TE OGH 2010/9/22 8ObA66/10d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Thomas Keppert und Franz Kiesling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei v***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) C***** H*****, Angestellter, *****, 2) H***** H*****, Angestellter, *****, beide vertreten durch Mairhofer Gradl, Rechtsanwälte in Linz, und 3) A***** K*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.468.720 EUR sA, über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2010, GZ 12 Ra 8/10y-133, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Drittbeklagte führt in seiner außerordentlichen Revision neuerlich ins Treffen, dass für den Rechtswidrigkeitsvorwurf nach § 146 StGB iVm § 1311 ABGB sämtliche Tatbestandsmerkmale der genannten Strafnorm erfüllt sein müssten. Das Berufungsgericht gehe demgegenüber unrichtig davon aus, dass eine Schädigung der ***** und damit korrespondierend eine Bereicherung des Drittbeklagten nicht erforderlich sei. Das Erstgericht habe das „Wie“ der Bereicherung nicht festgestellt.

2. Mit seiner Argumentation weicht der Drittbeklagte vom festgestellten Sachverhalt ab und bekämpft in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass er die mit den von ihm fingierten Schrottlieferungen der ***** an die geschädigte Klägerin korrespondierenden Zahlungen (der Klägerin an die *****) an sich gebracht hat. Damit steht die Zueignung der Geldbeträge durch den Drittbeklagten außer Zweifel, sodass der Betrugstatbestand in jedem Fall erfüllt ist.

Darüber hinaus hat das Erstgericht sogar festgestellt, dass der Drittbeklagte auch Schrottzulieferungen von (zum Teil gar nicht existenten) Privatpersonen und so bezeichneten „fliegenden Händlern“ an die ***** und ebenso Barzahlungen seitens der ***** an diese fiktiven Lieferanten fingierte. Entgegen seinen Ausführungen wurde somit auch der Vorgang der Geldabzweigung, also die Art und Weise der Zueignung der Geldbeträge festgestellt. Der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich zudem entnehmen, dass er neben anderen Urkunden auch Kassenausgangsbelege gefälscht hat. Ebenso ergibt sich daraus, wie er die Auszahlungen der ***** und die entsprechenden Verbuchungen bewerkstelligen konnte.

Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge des Drittbeklagten umfassend behandelt und sämtliche Feststellungen des Erstgerichts übernommen.

Die Kritik des Drittbeklagten an der Rechtsansicht der Vorinstanzen erweist sich somit als unberechtigt. Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, „ob für einen Schadenersatzanspruch aus betrügerischen Handlungen sämtliche Tatbestandsmerkmale der zugrunde liegenden Schutznorm und im vorliegenden Fall daher auch das Tatbestandselement der Bereicherung erfüllt sein müssen“, stellt sich in Wirklichkeit nicht.

3. Bei den zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, dass eine Selbstbereicherung des Täters, konkret in Form einer Schädigung auch der *****, gar nicht Tatbestandsvoraussetzung für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch sei, handelte es sich lediglich um eine Erwiderung auf den in der Berufung des Drittbeklagten formulierten Erörterungsbedarf zu der angeblich nicht geklärten Frage, „wie“ er sich die Gelder der ***** zugeeignet habe. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass für die Erfüllung des Betrugstatbestands nach § 146 StGB der Eintritt einer Bereicherung tatsächlich nicht erforderlich ist. Vielmehr verlangt diese Strafnorm im gegebenen Zusammenhang nur den Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (RIS-Justiz RS0094101; RS0094617).

Diese zusätzlichen Erwägungen ändern allerdings nichts daran, dass die Zueignung der Geldbeträge durch den Drittbeklagten und ebenso seine Bereicherung feststehen.

4. Soweit der Drittbeklagte schließlich ausführt, der Vorwurf seiner Bereicherung könne nicht schlüssig auf die inhaltsleere, weil ohne Beweisergebnisse getroffene Feststellung gestützt werden, dass er die (vorgetäuschten) Barzahlungen der ***** (an vermeintliche Lieferanten) an sich gebracht habe, versucht er neuerlich, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0042903).

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E95206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00066.10D.0922.000

Im RIS seit

25.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten