- RS0041321">9 ObA 75/94
- RS0041321">1 Ob 527/94
nur: Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen. (T1)
- RS0041321">10 Ob 335/97f
nur T1
- RS0041321">1 Ob 330/98f
Veröff: SZ 72/89
- RS0041321">7 Ob 142/06t
Beisatz: Die inhaltliche Bindung an die Entscheidung des Vorprozesses hat daher zur Folge, dass die Vorentscheidung unter Ausschluss der sachlichen Verhandlung und Prüfung ihres Gegenstandes dem neuerlichen Urteil über den nunmehr erhobenen Anspruch zugrundezulegen ist. Der Richter hat in einem solchen Fall also von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. (T2)
- RS0041321">10 Ob 11/08b
- RS0041321">1 Ob 5/10g
- RS0041321">5 Ob 17/10a
Vgl; Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T3)
Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T4)
- RS0041321">1 Ob 97/11p
Auch; Beisatz: Hier: Delegierungsantrag nach
§ 31 JN. (T5)
- RS0041321">8 ObA 19/11v
Auch; Beisatz: Innerhalb desselben Anspruchs wird der Kläger somit mit allen Tatsachen präkludiert, auf die er den konkreten, geltend gemachten Anspruch noch hätte stützen können. (T6)
Beisatz: Für den Beklagten schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung bereits vorhandener Gestaltungsrechte und Gegenrechte aus. (T7)
- RS0041321">7 Ob 116/11a
Auch
- RS0041321">9 Ob 33/12m
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 33/12m
Beis wie T2; Beis wie T3
- RS0041321">3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
- RS0041321">1 Ob 48/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
Auch
- RS0041321">8 Ob 64/14s
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 64/14s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt. Dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden haben. (T8)
- RS0041321">3 Ob 51/16w
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 51/16w
Auch
- RS0041321">3 Ob 150/16d
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 150/16d
Auch; Beis wie T8
- RS0041321">3 Ob 216/16k
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 216/16k
Beisatz: Die Präklusionswirkung der Rechtskraft schließt nicht nur die neuerliche Entscheidung des gleichen Begehrens aufgrund der gleichen Sachlage aus, sondern auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens aufgrund von Tatsachen und Erwägungen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber – etwa infolge objektiver (vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2
§ 411 ZPO Rz 89) Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien (also der ihnen auferlegten Behauptungs- und Beweispflicht) – nicht zum Gegenstand des Vorprozesses gemacht wurden. (T9)
- RS0041321">5 Ob 47/17y
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 47/17y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- RS0041321">1 Ob 37/18z
Auch
- RS0041321">6 Ob 97/21i
- RS0041321">4 Ob 7/22s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einwand der Sittenwidrigkeit eines Vertrags. (T10)
- RS0041321">2 Ob 65/22f
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 65/22f
- RS0041321">1 Ob 159/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 159/23y
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8
- RS0041321">7 Ob 67/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 67/24i
nur T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Neuerliches auf Intransparenz und Missbräuchlichkeit der Versicherungsbedingungen gestütztes Begehren auf Zahlung von Vergütungszinsen für Prämien aus einem Lebensversicherungsvertrag, von dem der Kläger bereits wirksam nach
§ 165a VersVG zurückgetreten ist. Das neue Vorbringen und seine neue rechtliche Beurteilung, die behauptete Intransparenz oder Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln hätte zur Nichtigkeit des Vertrags und zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen geführt, steht im Zusammenhang mit dem Prozessstoff des Vorprozesses und ist präkludiert. (T11)
- RS0041321">3 Ob 133/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2024 3 Ob 133/24s
vgl; Beisatz nur wie T8: Hier: vor Fällung des Teilurteils (T12)