Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika S*****, vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Oskar S*****, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen (einstweiligen) Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 12.Jänner 1994, GZ 43 R 2112/93, 43 R 2004/94-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.September 1993, GZ 4 C 48/93f-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nachdem der Oberste Gerichtshof am 31.5.1994 über den Revisionsrekurs der Klägerin entschieden hatte, langte am 3.6.1994 die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ein. Diese ist verspätet:
Nach § 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO ist die vom Obersten Gerichtshof dem Revisionsgegner freigestellte Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen, welches für ihre Behandlung an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt. Das gleiche gilt sinngemäß im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 528 Abs 3 ZPO; Fasching, LB2 Rz 2028).Nach Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 2 ZPO ist die vom Obersten Gerichtshof dem Revisionsgegner freigestellte Revisionsbeantwortung beim Revisionsgericht einzubringen, welches für ihre Behandlung an die Stelle des Prozeßgerichtes erster Instanz tritt. Das gleiche gilt sinngemäß im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO; Fasching, LB2 Rz 2028).
Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe, am 5.Mai 1994 zugestellt. Der Beklagte gab seine Revisionsrekursbeantwortung zwar am 18.5.1994 - also innerhalb der Frist von 14 Tagen (§ 402 Abs 3 EO) - zur Post, schickte sie aber statt an den Obersten Gerichtshof an das Erstgericht. Nach § 89 GOG ist die Frist aber nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist an das zuständige Gericht adressiert aufgegeben wird (SZ 24/10; SZ 60/192 ua). Bei unrichtiger Adressierung - wie im vorliegenden Fall - kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (RZ 1990/109 uva). Ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision oder eines außerordentlichen Revisionsrekurses an das Erstgericht adressiert worden und erst nach Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt, dann ist sie verspätet (RdW 1988, 424).Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe, am 5.Mai 1994 zugestellt. Der Beklagte gab seine Revisionsrekursbeantwortung zwar am 18.5.1994 - also innerhalb der Frist von 14 Tagen (Paragraph 402, Absatz 3, EO) - zur Post, schickte sie aber statt an den Obersten Gerichtshof an das Erstgericht. Nach Paragraph 89, GOG ist die Frist aber nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist an das zuständige Gericht adressiert aufgegeben wird (SZ 24/10; SZ 60/192 ua). Bei unrichtiger Adressierung - wie im vorliegenden Fall - kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (RZ 1990/109 uva). Ist die Beantwortung einer außerordentlichen Revision oder eines außerordentlichen Revisionsrekurses an das Erstgericht adressiert worden und erst nach Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof eingelangt, dann ist sie verspätet (RdW 1988, 424).
Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00540.94.0614.000Dokumentnummer
JJT_19940614_OGH0002_0040OB00540_9400000_000