TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/11 E13 418226-1/2011

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Veröffentlicht am 11.04.2011
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Spruch

E13 418.226-1/2011-6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2011, Zl. 10 11.936-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 sowie § 38 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

I.1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, brachte am 19.12.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF am 20.12.2010 in der PI St. Georgen iA durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vor, seit der Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans im Untergrund gelebt zu haben, zumal er Angehöriger der Oppositionspartei "Amon" sei und diese Partei seit der oben bezeichneten Unabhängigkeit verboten sei. Er sei für die Partei als Sporttrainer tätig gewesen und als Staatsfeind erklärt worden.

 

Am 4.2.2011 durch eine Organwalterin des BAA neuerlich eingehend niederschriftlich einvernommen, präzisierte der BF sein Vorbringen dahingehend, seit 1995 von den aserbaidschanischen Behörden gesucht zu werden und man ihn erwischen und töten wollte (AS 71). Zudem legte der BF einen Zeitungsartikel vor, aus welchem hervorgeht, dass nach ihm gesucht werde. Seine Mutter, Gattin und Kinder habe er nicht mitgenommen, da die Kinder noch zu klein seien und er nicht wolle, dass sie dies alles mitmachen.

 

Familiäre und private Interessen habe er in Österreich nicht, besuche derzeit einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung (AS 73).

 

Über Vorhalt des Länderberichtes vermeinte der BF, dass ihn dieser nicht interessiere, er nicht nach Aserbaidschan zurückkehre und sein Foto seit 15.1.2011 in der Metro hänge.

 

Mit Einvernahme vom 16.2.2011 wurde dem BF das in der Akte befindliche Überprüfungsergebnis (AS 129) der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der Stellungnahme gab der BF zu Protokoll, seit 35 Jahren kein Staatsbürger von Aserbaidschan mehr zu sein - um unmittelbar darauf zu vermeinen, zwar Staatsbürger von Aserbaidschan zu sein, jedoch keine offiziellen Dokumente erhalten zu haben - und entgegen des Erhebungsergebnisses weder einen Reisepass noch eine ID Karte der Republik Aserbaidschan erhalten zu haben. Zudem seien seine Ausführungen betreffend des in Vorlage gebrachten Zeitungsartikels korrekt (AS 146 und 147).

 

I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 16.2.2011, Zahl: 10 11.936-BAL, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF mit nachstehender Begründung als unglaubwürdig:

 

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er Angehöriger der Oppositionspartei "Omon" gewesen sei und deswegen seit der Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans im Untergrund hätte leben müssen. Bei der Einvernahme vor dem BAA gab er an, dass er, um Aufnahme bei der OMON zu finden keinen regulären Grundwehrdienst sondern lediglich eine einmonatige Spezialausbildung absolviert habe.

 

Über Vorhalt, dass Angehörige der OMON nach Ableistung des regulären Grundwehrdienstes in einer speziellen Polizeischule ausgebildet worden wären, relativierte der BF seine Angaben dahingehend, kein Mitglied der OMON, sondern lediglich Trainer der Ringer gewesen zu sein und er nie eine Ausbildung in einer speziellen Polizeischule genossen habe.

 

Weiters gab der BF an, seit der Ausrufung der Unabhängigkeit Aserbaidschans im Heimatland im Untergrund gelebt zu haben. Zutreffend sah die belangte Behörde darin einen Widerspruch, dass Aserbaidschan seit1991 von der Sowjetunion unabhängig ist, der BF jedoch von 1992 bis 1995 noch offiziell als Ringer Trainer bei der OMON tätig gewesen sei.

 

Da nach dem Putschversuch im März 1995 die OMON in Aserbaidschan aufgelassen wurde, wäre es aus Sicht der Erstbehörde logisch und nachvollziehbar, wenn der BF behauptet hätte, ab diesem Zeitpunkt im Untergrund gelebt zu haben.

