RS OGH 1996/5/29 3Ob2097/96w, 3Ob196/02y, 3Ob35/08f, 3Ob65/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV

Rechtssatz

Die Bestätigung eines den Schiedsparteien als neutrale Person nahestehenden Funktionsträgers, etwa des Schiedsgerichtsvorsitzenden oder des Sekretärs der Schiedsorganisation ist ausreichend, wenn Schiedsordnungen ständiger Schiedsgerichte eine derartige Beglaubigung vorsehen (hier: § 35 Abs 3 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik [1995]).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2097/96w
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2097/96w
  • 3 Ob 196/02y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 196/02y
  • 3 Ob 35/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 35/08f
    Auch; Beisatz: Eine gehörig legalisierte beziehungsweise ordnungsgemäß beglaubigte Urkunde im Sinn des Art IV Abs 1 des NYÜ setzt jedenfalls voraus, dass jene dem Schiedsgericht nahestehende Person, die die Beglaubigung vornimmt, dazu nach der maßgeblichen Schiedsverfahrensordnung auch befugt ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Schiedsverfahrensordnung des London Court of International Arbitration sieht keine Beglaubigung durch den Sekretär (registrar) vor. (T2); Veröff: SZ 2008/124
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei beglaubigten Abschriften muss zumindest mittelbar auch die Echtheit der Unterschriften auf der Urschrift beglaubigt werden. (T3)
    Beisatz: Eine von der Schiedsinstitution ausgestellte, beglaubigte Kopie eines bei ihr erliegenden Originals des von den Schiedsrichtern unterfertigten Schiedsspruchs kann mittelbar die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter auf dem Schiedsspruch bestätigen; dies auch dann, wenn die relevante Schiedsordnung (anders als Art 27 Z 4 der Wiener Regeln der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich) nicht enthalten sollte, dass die Schiedsinstitution durch Anbringen eines Stempels und/oder einer Unterschrift eines Funktionärs der Schiedsinstitution auch die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter bestätigt. (T4)
    Beisatz: Den Nachweis/die Bestätigung der Funktion und die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Funktionärs wird nicht verlangt, wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsordnung, die die Grundlage für die Beurteilung der vereinfachten Bewilligung darstellt, eine solche Überbeglaubigung nicht vorsieht. (T5)
    Beisatz: Hier: ICC-SchO. (T6)
    Veröff: SZ 2011/106

Schlagworte

*CS*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0108580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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