RS OGH 2017/9/27 2Ob784/53, 8Ob190/64, 5Ob229/65, 1Ob254/66, 6Ob52/67, 1Ob33/67, 6Ob253/67, 4Ob508/6

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Veröffentlicht am 14.10.1953
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Norm

ZPO §503 Z4 E1
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Mit dem Revisionsgrund nach Z 4 können die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte nur angefochten werden, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Für diesen Revisionsgrund reicht es nicht aus, dass eine hienach einwandfreie Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes durch eine andere ebenfalls als möglich anzuerkennende ersetzt werden kann. (vgl RG vom 22.10.1941, IV 121/41).Mit dem Revisionsgrund nach Ziffer 4, können die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte nur angefochten werden, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen. Für diesen Revisionsgrund reicht es nicht aus, dass eine hienach einwandfreie Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes durch eine andere ebenfalls als möglich anzuerkennende ersetzt werden kann. vergleiche RG vom 22.10.1941, römisch vier 121/41).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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