TE OGH 2017/9/27 9ObA104/17k

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 28.763,75 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2017, GZ 7 Ra 21/17k-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden können, soweit sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die gegen die Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen (RIS-Justiz RS0043307). Ein solcher Verstoß liegt aber nur dann vor, wenn die logische oder sprachliche Operation des Gerichts zur Gewinnung seiner Beweiswürdigung – losgelöst von den Ergebnissen des Einzelfalls – bereits in abstracto logisch oder sprachlich unmöglich war. Damit wird aber den Parteien nicht die Anfechtung der individuellen und konkreten Beweiswürdigung eröffnet (9 Ob 4/00d). Nur gegen diese wendet sich aber die Beklagte, indem sie die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagen anders gewichtet als die Vorinstanzen. Mit Revision können aber weder die Beweiswürdigung noch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0069246).

Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RIS-Justiz RS0043371 [T28], RS0043150 [T8]). Das Berufungsgericht ist auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts inhaltlich eingegangen und hat unter Abwägung der Argumente der Beklagten diese auch überprüft. Insoweit liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor. Soweit die Beklagte beanstandet, dass das Berufungsgericht aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass sie die Feststellung über die Parkmöglichkeit bei der Zulieferung nicht bekämpft habe, so kommt es unabhängig davon, dass sich diese Feststellung tatsächlich nicht unter den ausdrücklich als bekämpft bezeichneten findet, darauf schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht ohnehin eine inhaltliche Prüfung vorgenommen hat.

Die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E119549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00104.17K.0927.000

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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