Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen besonderer Höherversicherung gemäß § 248c ASVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2014, GZ 10 Rs 160/13t-13, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen besonderer Höherversicherung gemäß Paragraph 248 c, ASVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2014, GZ 10 Rs 160/13t-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 127/12t ausgesprochen, dass die Wortfolge „die aufgrund einer Pflichtversicherung ... geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, ...“ in § 248c Abs 2 ASVG lediglich die Dienstnehmerbeiträge bezeichnet. Die Ausführungen der Revisionswerberin geben nicht Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 336) hinreichend klar erhellt, dass dies dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, der ja davon ausgeht, im Hinblick auf die Nichtäquivalenz von Beitragsleistungen und Pensionshöhe von Verfassungswegen nicht gehalten zu sein, Personen, die die volle Pension beziehen und einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, eine entsprechende Leistung zu gewähren. Das Argument der Revisionswerberin, ein Arbeitnehmer werde nur eingestellt, wenn er zusätzlich zu seinem Bruttolohn auch die SV-Arbeitgeber-Anteile (und einen Gewinn) erwirtschaftet, ist nicht stichhältig. Diese Erwartung mag zwar am Beginn eines Arbeitsverhältnisses bestehen, es arbeitet jedoch nicht jeder Arbeitnehmer zu jeder Zeit kostendeckend.Der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 127/12t ausgesprochen, dass die Wortfolge „die aufgrund einer Pflichtversicherung ... geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den (die) Versicherte(n) entfallen, ...“ in Paragraph 248 c, Absatz 2, ASVG lediglich die Dienstnehmerbeiträge bezeichnet. Die Ausführungen der Revisionswerberin geben nicht Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 59 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 336, ) hinreichend klar erhellt, dass dies dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, der ja davon ausgeht, im Hinblick auf die Nichtäquivalenz von Beitragsleistungen und Pensionshöhe von Verfassungswegen nicht gehalten zu sein, Personen, die die volle Pension beziehen und einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, eine entsprechende Leistung zu gewähren. Das Argument der Revisionswerberin, ein Arbeitnehmer werde nur eingestellt, wenn er zusätzlich zu seinem Bruttolohn auch die SV-Arbeitgeber-Anteile (und einen Gewinn) erwirtschaftet, ist nicht stichhältig. Diese Erwartung mag zwar am Beginn eines Arbeitsverhältnisses bestehen, es arbeitet jedoch nicht jeder Arbeitnehmer zu jeder Zeit kostendeckend.
Die Beschränkung des Zugangs zum Obersten Gerichtshof ist verfassungskonform (vgl ausführlich Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ZPO ff Rz 25-27 und 58 f mwN). Der Verfassungsgesetzgeber hat in Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I 2012/51 - die Bestimmung ist am 1. 1. 2014 in Kraft getreten - normiert, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auch aus Art 92 B-VG kann nicht geschlossen werden, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (RIS-Justiz RS0042729; vgl RS0102362). Art 6 EMRK rechtfertigt schließlich ebenfalls keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0079186, RS0044057).Die Beschränkung des Zugangs zum Obersten Gerichtshof ist verfassungskonform vergleiche ausführlich Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 502, ZPO ff Rz 25-27 und 58 f mwN). Der Verfassungsgesetzgeber hat in Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 - die Bestimmung ist am 1. 1. 2014 in Kraft getreten - normiert, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auch aus Artikel 92, B-VG kann nicht geschlossen werden, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müsste (RIS-Justiz RS0042729; vergleiche RS0102362). Artikel 6, EMRK rechtfertigt schließlich ebenfalls keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0079186, RS0044057).
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E107245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00029.14H.0325.000Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014