TE OGH 2024/4/8 1Ob115/23b

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Ibrahim Erman, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.850,34 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024, AZ 1 Ob 115/23b, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024, AZ 1 Ob 115/23b, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 1.865,47 EUR (darin 310,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Bei der Bestimmung der Kosten wurde der beim Revisionsrekurs verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. [1] Bei der Bestimmung der Kosten wurde der beim Revisionsrekurs verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E141196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00115.23B.0408.000

Im RIS seit

08.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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