RS OGH 2023/11/16 2Ob535/95; 8ObA239/99a; 8Ob213/99b; 8Ob18/01g; 4Ob40/06w; 5Ob17/10a; 7Ob116/11a; 3

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Norm

ZPO §243 Abs2
ZPO §411 H
AußStrG 2005 §43 Abs1

Rechtssatz

Einem in einem Vorprozess auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann in einem Folgeprozess zwischen denselben Parteien nicht mit anspruchsvernichtenden Tatsachen entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden. (Nur) insofern besteht das Prozesshindernis der Rechtskraft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106966

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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