TE OGH 2010/6/24 6Ob118/10m

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** R*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 13.421,66 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2010, GZ 39 R 400/09a-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963, RS0044273). Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei bei seiner rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen, ist aktenwidrig. Das Erstgericht hat zwar die Negativfeststellung getroffen, wonach nicht festgestellt werden kann, ob am 30. 5. 2007 eine starke Feuchtbelastung in den Bestandobjekten vorhanden war. Es hat jedoch gleichfalls festgestellt, dass derzeit eine sehr hohe feuchte Belastung des Mauerwerks vorliegt und teilweise Nässestellen und Ausblühungen zu sehen sind. Auf das E-Mail vom 24. 7. 2007, worin neuerliche Feuchtigkeitsschäden gerügt wurden, hat schon das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich Bezug genommen. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Kognition des Obersten Gerichtshofs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - entzogen (vgl RIS-Justiz RS0043307, RS0043371, RS0043150).

Sowohl Inhalt als auch Umfang der den Bestandgeber obliegenden Pflichten sowie Berechtigung und Ausmaß einer Mietzinsminderung hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 356/04b; 9 Ob 34/04x; RIS-Justiz RS0020926 [T2], [T3], RS0021054 [T5]). Wenn die Vorinstanzen aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon ausgingen, die Feuchtigkeitsschäden und übrigen Mängel ließen den vereinbarten Gebrauch nicht zu, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Zusammenfassend bringt der Revisionswerber daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E94443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00118.10M.0624.000

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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