Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibende Partei C***** Ltd, *****, Nigeria, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M. ***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen 304.977,95 EUR sA, über 1. den Revisionsrekurs der betreibenden Partei und 2. den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2011, GZ 46 R 292/10x-17, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 26. April 2010, GZ 12 E 1363/10t-2, teilweise abgeändert und das Rekursverfahren teilweise unterbrochen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in der Fassung des Nachtrags dazu sowie auf Exekutionsbewilligung abgewiesen (Spruchpunkt I. Absatz 1) und der betreibenden Partei eine Kostenersatzpflicht von 3.759,12 EUR auferlegt wurde (Spruchpunkt I. Absatz 2), und die Exekutionssache in diesem Umfang an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, insbesondere zunächst über die im Rekurs gestellten Anträge der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens betreffend den Schiedsspruch in der Fassung des Nachtrags dazu wegen des anhängigen/anhängig zu machenden Anfechtungsverfahrens in Nigeria und auf Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens samt Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch die betreibende Partei hinsichtlich des Schiedsspruchs in der Fassung des Nachtrags.Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in der Fassung des Nachtrags dazu sowie auf Exekutionsbewilligung abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. Absatz 1) und der betreibenden Partei eine Kostenersatzpflicht von 3.759,12 EUR auferlegt wurde (Spruchpunkt römisch eins. Absatz 2), und die Exekutionssache in diesem Umfang an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, insbesondere zunächst über die im Rekurs gestellten Anträge der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens betreffend den Schiedsspruch in der Fassung des Nachtrags dazu wegen des anhängigen/anhängig zu machenden Anfechtungsverfahrens in Nigeria und auf Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens samt Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch die betreibende Partei hinsichtlich des Schiedsspruchs in der Fassung des Nachtrags.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt vorbehalten.
2. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen soweit damit die Kostenentscheidung des Rekursgerichts bekämpft wird; im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen soweit damit die Kostenentscheidung des Rekursgerichts bekämpft wird; im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Betreibende beantragte wider die Verpflichtete, den zwischen ihnen ergangenen Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration (ICC) vom 8. Mai 2008, in der Fassung des Nachtrags vom 29. Juni 2008 zum Schiedsspruch vom 8. Mai 2008, GZ 14604/JB/JEM, und das Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 10. September 2009, GZ 08/1157, für Österreich für vollstreckbar zu erklären; zugleich begehrte die Betreibende zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 254.977,65 EUR sA, der Kosten von 287.638,37 EUR (Schiedsspruch) und von 50.000 EUR (Urteil) sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution nach § 294 EO sowie der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechts ob zwei Liegenschaften.Die Betreibende beantragte wider die Verpflichtete, den zwischen ihnen ergangenen Schiedsspruch des ICC International Court of Arbitration (ICC) vom 8. Mai 2008, in der Fassung des Nachtrags vom 29. Juni 2008 zum Schiedsspruch vom 8. Mai 2008, GZ 14604/JB/JEM, und das Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 10. September 2009, GZ 08/1157, für Österreich für vollstreckbar zu erklären; zugleich begehrte die Betreibende zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 254.977,65 EUR sA, der Kosten von 287.638,37 EUR (Schiedsspruch) und von 50.000 EUR (Urteil) sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Fahrnisexekution, der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO sowie der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechts ob zwei Liegenschaften.
Dem Antrag waren ua der Schiedsspruch vom 8. Mai 2008 (Beilage ./A) und der Nachtrag zum Schiedsspruch vom 29. Juni 2008, der eine Berichtigung der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs enthält (Beilage ./B), je samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen.
Die Beilage ./A stellt eine Kopie des mit 8. Mai 2008 datierten, mit einer Unterschrift „S***** I*****“ versehenen Schiedsspruchs („Award“) in englischer Sprache dar, auf der sich unter der erwähnten Unterschrift ein handschriftlicher Zusatz mit dem (übersetzten) Wortlaut befindet: „Ich, S***** I***** QC, bestätige hiermit, dass ich als ordnungsgemäß bestellter Einzelschiedsrichter den vorliegenden endgültigen Schiedsspruch, der mit 8. Mai 2008 datiert ist, erlassen habe und dass es sich bei der vorstehend angebrachten Unterschrift um meine echte und authentische Unterschrift handelt.“ Dieser Zusatz ist neuerlich mit der Unterschrift „S***** I*****“ und dem Datum 11. Dezember 2009 versehen. Die Kopie des Schiedsspruchs ist mit einem Beglaubigungsvermerk eines öffentlichen Notars in London vom 11. Dezember 2009 samt Apostille verbunden, in dem dieser bestätigt, dass die auf dem Schiedsspruch beigefügte Bestätigung, mit der dessen Authentizität bestätigt wird, am 11. Dezember 2009 „von S***** L***** I***** QC, Inhaber des britischen Reisepasses [...]“ in seiner Gegenwart unterschrieben worden ist. Unter dem handschriftlichen Zusatz und dessen Unterfertigung (und ebenso am unteren Ende der ersten Seite der Kopie des Schiedsspruchs) befindet sich ein Stempel mit dem englischen Wortlaut „Certified true copy of the Original, Paris, E***** J*****, General Counsel, ICC International Court of Arbitration“ (Beglaubigungsklausel laut Übersetzung: „Beglaubigte Kopie“), die handschriftlich mit 10. Dezember 2009 datiert und mit einer unleserlichen Unterschrift versehen ist. Der Schiedsspruch verfügt über ein Deckblatt, das den Zusatz enthält: „This document is a certified true copy of the original of the Addendum to the Final Award rendered in conformity with the Rules of Arbitration of the ICC International Court of Arbitration”. Der Kopie ist eine Übersetzung ins Deutsche durch eine allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin ua für die englische Sprache angeschlossen, die unter Berufung auf ihren Amtseid die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit der „angehefteten/vorliegenden Urschrift/beglaubigten Fotokopie“ bestätigt.
