Rechtssatz
Der Tatbestand nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. Dies trifft im allgemeinen im Verhältnis zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach den §§ 152 ff StG (nunmehr § 84 StGB) zu. Nur dann, wenn der Angriff das nach der Natur der Sache mit der Zufügung der Körperverletzung notwendig verbundene Maß der Freiheitsbehinderung überschreitet, liegt Idealkonkurrenz vor.Der Tatbestand nach dem Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) ist gegenüber jenen Tatbeständen, bei welchen die Beschränkung der persönlichen Freiheit Mittel zum Zweck ist, ein subsidiärer und geht in einem solcher Art verübten oder versuchten Verbrechen auf. Dies trifft im allgemeinen im Verhältnis zum Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nach den Paragraphen 152, ff StG (nunmehr Paragraph 84, StGB) zu. Nur dann, wenn der Angriff das nach der Natur der Sache mit der Zufügung der Körperverletzung notwendig verbundene Maß der Freiheitsbehinderung überschreitet, liegt Idealkonkurrenz vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0091011Dokumentnummer
JJR_19560302_OGH0002_0050OS00015_5600000_002