 

Auf die Frage, wovon der BF ab dem Jahr 1995 seinen Lebensunterhalt bestritten hätte, gab dieser an, von Eltern der Kinder, denen er in früheren Jahren Unterricht erteilt hätte, Geld- und Sachspenden erhalten zu haben. Freunde, deren Namen der BF im Rahmen der Niederschrift angab, hätten die Eltern der Kinder darüber informiert, dass der BF auf der Flucht sei und wo dieser sich gerade aufhalten würde. Der BF habe folglich die Geld- und Sachspenden per Post erhalten. Die Freunde, welche selbst ehemalige Mitglieder der OMON und ebenfalls unstet und auf der Flucht waren, hätten das Risiko gewagt, die Eltern der Kinder trotzdem über den Aufenthalt des BF zu informieren.

 

Das BAA erachtete diese Aussagen als vollkommen unglaubhaft, da zum einen es höchst riskant ist, sich als eine von den Behörden gesuchte Person mittels ebenso von der Behörden gesuchter Freunde an Eltern ehemaliger Schüler mit der Bitte um Geld- und Sachspende zu wenden, zumal niemand garantieren könnte, dass sich diese Leute gegenüber den Behörden bedeckt halten.

 

Wenn der BF weiter ausführt, dass diese Unterstützung der Eltern ehemaliger Schüler bis ins Jahr 2000 angedauert hätte und er ab diesem Jahr als Viehzüchter und Viehhändler im Rayom M., Dorf Q.K. bis 2003 gearbeitet hätte, folglich zu seinem Onkel gezogen sei und bei der Viehzucht und Landwirtschaft geholfen hätte, 2007 geheiratet und anschließend im Haus der Gattin in. K.K. von der Unterstützung des Schwiegervaters (Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes) und von März/April bis Mai 2010 bei seiner Mutter und in Folge bis zu seiner Ausreise bei einem Freund gelebt hätte, gelangt die Erstbehörde zu dem Schluss, dass der BF nicht im Untergrund gelebt und offenbar keinerlei Befürchtungen gehabt hat, die Behörden Aserbaidschans könnten den BF aufspüren. Für die Behörden des Heimatlandes wäre es ein leichtes gewesen den BF bei seinen Verwandten aufzuspüren, insbesondere der BF als Viehhirte und Viehzüchter gearbeitet hat.

 

Am 4.2.2011 legte der BF seinen Lebenslauf in den Jahren 1995 bis 2010 dar, gab an, wo und wovon er gelebt hat und geheiratet habe, jedoch erwähnte er mit keinem Wort, dass er von den Behörden Aserbaidschans überprüft, festgehalten und festgenommen worden wäre. 1996 oder 1997 sei dem BF der Reisepass abgenommen worden, gab aber nicht an, im Zuge dieser Abnahme irgendwelchen Übergriffen, Drohungen oder Verfolgungshandlungen der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein oder die Abnahme gewaltsam erfolgt sei. Lediglich Freunde und die Mutter des BF hätten erzählt, dass man nach dem BF gefragt hätte.

 

Darüber hinaus sind die Kenntnisse des BF über die Vorgänge rund um den Putschversuch im März 1995 rudimentär und der BF vermochte nicht anzugeben, wann die OMON in Aserbaidschan aufgelassen worden wäre. So gab der BF an, dass dies im Jänner oder Februar 1995 erfolgt sei, tatsächlich war dies jedoch im März 1995.

 

Insoweit der BF ein Foto in Vorlage bringt, die eine Person zeigt, welche dem BF ähnlich sieht und eine schwarze Uniform trägt, der BF hingegen die Uniform der OMON als schwarzgrüne Tarnuniform schildert, gelangt das BAA zum Ergebnis, dass die auf dem Foto dargestellte Uniform nicht der geschilderten Omon Uniform entspricht.

 

Ebenso entspricht die vom BF angefertigte Zeichnung nicht dem Emblem der OMON.

 

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sieht die Erstbehörde auch dadurch untermauert, als der BF einen Zeitungsartikel in Vorlage bringt, aus welchem hervorgeht, dass er von den Behörden Aserbaidschans gesucht würde, der BF jedoch über Nachfragen lapidar vermeitne, nicht zu wissen, welchen Inhalt der Zeitungsartikel habe und diesen noch nicht durchgelesen zu haben.