Auch die Beilage ./B ist entsprechend ausgestaltet. Es handelt sich um die Kopie des Nachtrags zum Schiedsspruch vom 8. Mai 2008 („Addendum to the Award dated 8 May 2008“) in englischer Sprache, der mit 29. Juni 2008 datiert und ebenso mit einer Unterschrift „S***** I*****“ versehen ist. Auch unter dieser Unterschrift befindet sich ein handschriftlicher Zusatz mit dem (übersetzten) Wortlaut: „Ich, S***** I***** QC, bestätige hiermit, dass ich als ordnungsgemäß bestellter Einzelschiedsrichter, diesen Nachtrag zum endgültigen Schiedsspruch vom 29. Juni erlassen habe und dass die vorstehende Unterschrift meine echte und authentische Unterschrift ist.“ Dieser Zusatz ist neuerlich mit der Unterschrift „S***** I*****“ und dem Datum 11. Dezember 2009 versehen. Die Kopie des Schiedsspruchs ist mit einem Beglaubigungsvermerk eines öffentlichen Notars in London vom 11. Dezember 2009 samt Apostille verbunden, in dem dieser bestätigt, dass „die Bestätigung, die auf dem zur Verifizierung des an diese Urkunde angeschlossenen Nachtrags zum Schiedsspruch aufscheint, am heutigen Tag in meinem Beisein von S***** L***** I***** QC, Inhaber des britischen Reisepasses [...]“ unterzeichnet wurde. Unter dem handschriftlichen Zusatz und dessen Unterfertigung (und ebenso am unteren Ende der ersten Seite der Kopie des Nachtrags) befindet sich ein Stempel mit dem Wortlaut. „Certified true copy of the Original, Paris, E***** J*****, General Counsel, ICC International Court of Arbitration“ (Beglaubigungsklausel laut Übersetzung: „Beglaubigte echte Kopie der Urschrift“), die handschriftlich mit 10. Dezember 2009 datiert und mit einer unleserlichen Unterschrift versehen ist. Der Nachtrag verfügt über ein Deckblatt, das den Zusatz enthält: „This document is a certified true copy of the original of the Final Award rendered in conformity with the Rules of Arbitration of the ICC International Court of Arbitration.” Der Kopie ist eine Übersetzung ins Deutsche durch eine allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die englische Sprache angeschlossen, die unter Berufung auf ihren Eid die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit der „angehefteten Ablichtung“ bestätigt.
Das Erstgericht entschied antragsgemäß.
In ihrem Rekurs beantragte die Verpflichtete mit an das Erstgericht gerichteten Anträgen ua die Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 7 EO sowie die Aufhebung der bereits vollzogenen Pfandrechtsbegründungen gegen volle Sicherheitsleistung nach § 43 Abs 2 EO.In ihrem Rekurs beantragte die Verpflichtete mit an das Erstgericht gerichteten Anträgen ua die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO sowie die Aufhebung der bereits vollzogenen Pfandrechtsbegründungen gegen volle Sicherheitsleistung nach Paragraph 43, Absatz 2, EO.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2010 bewilligte das Erstgericht die Aufschiebung der Fahrnis- und Forderungsexekution ohne Erlag einer Sicherheitsleistung, verweigerte jedoch die Aufhebung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung (ON 12). Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge. Im Spruchpunkt I. änderte es den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Anträge auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in der Fassung des Nachtrags und auf Bewilligung der Exekutionen zur Hereinbringung von 254.977,95 EUR sA, der Verfahrenskosten von 287.638,37 EUR und der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung samt Exekutionsantrag von 14.909,59 EUR abwies und die Betreibende zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtete; den nachträglich gestellten Antrag der Verpflichteten auf Zuerkennung von 2.180 EUR an Pauschalgebühr für den Rekurs wies es ab.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge. Im Spruchpunkt römisch eins. änderte es den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Anträge auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in der Fassung des Nachtrags und auf Bewilligung der Exekutionen zur Hereinbringung von 254.977,95 EUR sA, der Verfahrenskosten von 287.638,37 EUR und der Kosten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung samt Exekutionsantrag von 14.909,59 EUR abwies und die Betreibende zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtete; den nachträglich gestellten Antrag der Verpflichteten auf Zuerkennung von 2.180 EUR an Pauschalgebühr für den Rekurs wies es ab.
Zum Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 10. September 2009, GZ 08/1157, wurde das Rekursverfahren über Antrag der Verpflichteten unterbrochen (Spruchpunkt II.).Zum Urteil der Cour d'Appel de Paris vom 10. September 2009, GZ 08/1157, wurde das Rekursverfahren über Antrag der Verpflichteten unterbrochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die handschriftlichen Zusätze des Schiedsrichters auf den Beilagen ./A und ./B änderten nichts daran, dass es sich um Abschriften im Sinne des Art IV Abs 1 lit a des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (NYÜ) handle, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt sein müsse. Nach der Rechtsprechung reiche die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers der Schiedsorganisation, wenn dies den Regeln der auf das Schiedsverfahren angewendeten Schiedsordnung entspreche. Die Schiedsgerichtsordnung der ICC (ICC-SchO) sehe in Art 28 Abs 2 zwar die Erteilung beglaubigter Abschriften durch deren Generalsekretär vor, nicht jedoch eine Beglaubigung durch einen Schiedsrichter. Die eigenhändige Unterschrift eines Funktionärs alleine genüge aber nicht, vielmehr bedürfe es zusätzlich der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. Dazu komme, dass aufgrund der Urkunden selbst Bedenken gegen die Übereinstimmung der Originale mit den Kopien bestünden, weil sich auf dem Deckblatt des Schiedsspruchs eine Bestätigung befinde, die auf den Nachtrag Bezug nehme und umgekehrt. Wegen all dieser Unstimmigkeiten sei die Vollstreckbarerklärung für Österreich zu versagen und der Exekutionsantrag abzuweisen. Da kein bloßes Formgebrechen im Sinn des § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO vorliege, scheide ein Verbesserungsverfahren aus. Der Antrag der Verpflichteten auf Zuspruch der Pauschalgebühr für den Rekurs sei abzuweisen, weil ein Fall des § 54 Abs 2 ZPO nicht vorliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine von einem Schiedsrichter und nicht von dem in der Schiedsordnung vorgesehenen Organ beglaubigt unterfertigte Kopie eines Schiedsspruchs (ohne beglaubigte Bestätigung seiner Funktion) den Anforderungen des Art IV Abs 1 lit a NYÜ entspreche, fehle.Die handschriftlichen Zusätze des Schiedsrichters auf den Beilagen ./A und ./B änderten nichts daran, dass es sich um Abschriften im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (NYÜ) handle, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt sein müsse. Nach der Rechtsprechung reiche die Bestätigung eines den Schiedsverfahrensparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers der Schiedsorganisation, wenn dies den Regeln der auf das Schiedsverfahren angewendeten Schiedsordnung entspreche. Die Schiedsgerichtsordnung der ICC (ICC-SchO) sehe in Artikel 28, Absatz 2, zwar die Erteilung beglaubigter Abschriften durch deren Generalsekretär vor, nicht jedoch eine Beglaubigung durch einen Schiedsrichter. Die eigenhändige Unterschrift eines Funktionärs alleine genüge aber nicht, vielmehr bedürfe es zusätzlich der Bestätigung der Funktion des Beglaubigenden und der Beglaubigung der Echtheit von dessen Unterschrift. Dazu komme, dass aufgrund der Urkunden selbst Bedenken gegen die Übereinstimmung der Originale mit den Kopien bestünden, weil sich auf dem Deckblatt des Schiedsspruchs eine Bestätigung befinde, die auf den Nachtrag Bezug nehme und umgekehrt. Wegen all dieser Unstimmigkeiten sei die Vollstreckbarerklärung für Österreich zu versagen und der Exekutionsantrag abzuweisen. Da kein bloßes Formgebrechen im Sinn des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 84, 85, ZPO vorliege, scheide ein Verbesserungsverfahren aus. Der Antrag der Verpflichteten auf Zuspruch der Pauschalgebühr für den Rekurs sei abzuweisen, weil ein Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO nicht vorliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine von einem Schiedsrichter und nicht von dem in der Schiedsordnung vorgesehenen Organ beglaubigt unterfertigte Kopie eines Schiedsspruchs (ohne beglaubigte Bestätigung seiner Funktion) den Anforderungen des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ entspreche, fehle.
Die Cour d'Appel de Paris habe die gegen den Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsklage abgewiesen und die Verpflichtete zur Bezahlung von 50.000 EUR an die Betreibende verpflichtet. Die Entscheidung enthalte eine Klausel, wonach sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sei. Ein Verstoß gegen den nationalen ordre public sei darin nicht zu erblicken. Bei der vom Verpflichteten erhobenen Revision an die Cour de Cassation handle es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht hemme, doch trete solange über ein derartiges Rechtsmittel nicht entschieden sei, keine Rechtskraft ein. Daher sei dem Antrag der Verpflichteten auf Unterbrechung des Rekursverfahrens nach § 84 Abs 5 EO Folge zu geben. Dagegen sei ein Rechtsmittel nach der Judikatur absolut unzulässig.Die Cour d'Appel de Paris habe die gegen den Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsklage abgewiesen und die Verpflichtete zur Bezahlung von 50.000 EUR an die Betreibende verpflichtet. Die Entscheidung enthalte eine Klausel, wonach sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sei. Ein Verstoß gegen den nationalen ordre public sei darin nicht zu erblicken. Bei der vom Verpflichteten erhobenen Revision an die Cour de Cassation handle es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht hemme, doch trete solange über ein derartiges Rechtsmittel nicht entschieden sei, keine Rechtskraft ein. Daher sei dem Antrag der Verpflichteten auf Unterbrechung des Rekursverfahrens nach Paragraph 84, Absatz 5, EO Folge zu geben. Dagegen sei ein Rechtsmittel nach der Judikatur absolut unzulässig.
Gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und die Abweisung der Exekutionsanträge richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung der Anträge. Hilfsweise wird die Aufhebung beantragt. Die Verpflichtete erstattete Revisionsrekursbeantwortung, in der sie die Verspätung und Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ebenso geltend macht wie dessen inhaltliche Unrichtigkeit.
Primär gegen die Bejahung der Vollstreckbarkeit des Urteils der Cour d'Appel de Paris und sekundär als Folge davon gegen die deshalb erfolgte Unterbrechung des Rekursverfahrens sowie gegen die Höhe des Kostenzuspruchs an die Verpflichtete durch das Rekursgericht erhob die Verpflichtete einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Unterbrechung des Rekursverfahrens aufzuheben und die neuerliche Entscheidung über einen weiteren Kostenersatzanspruch der Verpflichteten von 17.474,03 EUR anzuordnen.
Rechtliche Beurteilung
I. Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil es einer Klarstellung zur Auslegung des NYÜ bedarf, und im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung auch berechtigt.römisch eins. Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil es einer Klarstellung zur Auslegung des NYÜ bedarf, und im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung auch berechtigt.
I.1. Die von der Verpflichteten vorgetragenen Argumente für eine Zurückweisung des Rechtsmittels treffen nicht zu:römisch eins.1. Die von der Verpflichteten vorgetragenen Argumente für eine Zurückweisung des Rechtsmittels treffen nicht zu:
Der Revisionsrekurs der Betreibenden wurde nicht verspätet erhoben, weil § 84 Abs 1 EO durch seinen Verweis auf § 521a ZPO (auch in dessen Fassung nach der ZVN 2009) ausdrücklich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens normiert und dafür (grundsätzlich) eine Rechtsmittelfrist von ein Monat vorsieht. Mangels spezieller Regelungen für die Frist zur Einbringung von Revisionsrekurs-(beantwortung-)en gilt diese Monatsfrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dafür (idS auch Jakusch in Angst² § 84 EO Rz 5; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler EO § 84 Rz 27).Der Revisionsrekurs der Betreibenden wurde nicht verspätet erhoben, weil Paragraph 84, Absatz eins, EO durch seinen Verweis auf Paragraph 521 a, ZPO (auch in dessen Fassung nach der ZVN 2009) ausdrücklich die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens normiert und dafür (grundsätzlich) eine Rechtsmittelfrist von ein Monat vorsieht. Mangels spezieller Regelungen für die Frist zur Einbringung von Revisionsrekurs-(beantwortung-)en gilt diese Monatsfrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dafür (idS auch Jakusch in Angst² Paragraph 84, EO Rz 5; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler EO Paragraph 84, Rz 27).
Für den vorliegenden ordentlichen Revisionsrekurs ist die Ausführung einer Zulassungsbeschwerde kein Inhaltserfordernis, weil dies nach § 528 Abs 3 iVm § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nur für außerordentliche Revisionsrekurse vorgesehen ist.Für den vorliegenden ordentlichen Revisionsrekurs ist die Ausführung einer Zulassungsbeschwerde kein Inhaltserfordernis, weil dies nach Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur für außerordentliche Revisionsrekurse vorgesehen ist.
I.2.1. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche erfolgt nach § 614 Abs 1 Satz 1 ZPO nach dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der §§ 79 ff EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch § 86 Abs 1 EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten neben Frankreich auch Nigeria und Österreich zählen (vgl http://www.uncitral.org/uncitral/en/ uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html); es knüpft an den Schiedsort an, der nicht im Anerkennungs- bzw Vollstreckungsstaat liegt (Art I Abs 1 Satz 1 NYÜ), hier Frankreich.römisch eins.2.1. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche erfolgt nach Paragraph 614, Absatz eins, Satz 1 ZPO nach dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der Paragraphen 79, ff EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch Paragraph 86, Absatz eins, EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten neben Frankreich auch Nigeria und Österreich zählen vergleiche http://www.uncitral.org/uncitral/en/ uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html); es knüpft an den Schiedsort an, der nicht im Anerkennungs- bzw Vollstreckungsstaat liegt (Artikel römisch eins, Absatz eins, Satz 1 NYÜ), hier Frankreich.
Nach Art IV Abs 1 lit a NYÜ ist zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs vorlegt oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.Nach Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ ist zur Anerkennung und Vollstreckung erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs vorlegt oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist.
I.2.2. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Übereinkommen nicht klar gesagt wird, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen (RIS-Justiz RS0075355 [T1]). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch Beglaubigungen nach dem Recht des Staats, in dem der Schiedsspruch erging, als ausreichend angesehen, aber auch durch einen dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation, wenn jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist (RIS-Justiz RS0108580 [T1]).römisch eins.2.2. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Übereinkommen nicht klar gesagt wird, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen (RIS-Justiz RS0075355 [T1]). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof auch Beglaubigungen nach dem Recht des Staats, in dem der Schiedsspruch erging, als ausreichend angesehen, aber auch durch einen dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation, wenn jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist (RIS-Justiz RS0108580 [T1]).
Begründet wird dies zum Einen damit, dass sich die Parteien ja dieser Schiedsverfahrensordnung unterworfen haben, weshalb es auch gerechtfertigt ist, sich bei den Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckung mit solchen Beglaubigungen zu begnügen, die nach dieser Ordnung vorgesehen sind; zum Anderen mit der Textierung des Art IV NYÜ. Der englische Originaltext nennt nämlich (deutlicher als der deutsche) in Art IV Abs 1 lit a des NYÜ zwei klar unterschiedene Formen von Beglaubigung, was (für das Original) mit „duly authenticated“ und (für die Kopie) mit „duly certified“ bezeichnet wird. Demnach geht es beim Original um die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter, während nur für die Kopie die geringere Form der Beglaubigung vorgesehen ist, für die nicht die strenge, in Österreich in § 79 NO geregelte Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift zu verlangen ist. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann aber nicht abgeleitet werden, man könnte auf die förmliche Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Original für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung völlig verzichten. Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden (3 Ob 35/08f = RIS-Justiz RS0124091). Dabei wurde auch erkannt, dass die bloße Bestätigung der Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs mit dem Original auch nicht als mittelbare Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch im Sinne des Art IV Abs 1 lit a des NYÜ angesehen werden kann.Begründet wird dies zum Einen damit, dass sich die Parteien ja dieser Schiedsverfahrensordnung unterworfen haben, weshalb es auch gerechtfertigt ist, sich bei den Voraussetzungen für eine Anerkennung und Vollstreckung mit solchen Beglaubigungen zu begnügen, die nach dieser Ordnung vorgesehen sind; zum Anderen mit der Textierung des Artikel römisch vier, NYÜ. Der englische Originaltext nennt nämlich (deutlicher als der deutsche) in Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, des NYÜ zwei klar unterschiedene Formen von Beglaubigung, was (für das Original) mit „duly authenticated“ und (für die Kopie) mit „duly certified“ bezeichnet wird. Demnach geht es beim Original um die Legalisation der Unterschriften der Schiedsrichter, während nur für die Kopie die geringere Form der Beglaubigung vorgesehen ist, für die nicht die strenge, in Österreich in Paragraph 79, NO geregelte Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift zu verlangen ist. Aus der Möglichkeit, Kopien vorzulegen, kann aber nicht abgeleitet werden, man könnte auf die förmliche Bestätigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Original für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung völlig verzichten. Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden (3 Ob 35/08f = RIS-Justiz RS0124091). Dabei wurde auch erkannt, dass die bloße Bestätigung der Übereinstimmung der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs mit dem Original auch nicht als mittelbare Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch im Sinne des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, des NYÜ angesehen werden kann.
I.2.3. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum kritisiert. Otto (IPRax 2009, 362) und Öhlberger (JBl 2010, 65) bemängeln, dass die Formvorschrift in Art IV Abs 1 lit a NYÜ nicht als bloße Beweismittelbestimmung angesehen werden und es eine unnötige Förmelei sei, die Beglaubigung der Unterschriften der Schiedsrichter zu verlangen, selbst wenn der Gegner die Echtheit/Authentizität des Schiedsspruchs oder dessen Kopie gar nicht bestreite, sondern nur die fehlende Einhaltung der Formalien des Art IV Abs 1 lit a NYÜ moniere. Auch Czernich (in Burgstaller/Neumayr, IZVR Art IV NYÜ Rz 6) hält die strikte Einhaltung der Authentizitätsvorschriften des Art IV NYÜ nur dann für erforderlich, wenn der Antragsgegner behauptet, der Schiedsspruch sei nicht echt oder die Übersetzung sei nicht korrekt; andernfalls verkomme die Einhaltung der Formvorschriften zum reinen Selbstzweck, weshalb mangels Bestreitung der Echtheit von der Verpflichtung zur Vorlage des öffentlich beglaubigt unterzeichneten Schiedsspruchs Abstand genommen werden könne. Dieser Autor verweist dazu auf Judikatur des BGH, wonach dann, wenn der Antragsgegner gar nicht in Zweifel zieht, dass der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit übereinstimmende authentische Urschrift zugrunde liegt, die Vorlage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs gefertigten Abschrift genügt (NJW 2000, 3650; NJW 2001, 1730).römisch eins.2.3. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum kritisiert. Otto (IPRax 2009, 362) und Öhlberger (JBl 2010, 65) bemängeln, dass die Formvorschrift in Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ nicht als bloße Beweismittelbestimmung angesehen werden und es eine unnötige Förmelei sei, die Beglaubigung der Unterschriften der Schiedsrichter zu verlangen, selbst wenn der Gegner die Echtheit/Authentizität des Schiedsspruchs oder dessen Kopie gar nicht bestreite, sondern nur die fehlende Einhaltung der Formalien des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ moniere. Auch Czernich (in Burgstaller/Neumayr, IZVR Artikel römisch vier, NYÜ Rz 6) hält die strikte Einhaltung der Authentizitätsvorschriften des Artikel römisch vier, NYÜ nur dann für erforderlich, wenn der Antragsgegner behauptet, der Schiedsspruch sei nicht echt oder die Übersetzung sei nicht korrekt; andernfalls verkomme die Einhaltung der Formvorschriften zum reinen Selbstzweck, weshalb mangels Bestreitung der Echtheit von der Verpflichtung zur Vorlage des öffentlich beglaubigt unterzeichneten Schiedsspruchs Abstand genommen werden könne. Dieser Autor verweist dazu auf Judikatur des BGH, wonach dann, wenn der Antragsgegner gar nicht in Zweifel zieht, dass der vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit übereinstimmende authentische Urschrift zugrunde liegt, die Vorlage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs gefertigten Abschrift genügt (NJW 2000, 3650; NJW 2001, 1730).
I.2.4. Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in erster Instanz in Österreich ist diese Rechtsansicht insofern nicht einschlägig, weil entsprechend § 83 Abs 1 EO (anders als nach § 1063 Abs 1 Satz 2 dZPO) über den Antrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners zu entscheiden ist, also in einem einseitigen Urkundenverfahren (Hausmaninger in Fasching/Konecny² § 614 ZPO Rz 43 mwN), das eine Berücksichtigung der Haltung des Gegners (vorerst) nicht zulässt.römisch eins.2.4. Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in erster Instanz in Österreich ist diese Rechtsansicht insofern nicht einschlägig, weil entsprechend Paragraph 83, Absatz eins, EO (anders als nach Paragraph 1063, Absatz eins, Satz 2 dZPO) über den Antrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners zu entscheiden ist, also in einem einseitigen Urkundenverfahren (Hausmaninger in Fasching/Konecny² Paragraph 614, ZPO Rz 43 mwN), das eine Berücksichtigung der Haltung des Gegners (vorerst) nicht zulässt.
Überzeugend erscheint dem erkennenden Senat aber der Ansatz von Öhlberger (JBl 2010, 65), eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs könne mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich [abgedruckt in Fasching/Konecny² IV/2 Anh XII]) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt.Überzeugend erscheint dem erkennenden Senat aber der Ansatz von Öhlberger (JBl 2010, 65), eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs könne mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Artikel 27, Ziffer 4, der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich [abgedruckt in Fasching/Konecny² IV/2 Anh XII]) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt.
Sieht eine Schiedsordnung (wie zum Beispiel die hier relevante ICC-SchO (./6, abgedruckt auch in Fasching/Konecny² IV/2 Anh XI) vor, dass die Schiedsinstitution für die Zustellung des vom/von den Schiedsrichter/n verfassten Schiedsspruchs an die Parteien zu sorgen hat (hier Art 28 Z 1 ICC-SchO), so umfasst diese Verpflichtung jedenfalls auch die Prüfung der Authentizität der vorhandenen Unterschriften des/der Schiedsrichter/s; andernfalls wäre nämlich nicht sichergestellt, dass den Parteien eine vollstreckbare Entscheidung als wesentlichstes Ziel eines Schiedsverfahrens übermittelt wird. Da die Schiedsinstitution regelmäßig in Kontakt mit den ernannten Schiedsrichtern steht, ist sie auch (zB anhand der ihr bekannten Unterschriften, der Absenderdaten oder durch direkte Nachfrage) in der Lage, zu beurteilen, ob der erhaltene Schiedsspruch tatsächlich vom/von den ernannten Schiedsrichter/n unterfertigt wurde. Verbleibt entsprechend der Schiedsordnung ein solches Original des Schiedsspruchs bei der Schiedsinstitution, so bedeutet die Bestätigung der Übereinstimmung der Abschrift/Kopie mit diesem Original durch dieselbe Schiedsinstitution auch die mittelbare Bestätigung der Echtheit der darauf befindlichen Unterschriften der/des Schiedsrichter/s, weil das Vorliegen eines auf Echtheit geprüften Originals zu unterstellen ist. In diesem Punkt geht der erkennende Senat also von der zitierten Vorentscheidung 3 Ob 35/08f ab.Sieht eine Schiedsordnung (wie zum Beispiel die hier relevante ICC-SchO (./6, abgedruckt auch in Fasching/Konecny² IV/2 Anh römisch elf) vor, dass die Schiedsinstitution für die Zustellung des vom/von den Schiedsrichter/n verfassten Schiedsspruchs an die Parteien zu sorgen hat (hier Artikel 28, Ziffer eins, ICC-SchO), so umfasst diese Verpflichtung jedenfalls auch die Prüfung der Authentizität der vorhandenen Unterschriften des/der Schiedsrichter/s; andernfalls wäre nämlich nicht sichergestellt, dass den Parteien eine vollstreckbare Entscheidung als wesentlichstes Ziel eines Schiedsverfahrens übermittelt wird. Da die Schiedsinstitution regelmäßig in Kontakt mit den ernannten Schiedsrichtern steht, ist sie auch (zB anhand der ihr bekannten Unterschriften, der Absenderdaten oder durch direkte Nachfrage) in der Lage, zu beurteilen, ob der erhaltene Schiedsspruch tatsächlich vom/von den ernannten Schiedsrichter/n unterfertigt wurde. Verbleibt entsprechend der Schiedsordnung ein solches Original des Schiedsspruchs bei der Schiedsinstitution, so bedeutet die Bestätigung der Übereinstimmung der Abschrift/Kopie mit diesem Original durch dieselbe Schiedsinstitution auch die mittelbare Bestätigung der Echtheit der darauf befindlichen Unterschriften der/des Schiedsrichter/s, weil das Vorliegen eines auf Echtheit geprüften Originals zu unterstellen ist. In diesem Punkt geht der erkennende Senat also von der zitierten Vorentscheidung 3 Ob 35/08f ab.
I.2.5. Von einer durch die Schiedsinstitution beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs ist auszugehen, wenn sie sowohl einen Stempel als auch eine Unterschrift eines dazu befugten Funktionärs dieser Schiedsinstitution samt Bezeichnung seiner Funktion aufweist. Dadurch wird sowohl die Herkunft der Beglaubigung ausreichend dokumentiert als auch die Überprüfbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen nach der jeweiligen Schiedsordnung gewährleistet.römisch eins.2.5. Von einer durch die Schiedsinstitution beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs ist auszugehen, wenn sie sowohl einen Stempel als auch eine Unterschrift eines dazu befugten Funktionärs dieser Schiedsinstitution samt Bezeichnung seiner Funktion aufweist. Dadurch wird sowohl die Herkunft der Beglaubigung ausreichend dokumentiert als auch die Überprüfbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen nach der jeweiligen Schiedsordnung gewährleistet.
Das Rekursgericht hat (ebenso wie die Verpflichtete im Rekurs) unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 320/97y als weitere Voraussetzung einer Beglaubigung der Abschrift durch eine Schiedsinstitution den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs verlangt. Auch die dort vertretene und zu 3 Ob 196/02y wiederholte Rechtsansicht wird für den Fall nicht mehr aufrecht erhalten, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Beglaubigung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. Dann ist eine solche auch nicht zu verlangen. Andernfalls würde der mit der einvernehmlich zu Grunde gelegten Schiedsordnung angestrebte Vereinfachungseffekt verloren gehen.
I.2.6. Zusammengefasst ist daher im Sinne der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass Art IV Abs 1 lit a NYÜ die Beglaubigung der Übereinstimmung des Originals des Schiedsspruchs mit der vorgelegten Abschrift auch durch einen dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger zulässt, sofern er nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung dazu auch befugt ist (RIS-Justiz RS0108580 [T1]). Eine solche Beglaubigung verlangt einen Stempel und eine Unterschrift des bestätigenden Funktionärs der Schiedsinstitution, falls die jeweils gültige Schiedsordnung keine Überbeglaubigung vorsieht. Dem Erfordernis, dass zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden muss (RIS-Justiz RS0124091) ist entsprochen, wenn die Schiedsordnung dies ausdrücklich regelt (vgl Art 27 Z 4 der Wiener Regeln), aber auch, wenn sie bloß vorsieht, dass die Schiedsinstitution für die Zustellung des vom/von den Schiedsrichter/n verfassten Schiedsspruchs an die Parteien zu sorgen hat und ein Original des vom/von den Schiedsrichter/n unterfertigten Schiedsspruchs bei der Schiedsinstitution verbleibt (hier nach Art 28 Z 4 ICC-SchO), von dem die Abschrift hergestellt wird. Da Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der erörterten Fragen die jeweilige Schiedsordnung bildet, muss diese im einseitigen Urkundenverfahren nach § 83 Abs 1 EO neben der beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs (samt allfälligen wesentlichen Anhängen) vom Antragsteller/Betreibenden bei der Antragstellung vorgelegt werden; das ist zwar weder in der EO noch im NYÜ ausdrücklich vorgesehen, aber notwendige Konsequenz der gewählten Form der vereinfachten Beglaubigung der Abschrift.römisch eins.2.6. Zusammengefasst ist daher im Sinne der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ die Beglaubigung der Übereinstimmung des Originals des Schiedsspruchs mit der vorgelegten Abschrift auch durch einen dem Schiedsgericht als neutrale Person nahestehenden Funktionsträger zulässt, sofern er nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung dazu auch befugt ist (RIS-Justiz RS0108580 [T1]). Eine solche Beglaubigung verlangt einen Stempel und eine Unterschrift des bestätigenden Funktionärs der Schiedsinstitution, falls die jeweils gültige Schiedsordnung keine Überbeglaubigung vorsieht. Dem Erfordernis, dass zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden muss (RIS-Justiz RS0124091) ist entsprochen, wenn die Schiedsordnung dies ausdrücklich regelt vergleiche Artikel 27, Ziffer 4, der Wiener Regeln), aber auch, wenn sie bloß vorsieht, dass die Schiedsinstitution für die Zustellung des vom/von den Schiedsrichter/n verfassten Schiedsspruchs an die Parteien zu sorgen hat und ein Original des vom/von den Schiedsrichter/n unterfertigten Schiedsspruchs bei der Schiedsinstitution verbleibt (hier nach Artikel 28, Ziffer 4, ICC-SchO), von dem die Abschrift hergestellt wird. Da Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der erörterten Fragen die jeweilige Schiedsordnung bildet, muss diese im einseitigen Urkundenverfahren nach Paragraph 83, Absatz eins, EO neben der beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs (samt allfälligen wesentlichen Anhängen) vom Antragsteller/Betreibenden bei der Antragstellung vorgelegt werden; das ist zwar weder in der EO noch im NYÜ ausdrücklich vorgesehen, aber notwendige Konsequenz der gewählten Form der vereinfachten Beglaubigung der Abschrift.
Sofern - wie hier - keine Zweifel an der Zulässigkeit dieser vereinfachten Beglaubigung und keine augenscheinlichen Bedenken gegen die Authentizität der Urschrift(en) am Schiedsspruch und/oder der Beglaubigung bestehen, ist die Formvorschrift des Art IV Abs 1 lit a NYÜ als erfüllt anzusehen.Sofern - wie hier - keine Zweifel an der Zulässigkeit dieser vereinfachten Beglaubigung und keine augenscheinlichen Bedenken gegen die Authentizität der Urschrift(en) am Schiedsspruch und/oder der Beglaubigung bestehen, ist die Formvorschrift des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ als erfüllt anzusehen.
I.2.7. Für die hier zu beurteilende Vollstreckbarerklärung bedeutet dies Folgendes:römisch eins.2.7. Für die hier zu beurteilende Vollstreckbarerklärung bedeutet dies Folgendes:
I.2.7.1. Art 1 der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, ICC-SchO (./6, gültig seit dem 1. Jänner 1998) bestimmt, dass der Gerichtshof der ICC für die Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung sorgt und sich eine Geschäftsordnung (Anhang II) gibt.römisch eins.2.7.1. Artikel eins, der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, ICC-SchO (./6, gültig seit dem 1. Jänner 1998) bestimmt, dass der Gerichtshof der ICC für die Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung sorgt und sich eine Geschäftsordnung (Anhang römisch zwei) gibt.
Art 28. ICC-SchO lautet ua:Artikel 28, ICC-SchO lautet ua:
„Zustellung, Hinterlegung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs
1. Nach Erlass des Schiedsspruchs stellt das Sekretariat den Parteien ein vom Schiedsgericht unterzeichnetes Exemplar zu, jedoch erst nachdem sämtliche Kosten des Schiedsverfahrens an die ICC durch die Parteien oder eine von ihnen bezahlt worden sind.
2. Der Generalsekretär erteilt auf Antrag den Parteien und nur ihnen jederzeit von ihm beglaubigte Abschriften.
[...]
4. Jeder gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung erlassene Schiedsspruch wird im Original im Sekretariat hinterlegt.
[...]
6. Jeder Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich. Jede Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung in Anspruch nimmt, verpflichtet sich damit, den Schiedsspruch unverzüglich zu erfüllen und von allen Rechtsmitteln, auf die sie verzichten kann, Abstand zu nehmen.“
Art 5 der Geschäftsordnung (Anhang II) sieht ua vor:Artikel 5, der Geschäftsordnung (Anhang römisch zwei) sieht ua vor:
„Sekretariat des Gerichtshofs
1. Für den Fall seiner Abwesenheit kann der Generalsekretär dem General Counsel und dem Stellvertretenden Generalsekretär die Befugnis übertragen, gemäß den jeweiligen Bestimmungen in den Artikeln 9 (2), 28 (2) und 30 (1) der Schiedsgerichtsordnung zu bestätigen, Kopien von Schiedssprüchen zu beglaubigen und einen vorläufigen Kostenvorschuss anzufordern.
[...]“
I.2.7.2. Nach dem Inhalt der ICC-SchO einschließlich ihres Anhangs II hat also das Sekretariat jeder Partei ein vom Schiedsrichter unterzeichnetes Exemplar zuzustellen und einen weiteren Schiedsspruch im Original im Sekretariat zu hinterlegen. Weiters ist die Erteilung von Abschriften von Schiedssprüchen und deren Beglaubigung durch Funktionäre der Schiedsinstitution, konkret auch durch den General Counsel vorgesehen, ohne eine Überbeglaubigung vorzuschreiben. Daher sind sowohl die Voraussetzungen für eine vereinfachte Beglaubigung durch einen befugten Funktionär der Schiedsinstitution als auch das Erfordernis der mittelbaren Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Schiedsrichters auf der Urschrift und daher die formellen Anforderungen des Art IV Abs 1 lit a NYÜ durch die hier gegebene Beglaubigung durch den General Counsel vom 10. Dezember 2009 auf beiden Abschriften (Beilagen ./A und ./B) erfüllt. Auf die notarielle Beglaubigung samt Apostille der erst am 11. Dezember 2009, also auf den Abschriften erfolgten „Selbstbeglaubigung“ seiner Unterschriften durch den Schiedsrichter, kommt es daher gar nicht an.römisch eins.2.7.2. Nach dem Inhalt der ICC-SchO einschließlich ihres Anhangs römisch zwei hat also das Sekretariat jeder Partei ein vom Schiedsrichter unterzeichnetes Exemplar zuzustellen und einen weiteren Schiedsspruch im Original im Sekretariat zu hinterlegen. Weiters ist die Erteilung von Abschriften von Schiedssprüchen und deren Beglaubigung durch Funktionäre der Schiedsinstitution, konkret auch durch den General Counsel vorgesehen, ohne eine Überbeglaubigung vorzuschreiben. Daher sind sowohl die Voraussetzungen für eine vereinfachte Beglaubigung durch einen befugten Funktionär der Schiedsinstitution als auch das Erfordernis der mittelbaren Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Schiedsrichters auf der Urschrift und daher die formellen Anforderungen des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera a, NYÜ durch die hier gegebene Beglaubigung durch den General Counsel vom 10. Dezember 2009 auf beiden Abschriften (Beilagen ./A und ./B) erfüllt. Auf die notarielle Beglaubigung samt Apostille der erst am 11. Dezember 2009, also auf den Abschriften erfolgten „Selbstbeglaubigung“ seiner Unterschriften durch den Schiedsrichter, kommt es daher gar nicht an.
Der Umstand, dass die ICC-SchO samt Anhang II dem Erstgericht von der Betreibenden nicht vorgelegt wurde, schadet nicht, weil dieser Mangel - wenn auch von der Verpflichteten - durch Vorlage der Beilage ./6 im Rahmen der Neuerungserlaubnis des § 84 Abs 2 Z 2 EO saniert wurde, sodass nach Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zeitpunkt der Rekursentscheidung ein ausreichender urkundlicher Nachweis gegeben war.Der Umstand, dass die ICC-SchO samt Anhang römisch zwei dem Erstgericht von der Betreibenden nicht vorgelegt wurde, schadet nicht, weil dieser Mangel - wenn auch von der Verpflichteten - durch Vorlage der Beilage ./6 im Rahmen der Neuerungserlaubnis des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO saniert wurde, sodass nach Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zeitpunkt der Rekursentscheidung ein ausreichender urkundlicher Nachweis gegeben war.
Beachtliche Bedenken gegen die Übereinstimmung des Originals des Schiedsspruchs samt Nachtrag mit den vorgelegten Abschriften (Beilagen ./A und ./B) erzeugt auch nicht die vom Rekursgericht aufgezeigte Diskrepanz einer Textpassage der (gar nicht unterfertigten oder gestempelten) Deckblätter der beiden Abschriften zu diesen, die darin besteht, dass sich auf dem Deckblatt des Schiedsspruchs eine Bestätigung befindet, die auf den Nachtrag Bezug nimmt und umgekehrt. Dem liegt ganz offensichtlich eine Verwechslung bei Anbringen der Deckblätter zugrunde, die wegen der völlig unbedenklichen und zulässigen Beglaubigung jeweils sowohl auf der ersten und letzten Seite der Beilagen ./A und ./B unbeachtet bleiben kann.
Auch die Rekursausführungen der Verpflichteten geben keinen Anlass, strengere Anforderungen an die erforderlichen Beglaubigungen zu stellen, weil inhaltlich die Echtheit/Authentizität des Schiedsspruchs samt Nachtrag oder dessen Abschrift gar nicht bestritten, sondern nur die fehlende Einhaltung behaupteter formeller Voraussetzungen gerügt wird. Fragen zur Vorlage ausreichender Übersetzungen wurden ebenso wenig releviert, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Die vom Rekursgericht herangezogenen Versagungsgründe liegen somit nicht vor.
I.3. Es bedarf deshalb einer Auseinandersetzung mit den weiteren, vom Rekursgericht als Konsequenz seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht übergangenen Rekursargumenten der Verpflichteten, die sie in der Revisionsrekursbeantwortung im Wesentlichen aufrecht erhielt. Sie betreffen sowohl Formalfragen als auch Versagungsgründe nach Art V Abs 1 lit a und Abs 2 lit b NYÜ.römisch eins.3. Es bedarf deshalb einer Auseinandersetzung mit den weiteren, vom Rekursgericht als Konsequenz seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht übergangenen Rekursargumenten der Verpflichteten, die sie in der Revisionsrekursbeantwortung im Wesentlichen aufrecht erhielt. Sie betreffen sowohl Formalfragen als auch Versagungsgründe nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera b, NYÜ.
I.3.1. Die Verpflichtete erblickt in der tatsächlich unleserlichen Unterschrift des General Counsel E***** J***** ein „Kraxel, Kringel oder Schnörkel“, das nicht als Unterschrift zu werten sei. Seinem Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die zu § 18 AVG ergangen ist, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zu. Das Erfordernis einer leserlichen Unterschrift des Funktionärs ist der ICC-SchO nicht zu entnehmen. Unlesbarkeit wird im Übrigen durch die Anführung des Namens und der Funktion des Beglaubigenden im Stempel saniert, weil so die erforderliche Überprüfbarkeit gegeben ist. Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des E***** J***** als General Counsel hat die Verpflichtete ohnehin nicht geäußert.römisch eins.3.1. Die Verpflichtete erblickt in der tatsächlich unleserlichen Unterschrift des General Counsel E***** J***** ein „Kraxel, Kringel oder Schnörkel“, das nicht als Unterschrift zu werten sei. Seinem Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die zu Paragraph 18, AVG ergangen ist, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zu. Das Erfordernis einer leserlichen Unterschrift des Funktionärs ist der ICC-SchO nicht zu entnehmen. Unlesbarkeit wird im Übrigen durch die Anführung des Namens und der Funktion des Beglaubigenden im Stempel saniert, weil so die erforderliche Überprüfbarkeit gegeben ist. Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des E***** J***** als General Counsel hat die Verpflichtete ohnehin nicht geäußert.
I.3.2. Die Bestimmung des § 54 Abs 2 EO findet im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren keine Anwendung (Czernich in Burgstaller/Neumayr, IZVR Art IV NYÜ Rz 3). Der vorrangig (§ 614 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 86 EO) anzuwendende Art IV NYÜ räumt dem Antragsteller/Betreibenden die Wahl zwischen der Vorlage einer Urschrift oder einer Abschrift des Schiedsspruchs jeweils samt Beglaubigung ein und verlangt keine Bestätigung über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses (RIS-Justiz RS0002515; Czernich aaO). Die Ansicht der Verpflichteten, der Exekutionstitel wäre in Urschrift samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen gewesen, trifft daher nicht zu.römisch eins.3.2. Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, EO findet im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren keine Anwendung (Czernich in Burgstaller/Neumayr, IZVR Artikel römisch vier, NYÜ Rz 3). Der vorrangig (Paragraph 614, Absatz eins, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 86, EO) anzuwendende Artikel römisch vier, NYÜ räumt dem Antragsteller/Betreibenden die Wahl zwischen der Vorlage einer Urschrift oder einer Abschrift des Schiedsspruchs jeweils samt Beglaubigung ei