr tatsächlich im Wirtschaftsleben tätig wurde und der Zeuge als deren Geschäftsführer keinesfalls als Strohmann tätig war, zumal der Beschwerdeführer selbst zu diesen überdies teils nicht näher konkretisierten Tatumständen jeweils im Wesentlichen gegenteilige Angaben tätigte (ON 1511 S 16, 17, 31, 64, 68, 70 f); sowie

5./4./ Vernehmung der Zeugen Mario L***** und DI Bert G***** zum Beweis dafür, dass sie „als stille Gesellschafter vom Erstangeklagten in keiner Weise geschädigt wurden",

5./5./ Vernehmung des Zeugen Roland B***** zum Beweis dafür, dass „die prozessgegenständlichen Unternehmen umfangreiche Investitionen hinsichtlich des Erwerbs von Gesundheitsprodukten getätigt haben, die Gelder somit gewinnbringend angelegt wurden, und der Zeuge verschiedenste Geschäftskontakte für die V*****, P***** und T***** vermittelte, damit die Einlagen der stillen Gesellschafter gewinnbringend angelegt werden konnten", im Hinblick auf die Diktion und Zielrichtung des Antrags.

6./ Einem auf Beweisaufnahmen abzielenden Antrag muss - sofern sich diese Umstände nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben - stets zu entnehmen sein, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f). Mangels entsprechender Darlegung zu Recht der Abweisung verfielen daher die Anträge auf:6./ Einem auf Beweisaufnahmen abzielenden Antrag muss - sofern sich diese Umstände nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben - stets zu entnehmen sein, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f). Mangels entsprechender Darlegung zu Recht der Abweisung verfielen daher die Anträge auf:

6./1./ Vernehmung sämtlicher bisher vom Angeklagten angebotener Zeugen zum Beweis dafür, dass aus dem Beteiligungskapital des jeweiligen stillen Gesellschafters vertragliche Provisionsansprüche nach dem Multi-Level-Marketing-System anfallen und ausbezahlt werden, 6./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem betriebswirtschaftlichen Fachgebiet des Multi-Level-Marketing zum Beweis dafür, dass „mit dem Vertriebssystem der V***** und dem damit verbundenen Wachstum der Handelspartner das vom Erstangeklagten entwickelte und präsentierte Geschäftsmodell umsetzbar und machbar war/ist",

6./3./ Vernehmung des Zeugen Thomas W***** zum Beweis dafür, dass „dieser völlig im Einklang mit dem geltenden Recht für die P***** Ltd. eingeschritten ist", und

6./4./ Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass „unter Miteinberechnung der offenen Forderungen zum Stichtag 15. Oktober 2004 die einzelnen Unternehmen positiv bilanzierten und damit den stillen Gesellschaftern kein Schaden entstanden ist", weil nicht vorgebracht wurde, weshalb - überdies nach Art eines Erkundungsbeweises weder nach Rechtsgrund noch Höhe näher bezeichnete - „offene Forderungen der einzelnen Unternehmen" einen Vermögensnachteil der stillen Gesellschafter rechtlich ausschließen sollten.

7./ Da eine Täuschung über Tatsachen nicht Tatbestandsvoraussetzung der Untreue nach § 153 StGB ist, betrafen die Beweisthemen, dass gegenüber Kunden keine Täuschungshandlungen gesetzt, keinerlei Garantieerklärungen zu erzielender Renditen bzw Kapitalgarantie abgegeben und sie umfassend über das Risiko ihrer stillen Gesellschaftereinlage (und das Geschäftsmodell) aufgeklärt wurden, keine entscheidenden Tatsachen. Ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden daher die entsprechenden Anträge auf:7./ Da eine Täuschung über Tatsachen nicht Tatbestandsvoraussetzung der Untreue nach Paragraph 153, StGB ist, betrafen die Beweisthemen, dass gegenüber Kunden keine Täuschungshandlungen gesetzt, keinerlei Garantieerklärungen zu erzielender Renditen bzw Kapitalgarantie abgegeben und sie umfassend über das Risiko ihrer stillen Gesellschaftereinlage (und das Geschäftsmodell) aufgeklärt wurden, keine entscheidenden Tatsachen. Ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden daher die entsprechenden Anträge auf:

7./1./ Vernehmung des Zeugen Roland B*****,

7./2./ Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Daten der V***** H***** GmbH durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich, 7./3./ Auswertung der Homepage der V***** H***** GmbH durch einen Sachverständigen aus dem EDV-Bereich,

7./4./ Vernehmung des Zeugen Christian S***** unter Beischaffung der vom Zeugen anlässlich seiner Vernehmung angesprochenen beschlagnahmten Präsentationsfolien, und

7./5./ Vernehmung der Zeugen Mario L***** und DI Bert G*****. Der Beschwerde zuwider waren die Frage des Umfangs der dem Beschwerdeführer eingeräumten Verfügungsmacht sowie eine Schädigung von Gesellschaftern betreffende Tatumstände nicht Gegenstand der drei zuletzt genannten Beweisanträge, insbesondere jenes auf Vernehmung des Christian S*****.

