RS OGH 2021/9/2 1Ob576/55, 3Ob20/57, 1Ob535/54, 2Ob388/55, 2Ob537/58, 5Ob211/65, 5Ob344/71, 5Ob130/7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1041 A5
ABGB §1431 A
ABGB §1435
ABGB §1479
ABGB §1486
ABGB §1489 I
MRG §27 Abs3

Rechtssatz

Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung (vgl SZ 12/14).Für Ansprüche aus Paragraph 1041, ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 1489, ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung vergleiche SZ 12/14).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten