TE OGH 2011/7/6 7Ob116/11a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** K*****, vertreten durch Kortschak & Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei DI A***** M*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 2011, GZ 35 R 39/11m-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Jänner 2011, GZ 26 C 1848/09y-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Beschlüsse werden hinsichtlich der Zurückweisung von Punkt 1) des Klagebegehrens, gerichtet auf Feststellung, „dass der Anspruch der beklagten Partei aus dem Notariatsakt Dris. E***** P***** vom 11. 3. 1992, GZ 3560, sowie des einen integrierenden Bestandteil bildenden Notariatsakts Dris. P***** vom 17. 12. 1987, GZ 185/1987, auf Zahlung von 4.377.332 S (= 318.113,13 EUR) samt 11,25 % Zinsen seit 15. 7. 1998 erloschen ist“, bestätigt.

Im Übrigen, also hinsichtlich Punkt 2) des Klagebegehrens, gerichtet auf Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Pfandrechts auf der Liegenschaft des Klägers, werden die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Schuldschein vom 2. 11. 1987/17. 12. 1987 bestätigten der Kläger und die Dr. K***** GmbH, von der L***** ein Darlehen in der Höhe von 3 Mio S (= 218.018,50 EUR) erhalten zu haben. Sie erteilten ausdrücklich die Zustimmung zur Sicherstellung des Darlehens auf einer Liegenschaft des Klägers. Auf Grund des vollstreckbaren Notariatsakts des Dr. K***** P***** vom 17. 12. 1987 war der Kläger verpflichtet, 3 Mio S sA an die Bank zu bezahlen. Bei dem bereits auf Grund des Schuldscheins vom 17. 12. 1987 zugunsten der Bank ob der Liegenschaft einverleibten Pfandrecht in der Höhe von 3 Mio S sA wurde die Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NotO einverleibt.

Auf Grund der Vereinbarung vom 8. und 9. 1. 1997 löste der Beklagte die grundbücherlich besicherte Forderung der Bank gegen den Kläger gemäß § 1422 ABGB ein. Die Übertragung des Pfandrechts auf den Beklagten wurde im Grundbuch einverleibt.

Mit Schreiben vom 15. 7. 1998 an den Kläger hielt der Vertreter des Beklagten unter Bezugnahme auf die Konferenz vom 1. 7. 1998 fest, dass „in Anrechnung auf den Kaufpreis laut Vertrag vom 18. 10. 1994 in Höhe von 8.100.000 S“ vom Beklagten insgesamt 8.156.441 EUR bezahlt worden seien und dass der Kläger aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft sowie aus der Abwicklung des Projekts A***** keine weiteren Beträge zu erhalten habe, was vom Kläger akzeptiert worden sei. Dieser Betrag setzte sich aus acht detailiert angeführten Zahlungen zusammen, darunter auch eine Zahlung über 4.377.332 S vom 8. 1. 1997 an die Bank.

Am 2. 5. 2001 beantragte der Beklagte beim Bezirksgericht Schladming die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution gegen den Kläger wegen 4.377.332 S samt 11,5 % Zinsen ab 8. 1. 1997 auf Grund des Notariatsakts des Dr. P***** vom 17. 12. 1987. Mangels pfändbarer Gegenstände und Drittschuldnererklärung wurde das Exekutionsverfahren am 28. 10. 2003 abgestrichen.

Am 14. 8. 2003 brachte der Kläger zu 1 C 532/03m des Bezirksgerichts Schladming gegen den Beklagten eine Oppositionsklage ein. Er begehrte die Feststellung, dass der Anspruch des Beklagten aus dem Notariatsakt Dr. P***** vom 11. 3. 1992 sowie aus dem Notariatsakt Dr. K***** P***** vom 17. 12. 1987, der einen integrierenden Bestandteil des Notariatsakts Dr. P***** darstelle, auf Bezahlung von 4.377.332 S (= 318.113,13 EUR) zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei. Der Kläger brachte dazu vor, dass er mit Vereinbarung vom 16. 1. 1997 sämtliche Geschäftsanteile an der A***** GmbH an den Beklagten übertragen habe. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass binnen 14 Tagen nach Inbetriebnahme des Kraftwerks, welche schließlich im August 2000 erfolgt sei, an den Kläger eine grundbuchsfähige „Löschungsbewilligung“ (im Hinblick auf die Übertragungs- und Einlösungserklärung vom 21. 5. 1997) herauszugeben sei, womit auch die in Exekution gezogene Forderung erloschen sei. Das Exekutionsgericht wies nach Einvernahme des Klägers und eines Zeugen die Oppositionsklage ab. Es stellte fest, dass zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung über die Herausgabe einer Löschungsquittung oder -bewilligung hinsichtlich der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft geschlossen worden sei. Das Urteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Der Kläger begehrt nun 1) die Feststellung, dass die Ansprüche des Beklagten aus den Notariatsakten in der Höhe von 4.377.332 S (= 318.113,13 EUR) samt 11,25 % Zinsen seit 15. 7. 1998 erloschen seien und 2) den Beklagten schuldig zu erkennen, der Einverleibung der Löschung des Pfandrechts auf seiner Liegenschaft zuzustimmen. Er habe mit Vertrag vom 18. 10. 1994 dem Beklagten ein Wasserkraftwerksprojekt um 8.100.000 S verkauft. Der Kaufpreis hätte ratenweise gemäß dem Projektfortschritt fällig sein sollen, der letzte Teil mit Inbetriebnahme des Wasserkraftwerks. Dies sei im Sommer 1998 der Fall gewesen. In Umsetzung der Vereinbarung vom 18. 10. 1994 habe der Kläger als Alleingesellschafter der A***** GmbH mit Abtretungsanbot vom 16. 1. 1997 in Verbindung mit der notariellen Annahmeerklärung vom 21. 5. 1997 seine Gesellschaftsanteile an der A***** GmbH an den Beklagten übertragen. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises sei festgehalten worden, dass dieser „außerhalb des auf Grund der Annahme dieses Anbots zustandekommenden Abtretungsvertrags“ verrechnet werde. Der Beklagte schulde dem Kläger daher laut Vereinbarung einen Betrag von 8.100.000 S seit Sommer 1998. Der Beklagte habe den von ihm geschuldeten Kaufpreis in der Höhe von 8.100.000 S mit der von ihm eingelösten Forderung der Bank gegen den Kläger in der Höhe von 4.377.332 S gegenverrechnet. Auf Grund dieser Gegenverrechnung und ihrer schriftlichen Bestätigung sei spätestens am 15. 7. 1998 davon auszugehen, dass die Forderung des Beklagten gegen den Kläger aus den Notariatsakten erloschen sei. Dennoch führe der Beklagte Exekution, die materiell unzulässig sei. Auf Grund des Erlöschens der Hauptforderung habe der Kläger einen Anspruch auf die grundbuchsfähige Zustimmung des Beklagten zur Einverleibung zur Löschung. Im Jahr 2001 sei der Kläger gesundheitlich schwer angeschlagen und nicht in der Lage gewesen, gegen die ungerechtfertigte Exekutionsführung zielgerichtet vorzugehen. Die rechtskräftige Entscheidung über die Oppositionsklage stehe der Klage nicht entgegen. In der Oppositionsklage habe sich der Kläger auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Ausstellung einer Löschungsquittung berufen, im vorliegenden Verfahren hingegen auf die Gegenverrechnung und damit auf die Tilgung der Forderung.