8./ Die Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen mit der Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers und des [die M***** GmbH betreffenden] Konkursakts des Landesgerichts Wels, AZ 20 S 8/06m, zu folgenden (zusammengefasst wiedergegebenen) Beweisthemen:

a./ Beurteilung der Liquiditätssituation sämtlicher verfahrensgegenständlicher Unternehmungen sowie Darstellung der einzelnen Zahlungsflüsse,

b./ Erläuterung des Geschäftsmodells unter Berücksichtigung sämtlicher Verträge und deren Laufzeit,

c./ Berechnung sämtlicher vorhandener Aktiva und des durch den Eingriff in ein auf zehn Jahre Veranlagungsdauer ausgerichtetes Geschäftsmodell entstandenen Schadens, und

d./ Errechnung jenes Schadens, der „jedem einzelnen Gesellschafter" entstanden ist, sowie Berechnung der sichergestellten Barmittel und Vermögenswerte der einzelnen Unternehmen (einschließlich Vermögen bei der G*****) zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte weder beabsichtigt hat, Kunden bzw Gesellschafter zu täuschen noch eine Befugnis zu missbrauchen sowie darüber, dass ein objektiv feststellbarer und dem Erstangeklagten zurechenbarer Schaden nicht eingetreten ist,

enthalten keine Darlegung zur Relevanz der im Übrigen nach Art eines Erkundungsbeweises thematisierten Tatsachenbehauptungen, waren - bezogen auf einen zu klärenden Schaden - überdies teils auf die Lösung einer Rechtsfrage gerichtet und wurden daher zu Recht abgewiesen.

9./ Mangels Bedeutung der Beweisthemen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurden die Anträge auf:

9./1./ Vernehmung der Zeugen Mitchell Anthony V***** und Linda Christine B***** zum Beweis dafür, dass „es sich bei der G***** Ltd. um einen der Weltmarktführer im Bereich des internationalen Devisenhandels handelt",

9./2./ Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich des Devisen-(Forex-)Handels zum Beweis dafür, dass „die von der Anklageschrift als irreal dargestellten Gewinne im Bereich des Devisen-(Forex-)Handels im angegebenen Zeitraum durchaus erzielbar sind", weil das Schöffengericht - abgesehen von der aus der strafrechtlichen Zurechnung ausdrücklich exkludierten Veranlagung bei der G***** Ltd. (US 246) - schon die Durchführung von Veranlagungen (somit die Prämisse des angestrebten Beweisergebnisses) überhaupt verneinte (US 247; RIS-Justiz RS0099721),

9./3./ Vernehmung des Zeugen Marc S***** zum Beweis dafür, dass die Statuten der V***** B***** bereits fertig gestellt waren, Anträge auf deren Lizenzierung bereits eingereicht waren und eine Vorabgenehmigung bereits vorgelegen war, weil dies die (festgestellte, US 79) Tatsache einer im Tatzeitraum nicht vorgelegenen Geschäftstätigkeit unberührt lässt,

9./4./ Vernehmung des Zeugen Roland B***** zum Beweis dafür, dass dieser der V***** sowie S***** für einen beträchtlichen Warenwert verkauft hat, damit diese entsprechende gewinnbringende Geschäfte damit anstrengen konnte, und

9./5./ Vernehmung des Rechtsanwalts Mag. K***** zum Beweis dafür, dass sich der Erst- und der Zweitangeklagte am 21. Oktober 2004 nicht auf der Flucht befunden haben.

10./ Mangels Darlegung einer Relevanz der Beweisthemen bzw im Hinblick darauf, dass subjektive Schlussfolgerungen, Wertungen und Meinungen eines Zeugen nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sind (RIS-Justiz RS0097540), war nicht zu entsprechen den (zum Teil zusammengefasst wiedergegebenen) Anträgen auf:

10./1./ Vernehmung des Zeugen Mag. Florian S***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bereits 2003 für den Beschwerdeführer beratend tätig und für die Erstellung des „Shop-Konzeptes" verantwortlich war, von ihm zur Gründung von Gesellschaften in Großbritannien und den USA aus rein steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Gründen geraten wurde, das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers durchaus erfolgversprechend und das Vertriebssystem machbar war und mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen im Einklang stand,

10./2./ Vernehmung des Zeugen Mag. Peter U***** zum Beweis dafür, dass der Zeuge als Rechtsanwalt mit der Entwicklung des Geschäftsmodells in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht beauftragt wurde, dieses und den Beschwerdeführer rechtlich abgesichert hat, der Beschwerdeführer daher auf dessen Übereinstimmung mit den bestehenden rechtlichen Bestimmungen vertrauen konnte, der Zeuge mit der Beantwortung eines Ansuchens der FMA (Finanzmarktaufsicht) in Form der Darstellung der Geschäftstätigkeit der V***** sowie mit der rechtlichen Überprüfung der Gesellschaftsverträge beauftragt wurde und aus anwaltlicher Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen eines gerichtlichen Straftatbestands erfolgten, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass keiner der Kunden einen Vermögensschaden erleiden würde,

