TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 C12 258663-0/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

C12 258.663-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des E.T., geb. 00.00.2001, StA. MONGOLEI, gesetzlich vertreten durch P.E., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2005, FZ. 04 25.855-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 26.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin, P.E., am selben Tag einen Asylantrag.

 

Die von der Mutter bei den Einvernahmen angegebenen Fluchtgründe gelten auch für den minderjährigen Sohn.

 

Das damaliges Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2005, FZ. 04 25.855-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2005, FZ. 04 25.855-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der nunmehrige minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Die Erstbehörde stütze ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Begründung des Antrages der gesetzlichen Vertreterin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde, weil aus ihren Angaben keine konkret gegen ihre Person gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung ableitbar gewesen sei. Die Angaben der gesetzlichen Vertreterin seien unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit durch Relokation innerhalb der Mongolei einer Verfolgung entgegenzutreten.

 

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht auf dem Faxwege am 04.03.2005 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher im Wesentlichen der Verfahrensgang und sein Vorbringen wiederholt wurde.

 

4. Die Berufung langte am 14.03.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

5. Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom 16.09.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter von ihrer letzten bekannten Adresse am 07.11.2007 abgemeldet. Es liegt keine aktuelle Meldung vor. Auch durch die Einsichtnahme in das GVS, AIS und FI konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH vom 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557 und VwGH vom 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes

 

2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl 4/2008, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden.

 

2.2. Spruchpunkt I:

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

2.2.1. Da im gegenständlichen Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliegt sowie zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 22.02.2005, FZ. 04 25.855-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof als Beschwerdebehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

In der Beschwerde werden lediglich der Verfahrensgang und das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin wiederholt. Hierbei handelt sich aber keinesfalls um ein substantiiertes Vorbringen, das der Entscheidung des Bundesasylamtes konkret entgegentreten könnte. Daher finden sich in der Beschwerde keine zulässigen neuen Sachverhaltselemente, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Nach der auch für den Asylgerichtshof maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne dieser Bestimmung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, "wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird" (VwGH vom 11.11.1998, Zl: 98/01/0308; u.v.a.).

 

2.3. Spruchpunkt II

 

Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

2.3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des minderjährigen Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

 

Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, kann aufgrund des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin nicht vom Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 1997 ausgegangen werden, und hat die gesetzliche Vertreterin weiters keine Indizien oder Anhaltspunkte aufgezeigt, welche die Annahme rechtfertigen hätten können, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Mongolei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesem nach einer Rückkehr in die Mongolei ein "real risk" drohen würde, einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesetzt zu sein, zumal der minderjährige Beschwerdeführer auch in der Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegen getreten ist.

 

Der minderjährige Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

2.3.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).

 

Davon, dass praktisch jedem, der in die Mongolei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulement-Entscheidung vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

2.4. Zu Spruchpunkt III:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

2.4.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt.

 

Da auch die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Abweisung ihres Asylantrages nach §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Mongolei einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art 8 EMRK garantierten Rechte auf Privat und Familienleben darstellen könnte.

 

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Im Übrigen ist auf § 24 Abs. 3 AsylG 2005 zu verweisen, wonach einer Entscheidung des Asylgerichtshofes die Tatsache, dass der Asylwerber vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1) hat.

Schlagworte
Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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