TE UVS Burgenland 2006/09/06 166/10/06046

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 31 08 2006 (außerhalb der Amtsstunden per Telefax) eingelangte Beschwerde vom 22 08 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 99/2006, des Herrn ***, geboren am ***, russischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, 7001 Eisenstadt, Gölbeszeile 6, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft seit 08 07 2006 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die am 08 07 2006 über Herrn *** erfolgte Verhängung der Schubhaft und die seit 08 07 2006, 13 10 Uhr, bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung andauernde Anhaltung des Herrn *** in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht vorliegen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl 11/6-***-2006 und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Er verfügt über den russischen Inlandspass Nr ***, welcher am 16 08 2002 ausgestellt wurde. Hinweise dafür, dass dieses Identitätsdokument gefälscht oder verfälscht sein könnte, sind dem Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen zu sein. Seinen Angaben zufolge befindet sich sein Reisepass, mit dem er - im Gegensatz zum sog russischen Inlandspass - auch außerhalb Russlands reisen darf, in Tschetschenien.

 

Etwa Anfang Juni 2006 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatort Groszny und fuhr mit dem PKW nach Rostov am Don. Dort hielt er sich für einige Zeit bei Verwandten auf. Bekannte des Beschwerdeführers halfen ihm, einen Schlepper zu finden, der ihn letztlich nach Österreich brachte. Dieser dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte Schlepper holte ihn in Rostov am Don ab und organisierte die Weiterreise, die vorwiegend mit einem PKW erfolgte. Der Beschwerdeführer musste im Zuge seiner Reise zuweilen den PKW wechseln, und auch ab und zu zu Fuß gehen. Die Kosten der Reise sowie seiner Schleppung bezifferte der Beschwerdeführer mit US$ 1600,-.

 

In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer lediglich mit seinem russischen Inlandspass in die Ukraine aus. Seine Reiseroute führte ihn von Russland über die Ukraine in die Slowakei und schließlich nach Österreich. Er wurde vom Schlepper bis zur slowakisch-österreichischen Grenze gebracht. Anschließend musste er zu Fuß weiter gehen.

 

Am 07 07 2006, in der Zeit zwischen 22 20 Uhr und 23 30 Uhr überschritt der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von Kittsee im Grenzbereich zwischen den Grenzsteinen XII/11 und XII/13 die österreichisch-slowakische Staatsgrenze nach Österreich. Um 23 30 Uhr des 07 07 2006 wurde er laut vorliegender Meldung des Militärkommandos Burgenland vom 07 07 2006 von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres betreten und um 23 40 Uhr desselben Tages festgenommen.

 

Im Zeitpunkt seiner Einreise verfügte der Beschwerdeführer über Euro 300,-. Über Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen für Österreich verfügte er weder im Zeitpunkt seiner Einreise noch verfügt er derzeit über solche. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine Unterkunft im Bundesgebiet.

 

Um 09 15 Uhr des 08 07 2006 stellte der Beschwerdeführer gegenüber Polizeibeamten des Bezirkspolizeikommandos Neusiedl am See, Grenzbezirksstelle Neusiedl am See, einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten einer Erstbefragung unterzogen. Im Zuge dieser Erstbefragung gestand er zu, bereits im Jahr 2004 in Polen nach einem illegalen Grenzübertritt festgenommen worden zu sein. Jedoch sei er anschließend wieder freigelassen worden. Weiters gestand der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zu, 2004 in Deutschland um Asyl angesucht zu haben. Seinen eigenen Angaben zufolge hielt er sich von Juli 2004 bis zur Ablehnung seines Asylantrages etwa 9 Monate in Deutschland auf. Nach Ablehnung seines Asylantrages musste er Deutschland verlassen. Er wurde seinen Angaben zufolge jedoch nicht abgeschoben, sondern verließ Deutschland aus eigenen und fuhr nach Hause.

 

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge halten sich zwei seiner Brüder in Deutschland (einer in Magdeburg und einer in Schwerin) als Flüchtlinge auf. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers leben in Groszny. In Österreich leben keine seiner Verwandten. Er verfügt über keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.

 

Als Zweck seiner Einreise nach Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er um Asyl ansuchen wollte, weil er verfolgt werde, weil er während des Krieges den Tschetschenen geholfen habe.

 

Im von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorgelegten Fremdenpolizeiakt ist urkundlich nicht belegt, dass nach der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers vor Schubhaftverhängung eine sog "Eurodac-Anfrage" durchgeführt worden wäre oder diesbezüglich ein Ergebnis vorgelegen wäre.

 

Einem am 08 07 2006 angefertigten Speicherauszug aus dem Asylwerberinformationssystem ist allerdings zu entnehmen, dass ein Abgleich der vom Beschwerdeführer abgenommenen erkennungsdienstlichen Daten im Eurodac-System stattgefunden hat und folgende Ergebnisse erbrachte:

 

je ein "Eurodac-Treffer" hinsichtlich

1.

Polen, Eurodac-ID: PL*** (Antrag vom 05 07 2004 in Lublin) sowie

2.

Deutschland, Eurodac-ID: DE*** (Antrag vom 21 07 2004 in Halvastadt).

 

Dem von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorgelegten Fremdenpolizeiakt konnte weiters nicht entnommen werden, dass vor Schubhaftverhängung wegen einer allfälligen Vorführung des Beschwerdeführers vor das Bundesasylamt von Polizeibeamten des Bezirkspolizeikommandos Neusiedl am See oder einem Mitarbeiter mit der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, Rücksprache gehalten wurde, weshalb davon auszugehen war, dass eine solche vor Schubhaftverhängung nicht erfolgte.

 

Mit Bescheid vom 08 07 2006, Zl 11/6-***-2006, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 76 Abs  2 Z 4 und Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie eine allfällige daran anschließende Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer um 13 10 Uhr des 08 07 2006 durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.

 

Mit Schreiben vom 11 07 2006 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich die notwendigen Schritte für eine Rückstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei vorzubereiten, wobei auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz hingewiesen wurde.

 

Am 19 07 2006 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt war, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass seit 19 07 2006 vom Bundesasylamt mit der zuständigen polnischen Behörde sog "Dublin-Konsultationen", sohin ein Schriftverkehr zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union, geführt wurden. Eine Abschrift dieser Mitteilung langte am 24 07 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein.

 

Am 27 07 2006 langte beim Bundesasylamt die Antwort Polens ein. Die Republik Polen lehnte die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom Bundesasylamt allerdings nicht mitgeteilt.

 

Am 08 08 2006 teilte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08 08 2006 nunmehr "Dublin-Konsultationen" mit der Slowakei geführt werden. Eine Abschrift dieser Mitteilung wurde vom Bundesasylamt auch der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übersendet, die dort am 08 08 2006 einlangte.

 

Das vom Bundesasylamt geführte Ausweisungsverfahren, mit dem Ziel der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Slowakei, ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

 

Dublin-Konsultationen mit Deutschland führte das Bundesasylamt bislang nicht.

 

Am 18 07 2006 fügte sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft mit einem kleinen Glassplitter am linken Unterarm vier etwa 7 cm lange oberflächliche Schnittwunden zu. Diese wurden ärztlich versorgt. Eine Haftunfähigkeit wurde dadurch nicht herbeigeführt. Als Motiv für die Selbstverletzung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm eine Mitarbeiterin der Caritas mitgeteilt habe, dass er am 19 07 2006 "eine Einvernahme in der EAST-Ost habe und dann vermutlich nach Russland abgeschoben werde".

