RS OGH 1950/11/16 2Ob732/50, 2Ob826/53, 2Ob656/53, 5Ob230/60, 6Ob306/60 (6Ob307/60), 6Ob46/67, 7Ob26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1950
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Norm

AVG §33 Abs3
ArbVG §169
GOG §89
ZPO §464 I
ZPO §505

Rechtssatz

Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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