 

Ebenso deutet der Umstand, dass der BF - bevor dieser die Heimat verlassen hat - noch einige Zeit bei seiner Mutter verbrachte, auf eine geplante bzw. durchdachte Ausreise hin.

 

Zusammenfassend gelangt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF das Heimatland nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entstand der Eindruck, dass dieser sein Heimatland aus anderen Umständen verließ.

 

Auch in Ansehung des Rechercheergebnisses durch den Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan lässt das Vorbringen als unwahr und als schlichtes Konstrukt erscheinen. So wurde dem BF am 24.8.2010 eine ID Card, Nr. AZE XXXXX mit einer Gültigkeit bis 2024 und am 15.9.2010 ein Reisepass Nr. P XXXX mit einer Gültigkeit bis 2020 ausgestellt. Betreffend des vom BF vorgelegten Zeitungsartikels ergaben die Erhebungen, dass diese nicht am 15.1.2011 erschienen ist und ein Journalist namens H.A. nicht bei der Zeitung arbeitet. Beim Zeitungsausschnitt handelt es sich um eine Fälschung und seitens des BAA war dem Rechtmittel der Berufung (richtig Beschwerde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage, Politik, Wahlen, Regionale Unruheprovinzen: Berg Karabach, Rechtsschutz, Justiz, Sicherheitskräfte, Polizeigewalt (Folter), Korruption, Menschenrechtsorganisationen/Ombudsmann, Menschenrechte, Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, Religiöse Gruppen, Minderheiten, Grundversorgung, wirtschaftliche Lage, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr.

 

Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 4.2.2011 zur Kenntnis gebracht und liegen der ggst. Akte bei (AS 75ff) weshalb auf diese verwiesen wird.

 

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. I Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

 

Auch ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

 

Ebenso vermochte die belangte Behörde im Rahmen einer Interessensabwägung nicht zu dem Schluss gelangen, dass die ggst. aufenthaltsbeendende Maßnahme Art. 8 EMRK widerstreiten würde.

 

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.3.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass es richtig sei, dass er Unterstützung von den Leuten erhalten habe, deren Kinder er zuvor trainiert habe, jedoch sei diesbezüglich lediglich eine Sammlung Geld für den BF erfolgt. Ebenso richtig sei, dass die ebenfalls flüchtigen Freunde um Omon Teilnehmer in gegenseitiger Verbindung stehen, diese die Eltern der Kinder darüber informierten, wohin sie das Geld schicken sollten und auch der BF den Freunden behilflich gewesen sei.

 

Folglich sei er inoffiziell bei einem Bekannten aufhältig gewesen, diesem behilflich war, von dem lebte, was die Landwirtschaft abwarf und habe in den Wäldern Holz gehackt. Auch als Viehhändler und Viehzüchter habe er nicht offiziell gearbeitet.

 

Hinsichtlich der vagen Angaben des BF zum Putschversuch im März 1995 hätte die Behörde genauer Fragen müssen.

 

Als er erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, wechselte er abermals seinen Wohnort. Korrigierend stellte der BF fest, dass es sich in G. nicht um seinen Onkel, sondern einen Verwandten des BF gehandelt habe.

 

Zudem habe sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht damit auseinandergesetzt, welche Personen nunmehr genau auf den Fotos zu sehen seien und habe keinerlei Recherchen getätigt, wie die Uniform der Omon tatsächlich aus. Darüber hinaus hätte die Behörde den BF anzuleiten gehabt, die Fotos näher zu erläutern.

 

Das Parteiengehör sei insofern verletzt worden, als die oben dargelegten Ausführungen dem BF nicht vorgehalten wurden.

 

Hinsichtlich der Aufforderung, das Emblem der OMON zu zeichnen, versuchte der BF das Zeichen der Grauen Wölfe zu zeichnen, er jedoch in Ermangelung eines gewissen zeichnerischen Talentes nicht in der Lage gewesen sei, dies darzustellen.