Der Beklagte erhob den Einwand der entschiedenen Sache, weil bereits rechtskräftig über die Oppositionsklage des Klägers mit identem Begehren entschieden worden sei. Es sei dem Kläger verwehrt, zumindest in Anbetracht des Punktes 1) des Klagebegehrens die idente Klage neuerlich gegen den Beklagten einzubringen, zumal keinerlei Tatsachen behauptet würden, die für das angebliche Erlöschen der Forderung ursächlich gewesen sein sollten. Das Vorbringen, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Rechte zu wahren, sei bewusst wahrheitswidrig, habe er doch einen Oppositionsprozess geführt. Der Werklohn auf Grund des Vertrags vom 18. 10. 1994 in der Höhe von 8.100.000 S sei mangels Rechnungslegung durch den Kläger bis heute nicht fällig. Gemäß den Vereinbarungen habe der Beklagte gegen den Kläger tatsächlich eine Forderung von 4.467.860 S (= 324.692,04 EUR) samt Nebenforderungen gehabt. Der Preis für die Forderungseinlösung habe lediglich 318.113,13 EUR betragen. Unter Berücksichtigung der Kosten des Exekutionsverfahrens und der Teilzahlungen vom Drittschuldner sowie der anlaufenden Zinsen betrage die Forderung des Beklagten gegen den Kläger auf Grund der Forderungseinlösung 860.982,77 EUR. Vereinbarungsgemäß habe der Beklagte keine Teilzahlungen an den Kläger geleistet, sondern Verbindlichkeiten des Klägers oder Dritter über sein Ersuchen bezahlt. Der Beklagte habe insgesamt 279.577,31 S geleistet. Diese Beträge sollten mit dem Werklohn des Klägers verrechnet werden. Eine Gegenverrechnung sei mangels Aufrechnungslage nicht erfolgt. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des Pfandrechts bestehe nicht.

Das Erstgericht wies die Klage insgesamt zurück. Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließe nicht nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden gewesen seien und der verfahrensgemäßen Erledigung zugänglich gewesen wären. Die Gegenverrechnung hätte der Kläger bereits im Vorverfahren zur Stützung des dort erhobenen Anspruchs geltend machen können. Die Identität der Begehren sei hinsichtlich des Punktes 1) des Urteilsbegehrens evident. Da Punkt 2) des Begehrens eine „notwendige Konsequenz aus Punkt 1)“ im Zusammenhalt mit der unstrittigen Forderungseinlösung sei, sei die Klage auch in diesem Umfang zurückzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss und teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Der Kläger habe denselben Anspruch wie in der Oppositionsklage geltend gemacht, nämlich dass die Forderung aus den Notariatsakten erloschen sei. Die Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Pfandrechts sei nur „notwendige Konsequenz“ dieses Begehrens. Das zweite Begehren habe hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache keine selbständige Bedeutung. Zu diesem Begehren sei auch kein selbständiger Sachverhalt behauptet worden, der eine vom ersten Teil des Klagebegehrens losgelöste Beurteilung ermöglichen würde. Der Sachverhalt, auf den sich der Kläger nunmehr berufe, habe sich im Juli 1998, sohin weit vor dem Beginn des Vorprozesses, ereignet. Der Klage stehe daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil dem Rekurswerber zuzugestehen sei, dass in „anderen“ Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die Präklusionswirkung der Rechtskraft nur dahin verstanden worden sei, dass sie sich auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränke, aber die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen nicht hindere.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind (10 Ob 11/08b; RIS-Justiz RS0041229 [T 2], RS0039255, RS0037522). Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses (RIS-Justiz RS0039347). Die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft sind dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zusätzliche rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden. Dies trifft allerdings nur auf Tatsachen zu, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhanden und keiner verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren (vgl 5 Ob 240/00f). Die Präklusionswirkung der Rechtskraft (vgl auch Zechner in Fasching/Konecny2, § 411 ZPO Rz 87 ff) schließt also nicht nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund der gleichen Sachlage aus, sie schließt auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen und Erwägungen aus, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Dilingenzpflicht der Parteien, also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht, nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. Demnach sind, wenn bereits einmal über ein konkretes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, beide Parteien dieses Verfahrens vom Vorbringen neuer anspruchsbegründender oder anspruchsvernichtender Tatsachen in einem zweiten Verfahren zum selben Begehren präkludiert, wenn diese Tatsachen schon den im Vorverfahren geltend gemachten Anspruch hätten stützen oder abwehren können (5 Ob 240/00f mwN, RIS-Justiz RS0039347 [T16, T17, T18, T22, T28], RS0041321, vgl auch RS0106966, RS0041582 [T7]). Neues Tatsachenvorbringen wäre durch die Rechtskraft nur dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang stünde (5 Ob 17/10a; RIS-Justiz RS0041317 [T1], RS0039255 [T2 und T4]; RS0039843 [T11, T14]).

