TE OGH 2012/12/19 8Ob139/12t

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners F***** W*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 2 R 194/12f-85, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0065259; RS0007095), weshalb weder auf die geltend gemachte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats noch auf die inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Art 6 MRK bestehen nicht (RIS-Justiz RS0044057; 8 Ob 221/97a zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO).Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten (Paragraph 252, IO, vormals Paragraph 171, KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Steht gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht offen, so kann auch eine allfällige Nichtigkeit nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0065259; RS0007095), weshalb weder auf die geltend gemachte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats noch auf die inhaltlichen Ausführungen des Revisionsrekurses einzugehen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Hinblick auf Artikel 6, MRK bestehen nicht (RIS-Justiz RS0044057; 8 Ob 221/97a zu Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO).

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E102993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00139.12T.1219.000

Im RIS seit

06.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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