 

Betreffend des Zeitungsartikel führte der BF aus, dass er diesen von einem Freund erhalten habe, welcher vermeinte, dass das Foto des BF überall hängen würde.

 

Insoweit dem BF vorgehalten wurde, dass dieser an der Adresse der Polizei - bei seinen Verfolgern - gemeldet sei, so vermeinte der BF, dass diese deswegen dort angemeldet würde, um dieser Personen habhaft zu werden. Darüber hinaus hätte sich der BF, wenn dieser verfolgt werden würde bei seiner Mutter oder Schwester angemeldet.

 

Durch die Nachfragen in der Heimat hat die Behörde für den BF einen Nachfluchtgrund gesetzt, zumal der österreichische Polizeiattache in Tiblis diesbezüglich eine Anfrage gestellt hat.

 

Unter dem Aspekt der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zudem ohne individualisierte Begründung und sohin vollkommen unrechtmäßig erfolgt. Zudem hätte Art. 2 und 3 EMRK berücksichtigt werden müssen.

 

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserbaidschaner, welcher aus einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben bekennt. Der Beschwerdeführer ist junger, gesunder, arbeitsfähigen Mann mit familiären bestehenden Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

 

Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

 

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan

 

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan schließt sich der AsylGH den in der Akte befindlichen und der Entscheidung zu Grund liegenden Feststellungen des Bundesasylamtes an.

 

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

 

Der erkennende Senat vermochte - wie bereits die belangte Erstbehörde zuvor - nicht festzustellen, dass der BF von den Behörden in seiner Heimat verfolgt wurde, da er Ringer Trainer der OMON Mitglieder war.

 

Bei Gesamtbetrachtung der Umstände konnte eine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK nicht festgestellt werden.

 

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Beweiswürdigung

 

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

 

II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.

 

II.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

 

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210.

 

Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

 

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

 

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

 

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

 

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

 

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF entgegen seinen in der Erstbefragung getätigten Angaben, Angehöriger der Oppositionspartei "Omon" gewesen zu sein (AS 27), bei der Einvernahme vor dem BAA zunächst vermeinte, im Zeitraum von 1992 bis 1995 seinen Grundwehrdienst abgeleistet zu haben, um über Nachfrage wiederum im Widerspruch zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8.1.2009 zu behaupten direkt bei der Omon gedient zu haben und diese Ausbildung lediglich einen Monat gedauert habe (AS 67), um über Vorhalt wiederum auszuführen, kein Mitglied dieser Vereinigung sondern lediglich Trainer der Ringer gewesen zu sein und nie eine Ausbildung in einer speziellen Polizeischule genossen zu haben (AS 72).

 

Ebenso wenig nachvollziehbar und im Ergebnis unglaubwürdig war - wie bereits die belangte Behörde bemerkte - das Vorbringen des BF anlässlich seiner Erstbefragung am 20.12.2010, wenn dieser zum Fluchtgrund befragt vermeinte, seit der Ausrufung der Unabhängigkeit von Aserbaidschan (Aserbaidschan ist von der Sowjetunion seit 1991 unabhängig) im Untergrund leben musste (AS 27) am 4.2.2011 jedoch widersprüchlich vermeinte in der Zeit von 1992 bis 1995 als Trainer der Ringer für die Omon in einer Sporthalle in Baku tätig gewesen zu sein bzw. während desselben Zeitraumes den Grundwehrdienst abgeleistet zu haben (AS 67). Es kann der Schlussfolgerung der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, dass es logisch und nachvollziehbar wäre, wenn der BF behauptet hätte, nach dem Putschversuch im März 1995 - als die OMON in Aserbaidschan aufgelassen wurde, ab diesem Zeitpunkt im Untergrund gelebt zu haben.

 

Insoweit in der Beschwerdeschrift auf die Aufenthaltsorte nach 1995 bzw. der Bestreitung des Lebensunterhaltes ab dem Jahre 1995 Bezug nimmt, vermag dieses Vorbringen den oben Dargelegten Widerspruch nicht schlüssig aufzuklären.

 

Auf die Frage, wovon der BF ab dem Jahr 1995 seinen Lebensunterhalt bestritten hätte, gab dieser an, von Eltern der Kinder, denen er in früheren Jahren Unterricht erteilt hätte, Geld- und Sachspenden erhalten zu haben. Freunde, deren Namen der BF im Rahmen der Niederschrift angab, hätten die Eltern der Kinder darüber informiert, dass der BF auf der Flucht sei und wo dieser sich gerade aufhalten würde. Der BF habe folglich die Geld- und Sachspenden per Post erhalten. Die Freunde, welche selbst ehemalige Mitglieder der OMON und ebenfalls unstet und auf der Flucht waren, hätten das Risiko gewagt, die Eltern der Kinder trotzdem über den Aufenthalt des BF zu informieren.

 

Das BAA erachtete diese Aussagen als vollkommen unglaubhaft, da zum einen es höchst riskant ist, sich als eine von den Behörden gesuchte Person mittels ebenso von der Behörden gesuchter Freunde an Eltern ehemaliger Schüler mit der Bitte um Geld- und Sachspende zu wenden, zumal niemand garantieren könnte, dass sich diese Leute gegenüber den Behörden bedeckt halten.

 

Insoweit in der Beschwerdeschrift versucht wird diese Unplausibilität dahingehend zu erklären, dass lediglich einmal Geld für den BF gesammelt worden sei und zwischen den ebenso flüchtigen Freunden und ehemaligen Omon-Teilnehmern und dem BF eine Verbindung bestanden habe und auch der BF seine flüchtigen Freunde unterstützt habe, so war festzustellen, dass diese Entgegnung die oben dargelegte, schlüssige Schlussfolgerung der Erstbehörde nicht zu erschüttern vermag. Zum einen gab der BF zu Protokoll, "immer wieder" Geld und Lebensmittel per Post erhalten zu haben (AS 68) wonach aufgrund der vom BF gewählten Formulierung auch von mehrmaligen Geldleistungen auszugehen ist und sohin neuerlich ein Widerspruch zu ersehen war, andernfalls der BF seine Aussage auch anders formuliert hätte, andererseits in der Beschwerdeschrift erstmals ins Treffen geführt wurde, dass auch der BF seine Freunde unterstützt habe. Die Unglaubwürdigkeit dieser Stellungnahme wird auch dadurch untermauert, als diese sehr vage und pauschal ohne jegliches Bescheinigungsmittel, wie etwa eine Empfangsbestätigung oder Postaufgabeschein udgl., in den Raum gestellt wird.

 

Wenn der BF weiter ausführt, dass diese Unterstützung der Eltern ehemaliger Schüler bis ins Jahr 2000 angedauert hätte und er ab diesem Jahr als Viehzüchter und Viehhändler im Rayon M., Dorf Q.K. bis 2003 gearbeitet hätte, folglich zu seinem Onkel gezogen sei und bei der Viehzucht und Landwirtschaft geholfen hätte, 2007 geheiratet und anschließend im Haus der Gattin in. K.K. von der Unterstützung des Schwiegervaters (Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes) und von März/April bis Mai 2010 bei seiner Mutter und in Folge bis zu seiner Ausreise bei einem Freund gelebt hätte, gelangt die Erstbehörde zu dem Schluss, dass der BF nicht im Untergrund gelebt und offenbar keinerlei Befürchtungen gehabt hat, die Behörden Aserbaidschans könnten den BF aufspüren. Für die Behörden des Heimatlandes wäre es ein leichtes gewesen den BF bei seinen Verwandten aufzuspüren, insbesondere der BF als Viehhirte und Viehzüchter gearbeitet hat.

