TE OGH 1989/1/24 2Ob611/88

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** A*** Aktiengesellschaft,

8045 Graz-Andritz, Statteggerstraße 18, vertreten durch Dr. Rainer Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** The Mechanical Electrical Engineering Contracting Co. W.L.L., Bagdad, Irak, vertreten durch Dr. Franz Eckert, Dr. Friedrich Eckert, Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwälte in Baden, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. September 1988, GZ 3 R 156/88-27, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. April 1988, GZ 17 Cg 6/88-22, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Vertretungsvertrag (Agency Agreement) vom 21. Juni 1976 und/oder gleichartigen Geschäften mit der Klägerin keine Forderung gegen die Klägerin zustehe. Sie brachte vor, seit Jahren behaupte der alleinige Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten, Rajay K***, zu Unrecht, die Beklagte habe - über bereits beglichene Forderungen hinaus - noch weitere Forderungen gegen die Klägerin. Die Beklagte behauptete diese unberechtigten Forderungen auch im Irak gegenüber den verschiedensten staatlichen Stellen, was auf Grund der besonderen rechtlichen und politischen Situation im Irak die Gefahr in sich berge, daß die dort unterhaltenen Bankkonten der Klägerin gesperrt oder sonstige Maßnahmen ergriffen würden, die eine Fertigstellung der von der Klägerin im Irak geführten Bauvorhaben wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen könnten. In letzter Zeit habe sich sogar die Botschaft der Republik Irak über den Hauptaktionär der Klägerin, C***-B***, bemüht eine Bereinigung der vermeintlichen Ansprüche der Beklagten zu erwirken. Es handle sich um Provisionsforderungen aus den näher bezeichneten Geschäftsfällen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Ihr stünden Provisionsansprüche gegenüber der Klägerin zu, welche sie auch im Klagsweg vor dem zuständigen Gericht in Bagdad zu Nr. 261/b/86, Karapa, geltend gemacht habe.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 11. Jänner 1988, 6 Nd 516/87, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage das Erstgericht als das zuständige Gericht bestimmt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:

Am 21. Mai 1976 wurde zwischen den Parteien ein Vertretungsvertrag (Agency Agreement) für den Bereich der Republik Irak geschlossen. Am 6. April 1977 schloß die Beklagte auch mit der Firma R*** Industrieanlagen AG einen Handelsvertretervertrag. Diese Firma ist per 30. Juni 1983 durch Fusion in der Klägerin aufgegangen. Nach Abschluß dieser Verträge kam es zu einigen Geschäftsfällen. Die Beklagte hat ihre behaupteten restlichen Ansprüche aus ihrer Tätigkeit vor einem Gericht im Irak geltend gemacht.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, ein rechtliches Interesse könne nur dort angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung sei. Die negative Feststellungsklage habe den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden und sei nur dann zulässig, wenn der Kläger auf einem anderen Weg als durch die Feststellungsklage rechtlich außerstande sei, den ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen oder einen ihm drohenden Nachteil zu beheben. Durch den Bestand oder Nichtbestand des Rechtsverhältnisses müßte die Rechtslage berührt sein. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse sei ungeeignet. Die selbst unberechtigte Forderungsanmaßung der Beklagten gegenüber der Klägerin stelle, auch wenn eine Klage im Irak die Gefahr in sich berge, daß die von der Klägerin unterhaltenen Bankkonten gesperrt oder sonst Maßnahmen ergriffen würden, die eine Fertigstellung der von ihr geführten Bauvorhaben wesentlich erschweren oder gar unmöglich machten, lediglich ein wirtschaftliches Interesse dar.

Infolge Berufung der Klägerin hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht führte aus, nach dem Grundsatz, daß österreichische Gerichte nur inländisches Verfahrensrecht anzuwenden hätten, sei auch die Frage nach der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage nach österreichischem Recht zu beurteilen. Gemäß § 228 ZPO bestehe ein Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes nur dann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe. Die Klägerin habe dazu vorgebracht, die Beklagte behaupte aus näher bezeichneten Geschäftsfällen unberechtigte Provisionsforderungen gegen die Klägerin. In letzter Zeit habe sich sogar die Botschaft der Republik Irak bemüht, eine Bereinigung vermeintlicher Ansprüche zu erwirken. Die gegenüber verschiedensten staatlichen Stellen im Irak vorgebrachten Behauptungen brächten die Gefahr mit sich, daß die von der Klägerin im Irak unterhaltenen Bankkonten gesperrt oder sonst Maßnahmen ergriffen würden, die eine Fertigstellung der von der Klägerin dort geführten Bauvorhaben wesentlich erschwerten oder gar unmöglich machten. Für die Bejahung des Feststellungsinteresses genüge es, daß jemand mit Forderungen belangt werde, bei deren Richtigkeit er in seiner Bewegungsfreiheit im Wirtschaftsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert werde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes bestehe immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behaupte. Es sei dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen könne, also objektiv möglich sei, oder ob bei richtiger Beurteilung von vornherein feststehe, daß es keine gesetzliche Grundlage habe. Es genüge dazu eine die Klägerin belastende fälschliche Berühmung. Auch eine Leistungsklage vermöge gegenüber der denselben Anspruch betreffenden negativen Feststellungsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit zu begründen. Ein vor einem ausländischen Gericht über einen Anspruch anhängiges Verfahren stehe jedoch der Rechtsverfolgung im Inland nur dann entgegen, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden könne. Gemäß § 79 EO setze die Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung in Österreich voraus, daß der Staat, aus dem die Entscheidung oder der sonstige Titel stamme, österreichische Titel vollstrecke sowie weiters, daß eine solche Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt sei. Mangels eines Staatsvertrages oder einer verlautbarten Regierungserklärung seien aus dem Irak stammende Titel in Österreich jedoch nicht vollstreckbar. Ein im Irak anhängiges Verfahren stehe daher der Klage nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei zu bejahen, zumal die Beklagte die Behauptung der strittigen Forderungen und die Einschaltung der C***-B*** zur vergleichsweisen

