RS OGH 2024/5/22 1Ob527/94; 3Ob512/95; 1Ob545/95; 7Ob597/95; 10Ob335/97f; 3Ob25/99v; 5Ob240/00f; 6Ob

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Rechtssatz

Identität des Anspruches liegt nur dann vor, wenn das neu gestellte Begehren sowohl inhaltlich dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung fordert, wie sie bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorerkenntnisses war, als auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sind, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, sodass sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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