 

Am 4.2.2011 legte der BF seinen Lebenslauf in den Jahren 1995 bis 2010 dar, gab an, wo und wovon er gelebt hat und geheiratet habe, jedoch erwähnte er mit keinem Wort, dass er von den Behörden Aserbaidschans überprüft, festgehalten und festgenommen worden wäre. 1996 oder 1997 sei dem BF der Reisepass abgenommen worden, gab aber nicht an, im Zuge dieser Abnahme irgendwelchen Übergriffen, Drohungen oder Verfolgungshandlungen der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein oder die Abnahme gewaltsam erfolgt sei. Lediglich Freunde und die Mutter des BF hätten erzählt, dass man nach dem BF gefragt hätte.

 

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr vermeint nicht offiziell als Viehhändler und Viehzüchter gearbeitet zu haben, so vermag auch dieses Vorbringen die Schlussfolgerung der Erstbehörde nicht zu erschüttern, war der BF doch nicht im Stande über Nachfragen den Familiennahmen des Unterkunftgebers bekannt zu geben, obwohl es sich dabei um den Vater eines Freundes gehandelt habe und der BF eigenen Angaben zu Folge zwei bis drei Jahre bei diesem lebte (AS 69).

 

Nicht nachvollziehbar erweisen sich auch die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen, wenn der BF vermeint, dass ihn nicht direkt von den Behörden der Reisepass abgenommen worden sei, zumal er sich auf der Flucht befand und durch die Mutter verständigt worden sei, gab der BF am 4.2.2011 noch zu Protokoll, dass ihm (Arg. "...mir...") der Reisepass 1996 - es kann aber auch 1997 gewesen sein - abgenommen worden sei (AS 67). Nicht schlüssig ist auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift des BF, dass 1998 an alle Aserbaidschaner neue Pässe erhalten hätten, der BF jedoch keinen erhalten habe und damit zu argumentieren versucht wird, dass es demnach auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass er im Jahre 2010 neue Dokumente erhalten habe, gab dieser doch im Zuge der oben bezeichneten niederschriftlichen Einvernahme noch an, dass er einen Reisepass von Aserbaidschan nie beantragt habe. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass man einen Reisepass nur nach erfolgter Antragstellung erhält erweist sich auch dieses Vorbringen als widersprüchlich, ist doch der oben dargelegten Vorwurf - der BF hätte 1998 keinen Reisepass erhalten - bzw. die Schlussfolgerung - es ist nicht nachvollziehbar, dass er im Jahre 2010 neue Dokumente erhalten habe - schlüssig mit der Annahme einer Antragstellung verbunden.

 

Darüber hinaus sind die Kenntnisse des BF über die Vorgänge rund um den Putschversuch im März 1995 rudimentär und der BF vermochte nicht anzugeben, wann die OMON in Aserbaidschan aufgelassen worden wäre. So gab der BF an, dass dies im Jänner oder Februar 1995 erfolgt sei, tatsächlich war dies jedoch im März 1995.

 

Auch kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zum Schluss gelangt, dass die vom BF angefertigte Zeichnung nicht dem Emblem der Omon entspricht. Auch vermag das Beschwerdevorbringen, der BF habe versucht das Zeichen der "Grauen Wölfe" zu zeichnen nicht zu überzeugen, hätte doch der BF dieses auch mit Worten beschreiben oder - wie in der Beschwerdeschrift selber ausgeführt - auf den Hintergrund eines beigebrachten Fotos verweisen können. Dass der BF das Emblem ausschließlich bildlich darstellen hätte sollen geht weder aus der Fragestellung ("An welchem Emblem auf der Uniform erkannte man, dass es sich um die Oman handelt?") hervor noch wurde dies seitens des BF in der Beschwerdeschrift behauptet. Angesichts dieser Unkenntnis einer grundlegenden Information liegt der Schluss nahe, dass das vom BF behauptete und durch kein geeignetes Bescheinigungsmittel untermauerte Vorbringen bzw. Naheverhältnis zur Omon konstruiert ist.

 

Wenn der BF nunmehr vorbringt, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre dem BF dahingehend anzuleiten, die Fotos näher zu erläutern - ohne dies bereits aus eigenem Antrieb anlässlich der Vorlage seiner Bescheinigungsmittel getan zu haben - so ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken, vermochte der BF doch nicht darzutun, was daraus an entscheidungsrelevanten Informationen abgeleitet hätten werden können bzw. kam der BF nicht einmal in der ggst. Beschwerdeschrift dieser von ihm geforderten Aufklärung nach.

 

Insoweit der BF ein Foto in Vorlage bringt, die eine Person zeigt, welche dem BF ähnlich sieht und eine schwarze Uniform trägt, der BF hingegen die Uniform der OMON als schwarzgrüne Tarnuniform schildert, gelangt das BAA zum Ergebnis, dass die auf dem Foto dargestellte Uniform nicht der geschilderten Omon Uniform entspricht. Der Schluss, dass sich die Erstbehörde mit den vorgelegten Fotos nicht auseinandergesetzt habe, zumal sie selbst keinerlei Recherchen getätigt habe, wie diese Uniform nun tatsächlich aussieht, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, insbesondere diese Information jederzeit über Internet eruirbar ist.

 

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sieht die Erstbehörde auch dadurch untermauert, als der BF einen Zeitungsartikel in Vorlage bringt, aus welchem hervorgeht, dass er von den Behörden Aserbaidschans gesucht würde, der BF jedoch über Nachfragen lapidar vermeinte, nicht zu wissen, welchen Inhalt der Zeitungsartikel habe und diesen noch nicht durchgelesen zu haben.

 

Ebenso deutet der Umstand, dass der BF - bevor dieser die Heimat verlassen hat - noch einige Zeit bei seiner Mutter verbrachte, auf eine geplante bzw. durchdachte Ausreise hin.

 

Zusammenfassend gelangt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF das Heimatland nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entstand der Eindruck, dass dieser sein Heimatland aus anderen Umständen verließ.

 

Auch diesen Schlussfolgerungen der Erstbehörde kann die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden.

 

Auch in Ansehung des Rechercheergebnisses durch den Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan lässt das Vorbringen als unwahr und als schlichtes Konstrukt erscheinen. So wurde dem BF am 24.8.2010 eine ID Card, Nr. AZE XXXXX mit einer Gültigkeit bis 2024 und am 15.9.2010 ein Reisepass Nr. P XXXX mit einer Gültigkeit bis 2020 ausgestellt. Betreffend des vom BF vorgelegten Zeitungsartikels ergaben die Erhebungen, dass diese nicht am 15.1.2011 erschienen ist und ein Journalist namens H.A. nicht bei der Zeitung arbeitet. Beim Zeitungsausschnitt handelt es sich um eine Fälschung und seitens des BAA war dem Rechtmittel der Berufung (richtig Beschwerde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

Dieses Rechercheergebnis konnte der BF mit dem Hinweis, den Zeitungsartikel von einem Freund erhalten zu haben und dessen Fotos überall hängen würde, nicht erschüttern, zumal es sich auch hierbei wiederum um unbescheinigte und vage Angaben handelt. Insoweit dem BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.2.2011 das Rechercheergebnis einschließlich der Begründung, weshalb der Zeitungsartikel als Fälschung qualifiziert wurde, zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, erweist sich das Rechtmittel als nicht nachvollziehbar, wenn nunmehr auf Seite 6 der Beschwerdeschrift dargetan wird, dass nicht genau nachvollziehbar sei, weshalb der Zeitungsartikel gefälscht sein soll.

 

Im Übrigen erscheint es nicht glaubwürdig, dass - obwohl der BF eigenen Angaben zur Folge bereist seit 15 Jahre im Untergrund gelebt haben will - die Behörden bzw. Journalisten erst jetzt ihre Anstrengungen des BF habhaft zu werden bzw. dessen Geschichte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöhen und Zeitungsartikel verfassen bzw. das Bild des BF in der Metro publik zu machen (AS 74).

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

 

Nicht schlüssig erweist sich auch der Umstand, dass der zwar in der Lage war eine Kopie seiner Geburtsurkunde in Vorlage zu bringen, jedoch der Reisepass und die Originalgeburtsurkunde im Zuge einer Hausdurchsuchung abgenommen worden sein soll. Diese Unglaubwürdigkeit wird dadurch bestärkt, als der BF über Nachfragen zunächst vermeine, dass Hausinsassen vor seiner Ausreise eine Kopie angefertigt hätten, wobei sich die Frage aufwirft, weshalb nicht auch vom Reisepass eine Kopie angefertigt wurde, und über weiteres Nachfragen schließlich zu Protokoll gab, dass seine Mutter diese Kopie angefertigt hätte (AS 67 und 68). Wann diese Hausdurchsuchung durchgeführt worden sein soll gab der BF hingegen nicht an. Als der BF schließlich nach der Wohnanschrift seiner Mutter befragt wurde, gab dieser an diese nicht zu wissen, da sie einmal dort und einmal da sei (AS 69).

 

Ebenso beachtlich erscheint der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge bereits 1995 erstmals daran gedacht habe den Herkunftsstaat zu verlassen, jedoch erst ca. 15 Jahre später - nämlich in der Nacht von 13. auf 14.12.2010 - Aserbaidschan verlassen habe (AS 70), obwohl er von den Behörden gesucht wurde und man ihn erwischen und töten wollte (AS 71). Unter diesen Vorraussetzungen erscheint die vom BF behauptete Verfolgungsgefahr auch insoweit als unglaubwürdig, als seine Familie, insbesondere seine Mutter, seine Schwester, Gattin und Kinder nach wie vor, wenn auch im Untergrund, im Heimatland aufhältig sind.

 

Nicht glaubwürdig erscheint auch, dass der BF am 4.2.2011 befragt zu Protokoll gab, dass keinerlei aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlungen, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief etc. bestehen (AS 71), auf der letzten Seite derselben Niederschrift der BF zum Ländervorhalt befragt nunmehr vermeint, dass sein Foto in der Metro hänge und dieser gesucht werde. Insoweit der BF über Nachfragen vermeint, dass seit 15.1.2011 sein Foto in der Metro aufgehängt sei (AS 74), so erweist sich dies angesichts seines ca. 15 Jahre währenden Lebens im Untergrund als nicht plausibel.

 

Ein Nachfluchtgrund ist aufgrund des unsubstantiiertem und unglaubwürdigen Vorbringens des BF auszuschließen.

 

Auch das Vorbringen des BF, dass er bei der Adresse der Polizei gemeldet sei und diesem bekannt sei, dass dort " problematische Personen" gemeldet seien und dieses Vorgehen die Behörde wählt, um dieser Personen habhaft zu werden, so erweist sich diese Argumentation als nicht schlüssig, vermag doch der erkennende Senat nicht zu erkennen, inwiefern die Anmeldung einer Person bei einer Polizeiadresse der Festnahme einer gesuchten Person dienlich sein soll. Zudem geht aus den Erhebungen der Erstbehörde hervor, dass gemäß einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Aserbaidschan Personen, welche über keinen festen Wohnsitz verfügen oder in offiziell nicht registrierten Häusern leben für die Ausstellung einer ID Card an dieser Adresse gemeldet sein.

 

II.1.X. Es wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, indem dem BF die Erörterung der beigebrachten Fotos nicht im Zuge der Einvernahme vorgehalten wurden, sondern in der Beweiswürdigung Berücksichtigung fanden bzw. wie das BAA zu entscheiden beabsichtige, wird - wie bereits oben dargetan - angeführt, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN).

 

Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen wäre (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).

 

II.2. Rechtliche Beurteilung

 

II.2.1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

 

II.2.2. Entscheidung im Senat

 

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

 

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen ist.

 

II.2.4. Verweise, Wiederholungen

 

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

 

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

 

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

 

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(2) ...

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

(4) ...

 

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

 

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

 

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

 

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. ...

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 2 EMRK lautet:

 

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

 

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

 

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

 

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

 

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

 

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

 

Art. 3 EMRK lautet:

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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