 

Am 02 09 2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich - unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Schubhaftbeschwerde - von einem Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Eisenstadt untersucht. Dabei wurde keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers festgestellt, wobei dem Gutachten auch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 30 08 2006 wegen Verdachtes einer Nierenkolik im Krankenhaus Eisenstadt untersucht wurde und des weiteren eine Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie veranlasst wurde. Aus ärztlicher Sicht liegt derzeit aber keine Haftunfähigkeit vor.

 

In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft sowie der Anhaltung in Schubhaft aus folgenden Gründen behauptet.

Die Aufnahme der "Dublin-Konsultationen" mit der Slowakei sowie die entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer sei nach Ablauf der für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Frist von 20 Tagen erfolgt. Infolge des negativen Ausganges der "Dublin-Konsultationen" mit Polen und des zwischenzeitigen Ablaufes der 20-Tagefrist sei der Beschwerdeführer zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Weiters leide er unter einer massiven postraumatischen Belastungsstörung, weshalb letztlich seine Haftunfähigkeit gegeben wäre. Darüber hinaus sei jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof habe jüngst in diesem Zusammenhang neuerlich hervorgehoben, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen sei. Daraus ergäbe sich die klare Verpflichtung der Behörden, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit jeder einzelnen Schubhaftverhängung gesondert zu prüfen. Auch habe es die belangte Behörde dabei belassen, lediglich festzustellen, dass die Anwendung gelinderer Mittel im Fall des Beschwerdeführers deshalb auszuschließen sei, weil er seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren könne und er sich deshalb dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Eine solche Begründung führe jedoch das Prinzip des gelinderen Mittels ad absurdum. Vielmehr würden nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht rechtfertigen, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. In seinem Fall sei die Anwendung gelinderer Mittel lediglich aufgrund allgemeiner Annahmen abgelehnt worden.

 

Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, den bezughabenden Fremdenpolizeiakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 31 Abs 1, § 76 Abs 2 Z 4, Abs 3 und Abs 7, § 77 Abs 1, § 80 Abs 1, § 82 Abs 1, § 83 FPG sowie § 5, § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 2 bis Abs 4, § 17 Abs 1, Abs 2 und Abs 6, § 27 Abs 1 Z 1 und § 29 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 4 sowie § 45 AsylG 2005 lauten:

 

§ 31 FPG:

"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung  bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [...]."

 

§ 76 FPG

"(1) [...].

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

[...],

4.

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [...].

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."

 

§ 77 FPG:

"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [...]."

 

§ 80 FPG:

"(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) [...]."

 

§ 82 FPG:

"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [...]."

§ 83 FPG:

"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

 

§ 5 AsylG 2005:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet."

 

§ 10 AsylG 2005

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2.

[...].

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen."

 

§ 17 AsylG 2005:

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird.

(3) [...]

(6) Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch die Behörde.

(7) [...]."

 

§ 27 AsylG 2005:

"(1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn

1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und

2. [...]."

 

§ 29 AsylG 2005:

"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

[...]

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder

 5. [...]."

 

§ 45 AsylG 2005:

"(1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder

2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.

(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln."

 

 

Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies war im Anlassfall gegeben, weshalb keine Verhandlung anberaumt wurde. Soweit Widersprüche zwischen Aktenteilen und den von den Behörden geführten Evidenzen vorhanden waren, konnten diese anhand der sonstigen als unbenklich anzusehenden im Akt erliegenden Urkunden und dem verzeichneten Verfahrensablauf sowie der (vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland  abgeforderten) Stellungnahme  des Bundesasylamtes vom 04 09 2006 bereinigt werden (so wurde etwa in der Fremdeninformationsdatei aufgrund der Art der Vornahme der Speicherung der Anschein erweckt, als ob bereits seitens des Bundesasylamtes ein Ausweisungsbescheid erlassen worden wäre, wobei demgegenüber aber anhand der im Fremdenpolizeiakt erliegenden Kopie der Ausschreibungsanordnung festgestellt werden konnte, dass die tatsächliche Speicherung nicht der Anordnung des Bundesasylamtes - es wurde in der Speicheranordnung ausdrücklich kein Bescheiddatum, das aber dennoch gespeichert wurde, angeführt - entsprach).

 

Dass letztlich doch ein Abgleich der erkennungsdienstlich gewonnenen Daten des Beschwerdeführers im Eurodac-System erfolgt sein musste, ergab sich daraus, dass laut Asylwerberinformationssystem zwei "Eurodac-Treffer" vorlagen sowie die jeweiligen Eurodac-ID und die dazugehörigen Daten der dazu gehörenden Anträge des Beschwerdeführers gespeichert waren. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer von Beginn an zugestanden, im Jahr 2004 in Polen und Deutschland gewesen zu sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl ErlBem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP).

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG) der belangten Behörde. Damit ist ein formell gültiger Rechtstitel für die Anhaltung gegeben. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer in formeller Hinsicht auch nicht bemängelt. Die formellen Schubhaftvoraussetzungen sind demnach vorhanden. Es liegt die Verhängung einer Schubhaft sowie eine Anhaltung in Schubhaft vor, die mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge von der Slowakei kommend nach Österreich einreiste, und er bereits im Jahr 2004 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte sowie darüber hinaus auch im Jahr 2004 in Polen wegen unrechtmäßigen Grenzübertritts festgenommen worden war, durfte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit gutem Grund davon ausgehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz, der vom Beschwerdeführer am 08 07 2006 in Österreich gestellt wurde, mangels Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens innerhalb der Europäischen Union zurückgewiesen und gegen ihn unter einem eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden wird. Demnach lagen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 4 FPG zur Verhängung der Schubhaft vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

 

 

Aufgrund des bisher vorliegenden Erhebungsergebnisses wird allerdings vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, die Anwendung eines gelinderen Mittels (§ 77 Abs 1 FPG) wäre zur Zweckerreichung nicht ausreichend gewesen, nicht beigepflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See begründete die Abstandnahme von der Anordnung eines gelinderen Mittels damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Deutschland Verwandte zu haben und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich dem Verfahren (gemeint kann nur sein: dem Ausweisungsverfahren, ein "bloßes" Asylverfahren dürfte nicht durch Schubhaft gesichert werden) in Österreich entziehen werde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland kann nun nicht erkennen, inwieweit dieser von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See angeführte Grund, die Anwendung eines gelinderen Mittels auszuschließen vermocht hätte. Würde der Beschwerdeführer - wie die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vermutet - Österreich verlassen, so hätte er der von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See angenommenen Ausreiseverpflichtung, die mittels des Ausweisungsverfahrens, der zu erlassenden Ausweisung und einer allfälligen Abschiebung realisiert werden soll, entsprochen.

 

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28 09 2004, B 292/04, sowie jüngst diese Rechtsprechung auch zum FPG aufrechterhaltend VfGH 24 06 2006, B 326/06) bloß allgemeine Annahmen oder "Erfahrungswerte" nicht genügen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen, und dass der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich genommen noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass er sich dem Verfahren (zur Aufenthaltsbeendigung) entziehen werde. Dass Gründe vorlagen, die im hier zu beurteilenden Fall über eine bloß "allgemeine Annahme" hinausgingen, war für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht ersichtlich. Aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Verhalten war nicht die dringende Befürchtung abzuleiten, dass er sich einem Ausweisungsverfahren zu entziehen trachten wird. Angaben, wonach der Beschwerdeführer keinesfalls in die Slowakei, Polen oder Deutschland zurückkehren möchte, oder Angaben, die in diesem Sinne zu verstehen gewesen wären, tätigte er nicht. Zwar überschritt der Beschwerdeführer nach Inanspruchnahme eines Schleppers unrechtmäßig die slowakisch-österreichische Staatsgrenze, jedoch war weder der Meldung des Militärkommandos Burgenland noch der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See/Bezirkspolizeikommando Neusiedl am See zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei Ansichtigwerden der Soldaten versteckt hätte oder sich durch Flucht seiner Anhaltung zu entziehen getrachtet hätte. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See führte zum Ausschluss gelinderer Mittel auch an, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nicht legalisieren könnte. Daraus wiederum schloss die belangte Behörde, dass er sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen trachten werde. Diese Aussage erweist sich insofern als unrichtig, als der Beschwerdeführer im Falle der Zulassung seines Asylverfahre

ns gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des Verfahrens (allenfalls bis zum Entzug dieses Aufenthaltsrechts) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre und darüber hinaus auch die Möglichkeiten des § 72 NAG und § 73 NAG nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Unterkunft und über keine sozialen oder beruflichen Bindungen verfügt, vermochte letztlich im hier vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es wäre der belangten Behörde nämlich möglich gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen der Anordnung eines gelinderen Mittels die Unterkunftnahme an einem von ihr bestimmten Ort aufzutragen. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich Grundversorgung nach § 2 Abs 1 GVG-B 2005 sowie im Anschluss nach § 2 Abs 1 Z 4 Bgld LBetreuG zu leisten, was auch das Zurverfügungstellen einer Unterkunft umfasst. Die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, seinen Unterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen zu finanzieren, war ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal er einerseits grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung nach dem GVG-B 2005 (bzw im Anschluss nach § 2 Abs 1 Z 4 Bgld LBetreuG) hat und andererseits der Aktenlage zufolge über Euro 300,- verfügt, weshalb zumindest - bei bescheidener Lebensführung - sein Auskommen für einige Wochen gesichert ist.

 

Dem Beschwerdeführer ist somit insofern beizupflichten, dass die belangte Behörde lediglich allgemeine und nicht konkret auf ihn bezogene Umstände geltend macht, um die Anhaltung in Schubhaft zu rechtfertigen. Derartige allgemeine Gründe oder Erfahrungswerte sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dessen Gültigkeit letzterer jüngst im Erkenntnis vom 24 06 2006, B 362/06, auch für die Rechtslage nach dem FPG bekräftigt hat, nicht ausreichend, um die Anhaltung in Schubhaft zu begründen.

 

Somit kam hervor, dass die Befürchtung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, der Beschwerdeführer würde sich dem aufenthaltsbeendigenden Verfahren sowie allfälligen daran anschließenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen, falls er sich auf freiem Fuß befinden würde, nicht auf das Ergebnis der bisherigen Erhebungen gestützt werden konnte. Dass sonstige weitere - mittlerweile bekannt gewordene - Gründe für die Erforderlichkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gesprochen hätten, war für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht ersichtlich. Das Vorhandensein solcher Gründe wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See auch nicht vorgebracht. Somit war sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu verneinen.

 

Die Unzulässigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergibt sich auch aus der hier nicht mehr vorliegenden Verhältnismäßigkeit der Dauer der Schubhaft.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Im gegenständlichen Fall dient die Schubhaft der Sicherung eines Ausweisungsverfahrens. Treten im Fortgang des Ausweisungsverfahrens ungerechtfertigte, von der Behörde zu vertretende Säumigkeiten auf und hat dies Auswirkungen auf die Dauer der Schubhaft, so liegt Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft infolge unnötiger Verlängerung der Anhaltung in Haft nicht mehr vor.

 

Nach der Konzeption des Fremdenrechtspaketes 2005 ist es systemimmanent, dass in den jenen Fällen, wie er hier vorliegt, die Schubhaft von der Fremdenpolizeibehörde verhängt wird, das Ausweisungsverfahren aber nicht von ihr, sondern von der Asylbehörde geführt wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland verkennt nicht, dass die Bewältigung der fremdenpolizeilichen Aufgabe infolge Trennung der schubhaftverhängenden Behörde einerseits und der das aufenthaltsbeendende Verfahren führenden Behörde andererseits der Mitwirkung der Asylbehörde bedarf und einen nicht unbeträchtlichen organisatorischen Mehraufwand bedeutet. Es ist aber im Sinne des § 80 Abs 1 FPG daher umso mehr Aufgabe der Fremdenpolizeibehörde, den Fortgang des Ausweisungsverfahrens zu beobachten und darauf zu dringen, dass Säumigkeiten nicht entstehen oder aus beobachteten Säumigkeiten die Konsequenzen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Schubhaft zu ziehen. Dem Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ist nun nicht zu entnehmen, dass derartige Beobachtungen durchgeführt worden wären. Dem Akteninhalt zufolge hat sich die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See auf die Mitteilungen des Bundesasylamtes verlassen und diese lediglich zur Kenntnis genommen. Erst anlässlich der vorliegenden Schubhaftbeschwerde überzeugte sich die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See durch Anfertigen eines Speicherauszuges aus dem Asylwerberinformationssystem vom bisherigen Verfahrensgang und den Verfahrensschritten im Ausweisungsverfahren (ohne allerdings Konsequenzen zu ziehen). Diesem Speicherauszug war zu entnehmen, dass die Asylbehörde am 19 07 2006 zwar ein Konsultationsverfahren mit Polen einleitete, jedoch derartige Konsultationen zu dieser Zeit nicht mit Deutschland und auch nicht mit der Slowakei einleitete oder führte. Erst nach Vorliegen der (negativen) Antwort der Republik Polen leitete das Bundesasylamt am 08 08 2006 (und somit erst etwa drei Wochen nach Beginn der Konsultationen mit Polen) Konsultationen mit der Slowakei ein, obwoh

l es dem Bundesasylamt ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Konsultationen bereits ebenfalls früher zu beginnen. Auch den (unmittelbar anwendbaren) VO 2003/343/EG und VO 2003/1560/EG ist keine Vorschrift zu entnehmen, die es verbieten würde, gleichzeitig mit mehreren Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren zu führen.

 

Dadurch wurde aber die Schubhaft unnötig in durchaus nicht mehr zu vernachlässigendem Ausmaß verlängert, was zur Folge hat, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See muss sich nämlich im Rahmen der von ihr zu vertretenden Schubhaft zurechnen lassen, wenn sie aus nicht zu rechtfertigenden Säumigkeiten im Ausweisungsverfahren keine Konsequenzen zieht.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass einer vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland veranlassten amtsärztlichen Untersuchung zufolge der Beschwerdeführer als haftfähig einzustufen war. Ob nun das Asylverfahren des Beschwerdeführers sich noch im Zulassungsverfahren befindet oder dieses bereits als zugelassen anzusehen ist, war beim gegenständlichen Verfahrensergebnis keiner Klärung zuzuführen.

 

Ein Ausspruch über die Kosten hatte zu unterbleiben, weil einerseits die belangte Behörde als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz hat und andererseits der Beschwerdeführer den Ersatz von Kosten nicht beantragte.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Enthaftung anzuordnen, war nicht wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland zurückzuweisen, weil zwar ein solcher Ausspruch nicht möglich ist (der Unabhängige Verwaltungssenat ist für einen derartigen Ausspruch nicht zuständig; gemäß § 81 Abs 1 Z 2 FPG ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde formlos aufzuheben, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen). Jedoch war aus dem gesamten Beschwerdevorbringen erkennbar, dass der Beschwerdeführer damit einen Ausspruch nach § 83 Abs 4 FPG in seinem Sinne herbeizuführen trachtete, weshalb unter Würdigung des Beschwerdevorbringens dieser Antrag inhaltlich als solcher anzusehen war.

Schlagworte
Schubhaft, Ausweisungsverfahren, unnötige Säumigkeiten und Verzögerung in der Verfahrensführung, Dublin II, Dublin-Konsultationen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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