TE OGH 2015/4/28 10Ob39/15f

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** (AZ 17 P 125/03s des Bezirksgerichts Wels), über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 4. März 2015, GZ 5 Fsc 1/15h-4, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 71/11f; vgl auch RIS-Justiz RS0044057).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 71/11f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0044057).

Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).

Textnummer

E111348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00039.15F.0428.000

Im RIS seit

18.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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