10./3./ Vernehmung eines informierten Vertreters der P***** Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH zum Beweis dafür, dass diese GmbH den Beschwerdeführer dahin beriet, dass das Geschäftsmodell mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stand, der Beschwerdeführer darauf vertrauen konnte, dass dieses erfolgreich, machbar und legal ist und (auch) die GmbH mit der Abfassung des zuvor genannten Antwortschreibens an die FMA beauftragt wurde,

10./4./ Vernehmung eines informierten Vertreters der E***** Steuerberatungs GmbH zum Beweis dafür, dass diese für die V***** H***** GmbH und deren Verantwortliche beratend tätig wurde und letztere Gesellschaft einen ordentlichen, legalen Geschäftsbetrieb führte,

10./5./ Vernehmung eines informierten Vertreters der A***** Wirtschaftstreuhand GmbH zum Beweis dafür, dass sie für die V***** H***** GmbH und die V***** M***** GmbH beratend tätig wurde, diese einen ordentlichen, legalen Geschäftszweck verfolgten, einen ordentlichen Geschäftsbetrieb führten, keine pompöse Büroinfrastruktur hatten und dass sich der Beschwerdeführer von spezialisierten Experten beraten ließ,

10./6./ Vernehmung der Zeugin Dr. Cornelia D***** zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte den gewinnbringenden Betrieb einer Airline (V***** A*****) ernstlich beabsichtige, und

10./7./ Vernehmung der zuvor genannten Zeugin sowie des Zeugen Marc S***** zum Beweis dafür, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebs der V***** B***** mit Jänner 2005 durchaus realistisch erschien. 11./ Der Beschwerde zuwider wurde der in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Devisenhandels „zum Beweisthema wie in Punkt 1./ in ON 1569" (ON 1642 S 11) als einer „der in der heutigen Hauptverhandlung gestellten Anträge" sehr wohl förmlich abgewiesen (ON 1642 S 12); wenngleich ohne explizite Begründung, so jedenfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil das hier relevierte Beweisthema (Überweisung von rund 1,8 Mio Euro auf Konten der G***** Ltd. zum Zweck des auch tatsächlich betriebenen „Forex-Handels"), wie bereits ausgeführt, vom Schöffengericht ohnehin als erwiesen angenommen wurde.

12./ Der Äußerung des Verteidigers des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008, er „wünsche, dass ihm eine Protokollabschrift der heutigen Verhandlung überreicht wird, und ihm die Möglichkeit gegeben werde, den Privatsachverständigen detailliert (zu näher bezeichneten Fragen) Stellung nehmen zu lassen" (ON 1642 S 61 f), fehlt es schon an der Voraussetzung einer formellen Antragstellung im Sinne des § 238 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0099244 [T11, T12]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313).12./ Der Äußerung des Verteidigers des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 10. März 2008, er „wünsche, dass ihm eine Protokollabschrift der heutigen Verhandlung überreicht wird, und ihm die Möglichkeit gegeben werde, den Privatsachverständigen detailliert (zu näher bezeichneten Fragen) Stellung nehmen zu lassen" (ON 1642 S 61 f), fehlt es schon an der Voraussetzung einer formellen Antragstellung im Sinne des Paragraph 238, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0099244 [T11, T12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).

Im Übrigen wurde - abseits bloß spekulativen Vorbringens (ON 1642 S 64) - gar nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts, der Vernehmung des Gerichtssachverständigen, von deren Termin er - seinem Vorbringen zuwider - aktenkundig bereits rund eine Woche zuvor in Kenntnis gesetzt worden war (ON 1644 S 7), eine Person mit besonderem Fachwissen beizuziehen (§ 249 Abs 3 StPO), tatsächlich gehindert gewesen sei. Das auf die Wahrung solcherart gar nicht beeinträchtigter Verteidigungsrechte gerichtete Begehren auf Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 10. März 2008 verfiel daher auch aus diesem Grund zu Recht der Abweisung (ON 1644 S 7 f). 13./ Durch die Abweisung des Antrags auf „Vertagung der Hauptverhandlung zum Zweck der Vorbereitung und Haltung der Schlussvorträge bis zum Einlangen der Hauptverhandlungsprotokolle vom 3., 4., 10. und 11. März 2008 (ON 1644 S 13 f, 15) wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gleichfalls nicht beeinträchtigt. Wenngleich die Verhandlungsmitschrift gemäß § 271 Abs 6 zweiter und vierter Satz StPO unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und das fertiggestellte Protokoll dem Verteidiger ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist, ist daraus kein Recht der Beteiligten ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 276a StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangenen Verhandlungstags zu verfügen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Antrag auf Wiedergabe des Inhalts der Tonbandprotokollierung (§ 271 Abs 4 StPO; ON 1500 S 7) der in Rede stehenden Verhandlungstage zu stellen (§ 271 Abs 6 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0099058 [T4] = 15 Os 139/05p; Danek WK-StPO § 271 Rz 35, 37).Im Übrigen wurde - abseits bloß spekulativen Vorbringens (ON 1642 S 64) - gar nicht behauptet, dass d

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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