Bereinigung zugestanden habe. Die Klägerin sei wegen der strittigen Forderungen in Österreich noch nicht gerichtlich belangt worden; sie sei jedoch nicht gehalten, untätig zuzusehen, bis die Beklagte die für die Schaffung eines in Österreich vollstreckbaren Exekutionstitels erforderlichen Prozeßschritte vornehme. Sie könne vielmehr vorwegnehmend die Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten klarstellen lassen. Das über das Feststellungsbegehren ergehende Urteil sei geeignet, eine Grundlage für die weiteren rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander zu schaffen und damit weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Erstgericht habe, ausgehend von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht, keine Feststellungen zu den strittigen Forderungen getroffen. Es seien daher dem Berufungsgericht erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert worden, weshalb das angefochtene Urteil gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht zunächst die Klägerin aufzufordern haben (§ 182 ZPO), hinsichtlich der als strittig bezeichneten Provisionsforderungen auch deren behauptete Höhe anzugeben. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung gemäß § 228 ZPO setze unter anderem voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben sein müsse, insbesondere die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheine. Was nun die Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin betreffe, so werde in der Klage angeführt, daß die Aufstellung von Behauptungen die Gefahr in sich berge, daß von der Klägerin unterhaltene Bankkonten gesperrt oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden könnten. Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes müsse die Gefährdung der Rechtsposition nicht nur behauptet, sondern im einzelnen dargelegt und aus konkreten Umständen abgeleitet werden. Die Behauptungen der Klägerin in diesem Zusammenhang seien so allgemein gehalten, daß sie den Anforderungen zur Dartuung des rechtlichen Interesses nicht entsprechen. Es lasse sich den Ausführungen der Klägerin lediglich entnehmen, daß die Fertigstellung von von ihr geführten Bauvorhaben erschwert oder gar unmöglich gemacht werden könnte, was jedoch lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse darstelle, sodaß die Voraussetzungen für die negative Feststellungsklage schon aus diesen Gründen nicht vorlägen. Das Berufungsgericht führe aus, daß ein vor einem ausländischen Gericht anhängiges Verfahren Streitanhängigkeit bewirke, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden könne. Wesentlich für die Beurteilung, ob die gegenständliche negative Feststellungsklage zulässig sei, sei jedoch die gegenteilige Frage, nämlich wie weit sich ein in Österreich ergangenes negatives Feststellungsurteil auf im Ausland anhängige Verfahren auswirke. Das rechtliche Interesse müsse konkret an der gerichtlichen Feststellung bestehen und diese tatsächlich geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden oder zu verhindern. Ob dies der Fall sei, hänge vom Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung des begehrten Urteils ab. Gehe man davon aus, daß, entsprechend den Ausführungen im Beschluß des Berufungsgerichtes, aus dem Irak stammende Titel in Österreich mangels eines Staatsvertrages oder einer verlautbarten Regierungserklärung und somit auch vice versa österreichische Titel im Irak nicht vollstreckbar seien, somit die materielle Rechtskraft eines in Österreich ergehenden negativen Feststellungsurteiles nur die inländischen Gerichte und Behörden binde, so zeige sich, daß die wesentliche Voraussetzung einer Feststellungsklage, nämlich im konkreten Fall ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers zu sein, im vorliegenden Fall fehle. Dies ergebe sich schon auf Grund des derzeit in Bagdad zu Nr. 261/b/86, Karapa, anhängigen Rechtsstreites über eben diese klagsgegenständlichen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, sogar wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre (SZ 20/128; Fasching, ZPR, Rz 2400). Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist immer dann gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht (Rz 1984/80 u.a.). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 40/3, SZ 39/92 u. a.). Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist, oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, daß es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (SZ 58/12 u.a.). Wesentlich ist, daß durch die Behauptung des Rechtes die Stellung des Klägers beeinträchtigt und er in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder bei der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (vgl. SZ 46/89, SZ 57/203; Fasching, III, 67 u.a.). Ein vor einem ausländischen Gericht über einen Anspruch anhängiges Verfahren steht der Rechtsverfolgung im Inland aber nur dann entgegen, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden kann (SZ 49/87 u.a.). Dies ist gemäß § 79 EO dann der Fall, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich desjenigen Staates, in welchem der Exekutionstitel entstanden ist, durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist. Diese Voraussetzung trifft hinsichtlich der Republik Irak, wie auch der Rekurs richtig erkennt, nicht zu. Andererseits ist die Klägerin nicht verpflichtet zuzuwarten, bis die Beklagte Schritte für die Schaffung eines in Österreich vollstreckbaren Exekutionstitels unternimmt, sondern kann schon vorher die Zulässigkeit eines solchen allfälligen Vorgehens klarstellen lassen (vgl. SZ 26/116 u.a.).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird berücksichtigt, daß die Beklagte die Behauptung der strittigen Forderungen und die Einschaltung der C***-B*** zur vergleichsweisen Bereinigung zugestanden hat, ist der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten, das über das Feststellungsbegehren ergehende Urteil sei geeignet, eine Grundlage für die weiteren rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander zu schaffen und damit weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden sowie eine Behinderung der Bewegungsfreiheit der Klägerin im Rechtsbereich und in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen durch Beseitigung der objektiven Ungewißheit über das Bestehen der von der Beklagten behaupteten Forderungsrechte hintanzuhalten. Auch soweit der Rekurs dartun will, für die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens sei wesentlich, daß österreichische Titel im Irak nicht vollstreckbar seien, somit die materielle Rechtskraft eines in Österreich ergehenden negativen Feststellungsurteils nur die inländischen Gerichte und Behörden binde, sodaß die wesentliche Voraussetzung einer Feststellungsklage, nämlich im konkreten Fall ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers zu sein, im vorliegenden Fall fehle, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Maßgeblich für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist nämlich nicht nur etwa, inwiefern ein in Österreich ergangenes negatives Feststellungsurteil sich auf ein in der Republik Irak anhängiges Verfahren auswirkt, sondern in welcher Weise es die gesamte Rechtsstellung der Klägerin, vor allem auch im Inland, berührt. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E16159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00611.88.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19890124_OGH0002_0020OB00611_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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