TE OGH 2016/4/27 8Ob31/16s

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners E***** S*****, wegen Nachtragsverteilung gemäß § 138 IO, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Februar 2016, GZ 2 R 32/16w-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 25. Jänner 2016, GZ 22 S 34/12m-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter im Schuldenregulierungsverfahren des Schuldners E***** S*****, wegen Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, IO, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Februar 2016, GZ 2 R 32/16w-77, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 25. Jänner 2016, GZ 22 S 34/12m-72, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde. Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (8 Ob 29/16x).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde. Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (8 Ob 29/16x).

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 EMRK Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen bzw Rechtsmittelausschlüssen (RIS-Justiz RS0074833; RS0043962; RS0074613). Auch Art 6 EMRK gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder den Zugang zu einem Höchstgericht, somit auch nicht das Recht auf einen durchlaufenden Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0044092; RS0053031). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Rechtsmittelausschlüsse im Exekutionsverfahren nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO sowie im Insolvenzverfahren nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO (vgl 3 Ob 233/10a; 8 Ob 221/97a).Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder Artikel 92, Absatz eins, B-VG noch Artikel 6, EMRK Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen bzw Rechtsmittelausschlüssen (RIS-Justiz RS0074833; RS0043962; RS0074613). Auch Artikel 6, EMRK gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder den Zugang zu einem Höchstgericht, somit auch nicht das Recht auf einen durchlaufenden Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0044092; RS0053031). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Rechtsmittelausschlüsse im Exekutionsverfahren nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO sowie im Insolvenzverfahren nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO vergleiche 3 Ob 233/10a; 8 Ob 221/97a).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen. Die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens war nicht aufzugreifen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E114774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00031.16S.0427.000

Im RIS seit

19.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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