RS OGH 2021/11/25 3Ob259/53; 3Ob543/57; 2Ob440/52; 6Ob304/58; 4Ob329/63; 6Ob50/65; 1Ob22/65; 6Ob157/

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Rechtssatz

Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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