Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** (AZ 17 P 125/03s des Bezirksgerichts Wels), über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 4. März 2015, GZ 5 Fsc 1/15h-4, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 71/11f; vgl auch RIS-Justiz RS0044057).Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG abgewiesen wurde, ist - worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war - gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 71/11f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0044057).
Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).
Textnummer
E111348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00039.15F.0428.000Im RIS seit
18.07.2015Zuletzt aktualisiert am
18.07.2015