- 3 Ob 185/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 3 Ob 185/82
Veröff: EvBl 1983/84 S 327 = ZfRV 1983,206 (Hoyer)
- RS0002409">3 Ob 89/85
auch
Anm: Veröff: RdW 1986,114 = ZfRV 1986,141
- RS0002409">3 Ob 79/89
- RS0002409">3 Ob 84/01a
Beisatz: Dieser Versagungsgrund ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T1)
- RS0002409">3 Ob 251/02m
Auch; nur: Der Vorbehalt des ordre public ist nur dort anzuwenden, wo die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar ist und darf keinesfalls dazu führen, eine Überprüfung des ausländischen Titels in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung von Grund auf durchzuführen. (T2)
Beisatz: Hier: Art 27 Z 1 EuGVÜ. (T3)
Veröff: SZ 2002/142
- RS0002409">3 Ob 73/04p
Vgl auch
- RS0002409">3 Ob 221/04b
Beisatz: Zulässig und notwendig ist somit eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung, allerdings nur im Rahmen der Vorbehaltsklausel des ordre public, ohne dass das Gericht des Vollstreckungsstaates zu überprüfen hätte, wie der Streitfall richtig zu entscheiden gewesen wäre (Verbot der revision au fond). (T4)
Veröff: SZ 2005/9
- RS0002409">3 Ob 229/06g
Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltstitel eines Berufungsgerichts in Florida. (T5)
Veröff: SZ 2006/179
- RS0002409">3 Ob 233/06w
Auch; Beisatz: Verbot der révision au fond. (T6)
Beisatz: Ein Verstoß gegen den europäischen ordre public könnte nur dann angenommen werden, wenn eine grobe Missachtung fundamentaler Normen der EU vorläge. (T7)
Beisatz: Eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht des Vollstreckungsstaats der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei. (T8)
- RS0002409">3 Ob 154/10h
Vgl auch
- RS0002409">3 Ob 198/10d
Vgl; Beisatz: Die Versagung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines inländischen Exekutionstitels im Wege der Analogie könnte daher nur bei vergleichbar schwerwiegenden Verstößen gegen die der Rechtsordnung allgemein zugrundeliegenden Werte in Betracht kommen. (T9)
- RS0002409">3 Ob 65/11x
Auch; Veröff: SZ 2011/106
- RS0002409">3 Ob 46/13f
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 46/13f
Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden (BGBl 1975/114). (T10)
- RS0002409">3 Ob 123/15g
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 123/15g
Auch
- RS0002409">3 Ob 208/15g
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 208/15g
Auch
- RS0002409">3 Ob 10/17t
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 10/17t
Auch
- RS0002409">3 Ob 153/18y
Auch; Veröff: SZ 2018/105
- RS0002409">3 Ob 251/18k
Vgl auch; Beisatz: Im ordnungsgemäß eingeleiteten Verfahren im Ursprungsstaat obliegen dem Beklagten Mitwirkungspflichten. (T11)
- RS0002409">3 Ob 182/19i
- RS0002409">3 Nc 2/22g
Vgl
- RS0002409">3 Ob 80/22v
Beis nur wie T4; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Maßgebend ist, ob sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat. (T12)