Dem Vorprozess lag eine Oppositionsklage zu Grunde. Ein über eine Oppositionsklage ergehendes Urteil, dass ein bestimmter Anspruch erloschen sei, hat die gleichen Wirkungen (insbesondere auch Rechtskraftwirkungen) wie ein Feststellungsurteil (RIS-Justiz RS0001652). Gemäß § 35 Abs 3 EO muss der Verpflichtete bei sonstigem Ausschluss alle Einwendungen erheben, die er zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war. Er ist davon ausgeschlossen, in einem zweiten Prozess weiteres Vobringen dazu zu erstatten, warum die titulierte Forderung erloschen ist und sich dabei auf Tatsachen zu stützen, die schon im Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden waren (vgl 3 Ob 8/00y). Der Kläger kann daher nicht neuerlich eine Oppositionsklage erheben. Dasselbe gilt aber auch für die vorliegende Feststellungsklage. Das „neue“ Vorbringen steht mit jenem des Oppositionsprozesses eindeutig im Zusammenhang. Auch im Oppositionsprozess stützte sich der Kläger darauf, dass er den fälligen Kaufpreis zu erhalten habe und nun die Forderung des Beklagten erloschen sei. Auch wenn er sich nicht ausdrücklich auf „Gegenverrechnung“ (wie im vorliegenden Verfahren) berufen hat, ergibt sich dies doch implizit, weil ansonsten ein Erlöschen der Forderung nach seinen Behauptungen im Oppositionsprozess nicht hätte eintreten können. Sein Vorbringen zu diesem Sachverhalt ist daher, wie oben dargelegt, präkludiert. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses gibt es zur Präklusionswirkung der Rechtskraft keine einander widersprechenden Judikaturlinien. Die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen beziehen sich auf den zweigliedrigen Streitgegenstand; davon ist die Präklusionswirkung der Rechtskraft zu unterscheiden (vgl auch Zechner in Fasching/Konecny2, § 411 ZPO Rz 41). Der Punkt 1) des Urteilsbegehrens ist daher wegen res iudicata zurückzuweisen.

Diese Argumente treffen aber auf Punkt 2) des Urteilsbegehrens (Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Pfandrechts) nicht zu. Dieses Begehren unterscheidet sich von jenem im Oppositionsprozess schon durch seinen Sachantrag. Es kann daher nicht wegen res iudicata zurückgewiesen werden. Für dieses Begehren ist allerdings die Frage, ob der zu Grunde liegende Anspruch erloschen ist, eine Vorfrage. Im fortzusetzenden Verfahren muss daher auf die rechtskräftige Entscheidung im Oppositionsprozess auf Grund deren Bindungswirkung Bedacht genommen werden. Die Bindungswirkung schließt nämlich die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren (RIS-Justiz RS0041253). Sollte daher Punkt 2) des Klagebegehrens auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Pfandrechts ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Forderung schon wegen Tatsachen erloschen ist, die bereits im Oppositionsverfahren Berücksichtigung hätten finden können, so wirkte sich dies zwar - infolge der Bindungswirkung des im Oppositionsverfahren ergangenen Urteils - auf die materielle Entscheidung, nicht aber auf die Zulässigkeit der Klagsführung aus.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E98030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00116.11A.0706.000

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten