Norm
B-VG Art92 Abs1Rechtssatz
Weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 MRK sind geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 erster Fall ZPO hervorzurufen. Der OGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung gemäß § 140 Abs 1 B-VG beim VfGH zu beantragen.Weder Artikel 92, Absatz eins, B-VG noch Artikel 6, MRK sind geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, erster Fall ZPO hervorzurufen. Der OGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung gemäß Paragraph 140, Absatz eins, B-VG beim VfGH zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0044057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020