Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Ibrahim Erman, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.850,34 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024, AZ 1 Ob 115/23b, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2024, AZ 1 Ob 115/23b, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 1.865,47 EUR (darin 310,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Bei der Bestimmung der Kosten wurde der beim Revisionsrekurs verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. [1] Bei der Bestimmung der Kosten wurde der beim Revisionsrekurs verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Textnummer
E141196European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00115.23B.0408.000Im RIS seit
08.05.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024