RS OGH 2026/2/23 1Ob584/95; 8Ob25/95; 7Ob20/03x; 2Ob212/09d; 8Ob4/10m; 1Ob183/10h; 17Ob14/11z; 3Ob65

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Norm

ZPO §477
MRK Art6 Abs1
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht.Das sich aus Artikel 6, MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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